70  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

II.  Der  Rame  des  Minderkaufmanns.

1.  Der  Minderkaufmann  hat  keine  Firma.  Er  hat  also  weder  die
zu  Jl  geschilderten  Rechte  noch  die  ebenda  genannten  Pflichten.  Insbesondre
braucht  er  seinen  Namen  nicht  zu  schablonisieren;  er  braucht  ihn  ferner
nicht  von  den  registrierten  Firmen  der  Vollkaufleute  oder  von  den  Namen
der  übrigen  Minderkaufleute  zu  unterscheiden,  kann  aber  natürlich  auch
nicht  fordern,  daß  die  übrigen  Kaufleute  ihre  Namen  von  dem  seinigen
unterscheiden;  er  kann,  wenn  er  ein  Geschäft  käuflich  erwirbt,  den  Namen
des  Verkäufers  nicht  mitkaufen  u.  s.  w.

Was  geschieht,  wenn  der  Minderkaufmann  A.  in  Nichtachtung  der  letztgenannten
Regel  mit  dem  Geschäft  des  B.  auch  B.s  Namen  kauft  und  sich  nun  B.  oder  B.  Nachfolger
nennt?  Unzulässig  ist,  daß  A.  #urch  Ordnungsstrafen  angehalten  wird,  die  Führung  des
Namens  B.  zu  unterlassen.35  Wohl  aber  kann  B.,  indem  er  den  Verkauf  seines  Namens
als  unverbindlich  widerruft,  dem  A.  die  Führung  des  Namens  B.  verbieten.  Auch  wird
A.,  wenn  er  sich  des  Namens  B.  gegenüber  einer  Behörde  bedient,  aus  StrG  B.  360  Nr.  8
bestraft  und  kann,  wenn  ein  Dritter  sich  des  Namens  B.  gleichfalls  bedient,  nichts  dawider
unternehmen.  —  Die  von  A.  unter  B.s  Namen  abgeschlossenen  Geschäfte  sind  gültig,  aber
natürlich  nur  für  A.,  nicht  auch  für  B.  verpflichtend;  denn  A.  hat  unter  dem  Namen,  nicht

aber  im  Namen  B.s  gehandelt.

2.  Somit  kommt  bei  den  Minderkaufleuten  nur  der  bürgerliche  Name
in  Betracht.

a)  Jeder  Minderkaufmann,  der  einen  offenen  Laden  hat,  sowie
jeder  kleine  Gast=  und  Schankwirt  hat  seinen  Familiennamen  und  mindestens
  einen  vollen  Vornamen  —  gerade  wie  die  Vollkaufleute  —  an  der
Außenseite  oder  am  Eingange  des  Ladens  oder  der  Wirtschaft  in  deutlich
lesbarer  Schrift  anzubringen;  die  Verletzung  dieser  Pflicht  ist  mit
Kriminalstrafe  bedroht  (Rewyrdn.  §  15  a,  148  Nr.  14).  Eine  Anmeldung
des  Namens  zum  Handelsregister  findet  nicht  statt.

b)  Der  bürgerliche  Name  der  Minderkaufleute  wird  gegen  Eingriffe
Unbefugter  ebenso  geschützt  wie  jeder  andre  bürgerliche  Name.  Er  genießt
deshalb  zwar  nicht  desselben,  aber  doch  eines  ähnlichen  Rechtsschutzes  wie
die  Firma  des  Vollkaufmanns.

III.  Geschäftsbezeichnungen.

1.  Die  Firma  ist  der  Name,  den  ein  Kaufmann  sich  selbst,  nicht  etwa
der  Name,  den  er  seinem  Geschäft  beilegt.

Das  ist  umsomehr  zu  betonen,  als  die  Kaufleute  selber  sich  hierüber  keineswegs
im  klaren  sind  und  demgemäß  den  Wortlaut  der  Firma  öfters  so  bestimmen,  als  ob  sie  das
Geschäft  und  nicht  den  Geschäftsinhaber  bezeichnen  sollte.  So  gibt  es  Firmen  wie  „Karl
Heymanns  Verlag“,  „Erste  Dampfwäscherei  von  Franz  ter  Borch“,  „Alois  Pözl,  Apotheke

35  Stern,  Name  des  Minderkaufmanns  (Diss.  06).
36  Abw.  Staub,  Anm.  1  zu  §  37.
37  R  .  9  S.  105.