72  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

unbefugte  Nachahmung  hat  sich  bereits  im  Mittelalter  entwickelt,“  um
dann  freilich  in  Vergessenheit  zu  geraten  und  erst  durch  das  Reichsgesetz
über  den  Markenschutz  vom  30.  November  1874  und  das  an  dessen  Stelle
getretene  Reichsgesetz  zum  Schutz  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai
1894  wieder  erneuert  zu  werden.  Das  neue  Handelsgesetzbuch  hat  an
dem  Rechte  der  Warenzeichen  nichts  geändert.

Vor  dem  RGes.  von  1874  bestand  ein  Rechtsschutz  für  künstliche  Warenzeichen  nur
landesgesetzlich,  z.  B.  nach  dem  preuß.  Ges.  v.  24.  April  1854  für  die  rheinisch-westfälische
Eisenindustrie;  dagegen  bezog  sich  RStrGB.  287  (wie  auch  preuß.  StrGB.  269)  nur  auf
die  Bezeichnung  der  Waren  mit  einem  fremden  Namen,  nicht  mit  einem  fremden  Zeichen.
—  Die  beiden  Reichsgesetze  von  1874  und  1894  sind  in  zahlreichen  Einzelpunkten  verschieden:
so  hat  erst  das  RGes.  v.  1894  reine  Wortzeichen  zugelassen,  es  hat  die  Zeichenrolle  den  Amtsgerichten
  entzogen  und  auf  das  Patentamt  übertragen,  es  verpflichtet  den,  der  ein  fremdes

Zeichen  mißbraucht,  schon  bei  grober  Fahrlässigkeit  zu  Schadensersatz,  nicht  bloß,  wie  das
Ges.  v.  1874,  bei  Arglist  u.  s.  w.

1.  Ein  Warenzeichen  kann  nicht  bloß  von  Vollkaufleuten,  sondern
auch  von  Minderkaufleuten  sowie  von  Landwirten  und  andern  nichtkaufmännischen
  Gewerbtreibenden  angenommen  werden  (WSchGes.  1).

2.  Die  Gewerbtreibenden  sind  zur  Annahme  eines  Warenzeichens
nicht  verpflichtet.  Ebenso  hängt,  wenn  sie  sich  zur  Annahme  eines  Zeichens
entschließen,  dessen  Art  von  ihrer  Willkür  ab:  sie  können  bei  der  Auswahl
der  Zeichen  ihrer  Phantasie  die  Zügel  schießen  lassen.  Somit  steht  die  Freiheit
  der  Warenzeichen  in  schroffem  Gegensatz  zu  der  Gebundenheit  der
Firmen.  Immethin  ist  die  Freiheit  der  Warenzeichen  nicht  völlig  schrankenlos.
  Es  gelten  nämlich  folgende  Zeichen  als  unzulässig,  sei  es,  daß  sie  überhaupt
  nicht  angewendet  werden  dürfen,  sei  es,  daß  ihre  Anwendung  zwar
gestattet  ist,  aber  gegen  eine  Nachahmung  durch  dritte  Personen  nicht  geschützt
  wird  (Wech  Ges.  4,  5:

a)  Freizeichen,  d.  h.  Zeichen,  die  sich  im  allgemeinen  Gebrauch
gewisser  Kreise  von  Gewerbtreibenden  befinden.s  Dagegen  ist  es  unschädlich,
  wenn  das  Zeichen  früher  von  einem  einzelnen  Gewerbtreibenden
gebraucht  worden  ist.“

Freizeichen  sind  z.  B.  im  Tabakhandel  der  rauchende  Neger,  im  Teehandel  der  Chinese,
im  Kohlenhandel  die  bergmännischen  Schlegel,  im  Ungarweinhandel  das  Wortzeichen
„nullum  vinum  sine  hungaricum“.  —  Doch  wird  auch  ein  Freizeichen  zum  Warenzeichen

tauglich,  sobald  ihm  charakteristische  Zusätze  beigefügt  werden;  selbst  eine  chaakteristiche
denn  ns  zweier  Freizeichen  kann  als  zulässige  Marke  erscheinen..  "  6

b)  Zeichen,  die  nur  Zahlen  oder  einzelne  Buchstaben  enthalten.  Nach
dem  Gesetz  von  1874  durfte  das  Zeichen  auch  nicht  bloß  aus  Wörtern  bestehen.
  Jetzt  sind  dagegen  reine  Wortzeichen  zugelassen;  nur  dürfen  die

2  G.  UGesch.  24216;  Gierke,  D.  PrR.  1  S.  731;  Lastig  S.  178.
3  N.  25  Nr.  18;  RG.  3  S.  72  24  S.  7

4  NG.  3  S.  0;  18  S.  95.

5  R.  24  Nr.  77;  RG.  3  S.  72.