Eingetragene  Warenzeichen.  817.  75

wegen  Ahnlichkeit  des  angemeldeten  Zeichens  mit  einem  älteren  ablehnt;  WSchGes.  6
Abs.  2  läßt  freilich  in  diesem  Fall  die  Klage  zu,  aber  nur,  wenn  der  Anmelder  einen  besonderen
privatrechtlichen  Anspruch  gegen  den  älteren  Zeicheninhaber  hat,  daß  dieser  die  Eintragung,
3.  B.  weil  er  es  vertragsmäßig  zugesagt  hat,  gestatten  muß.

e)  Auch  die  Vererbung  und  Veräußerung  eines  bereits  eingetragenen  Zeichens
ist  in  der  Zeichenrolle  einzutragen.  Ehe  dies  geschehen,  ist  der  Erwerber  zur  Ausübung
seines  Zeichenrechts  gegen  Dritte  nicht  befugt  (Wch  Ges.  7).

6.  Der  wichtigste  Gebrauch  der  Warenzeichen  besteht  darin,  daß  der
Gewerbtreibende  das  Zeichen  auf  den  von  ihm  angefertigten  und  vertriebenen
  Waren  oder  auf  ihrer  Verpackung  anbringt.  Aber  auch  seine
Geschäftsbriefe,  Rechnungen  u.  dgl.  kann  der  Gewerbtreibende  mit  dem
Zeichen  versehen,  und  auch  in  diesem  Gebrauche  wird  er  gesetzlich  geschützt
(Wech  Ges.  12).

7.  Der  Zeicheninhaber  hat  an  seinem  Zeichen  ein  absolutes  Recht,
wie  der  Vollkaufmann  an  seiner  Firma.  Er  wird  auch  gegen  Verletzungen
seines  Zeichenrechts  in  ähnlicher  Art  geschützt,  wie  der  Vollkaufmann  gegen
Verletzungen  seines  Firmenrechts.

à)  Das  Zeichenrecht  gilt  aber,  anders  als  das  Firmenrecht,  nur  für
die  in  der  Zeichenrolle  eingetragenen  Zeichen.

Nach  dem  Ges.  v.  74  stand  das  Zeichenrecht  dem  Zeicheninhaber  schon  mit  der  Anmeldung
  des  Zeichens  zum  Register  zu.  Jetzt  gibt  die  bloße  Anmeldung  nur  das  eine  Recht,
der  Eintragung  des  nämlichen  Zeichens  zu  Gunsten  eines  andern  Inhabers  zu  widersprechen;
  die  übrigen  Rechte  entstehen  dagegen  erst,  wenn  das  Zeichen  wirklich  eingetragen
ist  (WSchGes.  9  Nr.  1,  12).  Die  Eintragung  hat  also  konstitutive  Kraft.  Ja,  die  Rechte
am  Zeichen  entstehen  sogar,  wenn  die  Eintragung  zu  Unrecht  geschehen,  z.  B.  wenn  das
Zeichen  zu  den  Freizeichen  gehörte.  Allerdings  soll  alsdann  das  Zeichen  gelöscht  werden,
und  die  Löschung  hat  sogar  rückwirkende  Kraft  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Rechtsgrund
  der  Löschung  eingetreten  ist;  es  kann  also  wegen  einer  nach  letzterem  Zeitpunkt,  aber
vor  der  Löschung  stattgehabten  Benutzung  des  Zeichens  kein  Schadensersatz  gefordert,
keine  Strafe  verhängt  werden  (Wch  Ges.  12  Abs.  2).  Aber  eben  nur  die  Löschung  des
Zeichens  hat  diese  Kraft.  Solange  die  Löschung  verzögert  wird,  ist  das  Zeichen  Dritten
gegenüber  vollwirksam.  —  Doch  kann  im  Verhältnis  zu  einzelnen  Personen  trotz  formeller
  Eintragung  materiell  die  Wirkung  des  Zeichens  versagen;  so  wenn  das  Zeichen
lediglich  aus  Chikane  eingetragen  ist,  nicht  damit  der  Inhaber  es  selbst  gebraucht,  sondern
damit  der  Beklagte  an  seinem  Gebrauch  behindert  ist;  denn  das  Zeichenrecht  soll  in  keinem
Falle  der  Chikane  dienen;  und  den  Beklagten  auf  den  Ausweg  zu  verweisen,  seinerseits
im  Klagewege  die  Löschung  des  chikanösen  Zeichens  zu  erzwingen,  würde,  schon  wegen
der  Höhe  des  Prozeßgegenstandes,  eine  unbillige  Härte  enthalten.  13

b)  Das  Zeichenrecht  gilt,  ebenso  wie  das  Firmenrecht,  nur  gegen
solche  Personen,  die  das  Zeichen  unbefugt  nachahmen,  d.  h.  die  nicht
selber  gleichfalls  ein  Recht  an  dem  Zeichen  haben.  Letzteres  kann  nun  freilich
in  der  Art  nicht  vorkommen,  daß  diese  Personen  ein  Recht  an  dem  Zeichen
als  solchem  hätten;  denn  während  die  nämliche  Firma  und  der  nämliche
bürgerliche  Name  sehr  wohl  mehreren  Personen  zugleich  zustehn  kann,
ist  das  bei  den  eingetragenen  Zeichen  unmöglich.  Dagegen  ist  es  sehr  gut

13  Gierke  §  8455.  Abw.  RG.  18  S.  93.  Siehe  R.  13  S.  159;  15  S.  106.