Name  der  Minderkaufleute.  Geschäftsbezeichnungen.  l  16.  71

zum  Engel“.  —  Ist  ein  Kaufmann,  wenn  er  derartige  Geschäftsbezeichnungen  in  seine  Firma
aufnimmt,  befugt,  sich  deren  Nachahmung  durch  dritte  Personen  zu  verbitten?  Die  Frage
ist  im  allgemeinen  zu  verneinen.  Denn  der  Rechtsschutz  der  Firma  geht  ja  nur  gegen  unbefugte
  Firmennachahmung,  während  die  Nachahmung  einer  Geschäftsbezeichnung,  mag
diese  auch  zu  einem  Firmenbestandteil  geworden  sein,  nicht  unbefugt  ist.  Anders  muß  die
Antwort  lauten,  wenn  die  Geschäftsbezeichnung  auf  das  Geschäft  des  Nachahmers  tatsächlich
  nicht  paßt.  Beispiel:  A.  hat  die  rechtmäßige  Firma  „Ernst  Gerolds  Tapetenfabrik“
darauf  etabliert  sich  Erich  Fahnow,  der  in  Wahrheit  nicht  Tapetenfabrikant,  sondern  nur
Tapetenhändler  ist,  unter  der  Firma  „Erich  Fahnow,  Tapetenfabrik“;  hier  kann  sich  A.  die
Führung  letzterer  Firma  verbitten.

2.  a)  Neben  den  Firmen  und  unabhängig  von  ihnen  kommen  nun
aber  wirkliche  Geschäftsbezeichnungen  vor;  sie  sind  bei  Apotheken  und
Gasthäusern  sogar  allgemein  üblich,  aber  auch  bei  andern  Geschäften  weit
verbreitet.

b)  An  einer  solchen  Geschäftsbezeichnung  hat  der  Kaufmann  kein
Privatrecht,  mag  er  sie  auch  frei  erfunden  und  jahrelang  ausschließlich  geführt
  haben:  er  kann  deshalb  niemandem  verbieten,  sich  der  gleichen  Bezeichnung
  zu  bedienen.  Doch  gilt  nach  dem  Reichsgesetz  gegen  den  unlauteren
  Wettbewerb  eine  Ausnahme:  wer  eine  Geschäftsbezeichnung
befugtermaßen  führt,  kann  deren  Nachahmung  durch  einen  Dritten  dann
verbieten,  wenn  die  Nachahmung  subjektiv  darauf  berechnet  und  objektiv  geeignet
  ist,  Verwechslungen  mit  seinem  Geschäft  hervorzurufen  (UWGes.  8#

Danach  wird  in  einer  und  derselben  Stadt  die  Verwendung  des  gleichen  Gasthausnamens

  verboten  werden  können.  Aber  auch  dann,  wenn  der  gleichnamige  Gasthof
in  einer  andern  Stadt,  z.  B.  einer  nahbenachbarten,  errichtet  wird,  ist  ein  solches  Verbot

im  Einzelfall  wohl  begründet.
Zusatz.  Das  alte  HGB.  schrieb  weder  vor,  daß  die  Firma  einen  Vornamen

des  Firmeninhabers  enthalten,  noch,  daß  der  Firmeninhaber  seinen  bürgerlichen  Namen
am  Eingang  seines  Geschäftslokals  anschreiben  müsse.  Ob  der  Kaufmann  unter  seiner
Firma  Prozesse  führen  konnte,  war  im  alten  HGB.  nicht  entschieden  und  deshalb  streitig.

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8.  Das  Warenzeichen.

I.  Das  eingetragene  Warenzeichen  ist  ein  willkürlich  gewähltes  Abzeichen
  („Marke"),  das  ein  Gewerbtreibender  außer  seiner  Firma  oder
seinem  bürgerlichen  Namen  gebraucht,  um  seine  gewerblichen  Leistungen
als  von  ihm  herrührend  kenntlich  zu  machen.  Der  tatsächliche  Gebrauch
solcher  Abzeichen  ist  uralt.  Auch  ein  Rechtsschutz  der  Warenzeichen  gegen

1  Kommentare  zum  WSchGes.  von  Seligsohn,  2.  Aufl.  (05);  Finger,  2.  Aufl.  (00).
Gierke,  D.  PrR.  1  §  84;  P.  Schmid,  Warenzeichenrecht  (99).  —  Über  das  ältere  Recht
Krug,  Über  den  Schutz  der  Waren-  u.  Fabrikzeichen  (66);  Endemann  in  Bä.  32  S.  1;
Meves  bei  Bezold,  Gesetzg.  d.  D.  Reichs  III,  1.  Heft  2;  B.  S.  271;  Völderndorff  bei
E.  0  *  n“  Kohler,  Recht  des  Markenschutzes  (84);  Lastig,  Markenrecht  u.  Zeichenregister
  (89).