74  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

mehr  im  Gedächtnis  als  der  Name  Sedlmeyer,  und  er  wird  deshalb  trotz  der  Namensverschiedenheit
  beide  Marken  leicht  verwechseln.  —  Auch  ein  Zeichen,  das  bereits  gelöscht  ist,
darf  innerhalb  der  ersten  beiden  Jahre  von  einem  andern  als  dem  früheren  Inhaber  nicht
angenommen  werden  (WSchGes.  4  Abs.  2).

g)  Zeichen,  die  in  ein  fremdes  Namen=  oder  Firmenrecht  eingreifen.

3.  Die  Regeln  zu  2  ergeben,  daß  der  Grundsatz  der  Wahrheit  und
der  Ausschließlichkeit  der  Firma  auch  auf  die  Warenzeichen  übertragen
ist,  jener  freilich  sehr  abgeschwächt,  dieser  sehr  verschärft.  Dagegen  gilt
der  Grundsatz  der  Einheit  der  Firma  für  die  Warenzeichen  nicht:  jeder
Gewerbtreibende  kann  so  viel  Warenzeichen  annehmen  wie  er  will.

4.  Das  Warenzeichen  ist  vererblich  und  veräußerlich,  jedoch  —  ähnlich
der  Firma  —  nur  zugleich  mit  dem  Geschäft,  für  dessen  Betrieb  es  erworben
ist  (Wech  Ges.  7).17

5.  Für  die  Warenzeichen  gilt  wie  für  die  Firmen  der  Grundsatz
der  Offentlichkeit,  indem  die  Zeichen  wie  die  Firmen  in  ein  öffentliches
Register  einzutragen  sind.  Doch  wird  die  Offentlichkeit  der  Zeichen  in  andrer
Art  durchgeführt  als  die  der  Firmen.

a)  Die  Eintragung  geschieht  seit  1894  in  einer  einzigen,  für  ganz
Deutschland  bestimmten  „Zeichenrolle“,  deren  Führung  dem  Reichspatentamt
  in  Berlin  übertragen  ist;  die  Zeichenrolle  wird  insofern  ebenso  wie
das  Handelsregister  behandelt,  als  sie  jedermann  zur  Einsicht  offen  steht
und  als  alle  Eintragungen  der  Rolle  in  den  Zeitungen  bekannt  gemacht
werden  (WSchGes.  2,  3).

b)  Die  Eintragung  eines  Warenzeichens  geschieht  nur  auf  Anmeldung
dessen,  der  das  Zeichen  zu  führen  gedenkt,  gegen  eine  Gebühr  von  30  Mark.
Die  Anmeldung  geschieht  immer  nur  für  einen  bestimmt  zu  bezeichnenden
Geschäftsbetrieb  und  für  bestimmt  zu  bezeichnende  Waren  (Woches.  2).

e)  Ein  unmittelbarer  Zwang  zur  Anmeldung,  wie  er  bei  den  Firmen
geübt  wird,  besteht  bezüglich  der  Warenzeichen  nicht.  Es  ist  Zwangs  genug,
daß,  wie  gleich  zu  erwähnen,  nur  das  in  der  Zeichenrolle  eingetragene
Warenzeichen  gegen  Nachahmungen  Dritter  geschützt  ist  (WeSch  Ges.  12,  14).

d)  Das  angemeldete  Warenzeichen  wird  erst  dann  in  die  Zeichenrolle
eingetragen,  wenn  es  auf  Grund  amtlicher  Prüfung  für  zulässig  befunden
ist  (Wech  Ges.  4—6).

Ergibt  sich,  daß  das  Zeichen  mit  einem  bereits  früher  angemeldeten  übereinstimmt,
so  teilt  das  Patentamt  dem  Inhaber  des  letzteren  Zeichens  zunächst  die  Anmeldung  mit;
widerspricht  der  Inhaber,  so  wird  die  Eintragung  des  neu  angemeldeten  Zeichens  abgelehnt;
  widerspricht  er  nicht,  so  ist  die  Eintragung  vorzunehmen.  Erscheint  die  Anmeldung
aus  andern  Gründen  als  unzulässig,  z.  B.  weil  sie  ein  Freizeichen  oder  ein  unanständiges
Bild  enthält,  so  ist  die  Eintragung  sofort  abzulehnen.  —  Gegen  die  Ablehnung  der  Eintragung
  hat  der  Anmelder  bloß  eine  Beschwerde  an  die  Beschwerdeabteilung  des  Patentamts;
  der  Rechtsweg  ist  also  ausgeschlossen,  auch  dann,  wenn  das  Patentamt  die  Eintragung

11  RG.  54  S.  44.  Siehe  aber  auch  RG.  55  S.  241  und  66  S.  238.
12  RG.  56  S.  370.