Eingetragene  Warenzeichen.  §  17.  73

Wörter  nicht  ausschließlich  Angaben  über  Art,  Zeit  und  Ort  der  Herstellung,
über  die  Beschaffenheit,  die  Bestimmung,  die  Preis-,  Mengen=  oder  Gewichtsverhältnisse
  der  Ware  enthalten,  während  die  zusätzliche  Verwendung  derartiger
  Angaben  neben  andern  figürlichen  oder  wörtlichen  Bestandteilen
gestattet  ist.

So  sind  unzulässig:  „Malzbier“,  „Sanitätsbier“,  „Gräzer  Bier“,  zulässig:  „Zacherlbräu“,
  „Kronenbier",  „Spatenbräu“.  Unzulässig  ist  ferner  die  Marke  „Reinnickelgeschirr“,
„Schloß  Johannisberger“  u.  s.  w.  —  Auch  ganze  Sätze  können  als  Marke  eingetragen
werden,  z.  B.  „occickit  qui  non  servat“  als  Zeichen  eines  Getränks.  —  Die  Ware  selbst  kann
nicht  als  Marke  gebraucht  werden  so  ist  eine  Likörflasche  bestimmter-  Gestalt  als  Marke
eines  Likörfabrikanten  zulässig;  als  Marke  des  Glashändlers,  der  mit  den  Flaschen  als  solchen
handelt,  ist  sie  unzulässig;  ebenso  unzulässig  sind  lange  unübersichtliche,  z.  B.  mit  Gebrauchsanweisung
  versehene  Zettel.s

c)  In=  und  ausländische  Staatswappen,  inländische  Gemeindewappen.

d)  Unanständige  oder  in  andrer  Art  Argernis  erregende  Zeichen.

e)  Zeichen,  deren  Angaben  ersichtlich  den  tatsächlichen  Verhältnissen
nicht  entsprechen  und  die  Gefahr  einer  Täuschung  begründen.

Ein  Händler  mit  italienischen  Weinen  nimmt  z.  B.,  obschon  ihm  jede  Verbindung
mit  der  italienischen  Regierung  fehlt,  als  Zeichen  ein  Phantasiewappen  mit  der  Umschrift:
„Königlich  italienische  Regierung“  an.9

)  Zeichen,  die  mit  einem  andern  Zeichen  übereinstimmen,  das  in
Deutschland  für  die  gleiche  Warenart  bereits  früher  zur  Eintragung  angemeldet
  ist.  Die  Ausschließlichkeit  der  Warenzeichen  wird  also  weit  kräftiger
durchgeführt  als  die  der  Firmen:  letztere  gilt  nur  für  den  Bereich  eines
einzelnen  Orts,  erstere  für  ganz  Deutschland““  außerdem  muß  sich  das
jüngere  Zeichen  von  dem  älteren  nicht  bloß  deutlich  unterscheiden,  wie  die
jüngere  Firma  von  der  älteren,  sondern  auffällig,  so  daß  die  Gefahr  der  Verwechslung

  beider  Zeichen  im  Verkehr  ausgeschlossen  ist.“

Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  zwei  Marken  miteinander  verwechselt  werden  können,
ist  davon  auszugehn,  daß  dem  Käufer  der  gezeichneten  Ware  regelmäßig  nicht  beide
Marken  nebeneinander  vorliegen,  welches  Falls  er  selbst  geringe  Unterschiede  beider  Marken
leicht  bemerken  kann,  sondern  daß  er  meist  bloß  eine  Marke  vor  sich  hat  und  von  der  andern
Marke  nur  das  in  seiner  Erinnerung  haftende  Bild  zum  Vergleich  heranziehen  kann.  Um
auch  in  letzterem  Falle  der  Verwechslungsgefahr  vorzubeugen,  muß  man  in  der  Tat  augenfällige
  und  deshalb  leicht  in  der  Erinnerung  haftende  Unterschiede  der  Marken  für  erforderlich
  erklären.  Man  nehme  etwa  den  Fall,  daß  der  Bierbrauer  Sedlmeyer  als  Marke  für
sein  Bier  einen  Spaten,  von  seinem  kreisförmig  geschriebenen  Namen  umgeben,  hat  eintragen
  lassen,  und  daß  nun  auch  N.  sein  Bier  mit  dem  gleichen  Spaten,  freilich  mit  dem  N.
kreisförmig  umschrieben,  bezeichnet.  Das  ist  unzulässig,  selbst  wenn  N.s  Name  von  dem
Namen  Sedlmeyer  durchaus  verschieden  ist.  Denn  dem  Biertrinker  bleibt  der  Spaten

6  Freund,  Arch.  f.  BR.  11  S.  287;  Rathenau,  ebenda  27  S.  1.  RG.  41  S.  70.
RH.  24  Nr.  77.
7  Gierke,  D  Pr.  8445.
6  *WP  r!  S  85;  22  S.  93.
54  S.  126;  55  S.  34.  Da  Siehe  aber  auch  unten  den  Anhang  8  146  I.  5.
10  RG.  53  S.  93;  60  S.  325;  61  S.  216;  62  S.  22;  63  S.  erndh  §6  5  1  1Z