76  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

möglich,  daß  jemand  einzelne  Bestandteile  eines  eingetragenen  Zeichens,
insbesondre  die  in  dem  Zeichen  enthaltenen  Wörter,  um  deswillen  zu
gebrauchen  befugt  ist,  weil  sie  mit  seinem  eignen  Namen,  seiner  Firma,
seiner  Wohnung  übereinstimmen  oder  weil  sie  dazu  dienen,  Art,  Zeit  und
Ort  der  Herstellung,  die  Beschaffenheit  oder  die  Bestimmung,  die  Preis=Mengen=
  oder  Gewichtsverhältnisse  von  Waren  zu  bezeichnen.  Daß  der
Zeicheninhaber  eine  derartige  Benutzung  seines  Zeichens  nicht  verbieten
kann,  ist  selbstverständlich  (WSchGes.  13).14

Beispiel.  Als  Zeichen  für  Fahrräder  ist  eingetragen:  „Militärveloziped  Adler“,
wobei  „Adler“  eine  Phantasiebezeichnung  ist;  hierdurch  wird  kein  Fahrradfabrikant  gehindert,

  seine  Fahrräder  gleichfalls  „Militärveloziped“  zu  nennen,  und,  wenn  der  Fabrikant
„Adler“  heißt,  kann  er  sie  auch  „Militärveloziped  Adler“  nennen.

e)  Das  Zeichenrecht  geht  gegen  jeden  unbefugten  Gebrauch  des
Zeichens,  sei  es  nun,  daß  er  in  der  Zeichnung  von  Waren,  sei  es,  daß
er  in  der  Zeichnung  von  Rechnungen,  Preislisten  u.  s.  w.  besteht.

Doch  ist  dabei  vorausgesetzt,  daß  der  Gebrauch  sich  gerade  auf  diejenigen  Waren
bezieht,  für  die  der  Zeicheninhaber  das  Zeichen  hat  eintragen  lassen  (WoSch  Ges.  12,  14).
Beispiel:  als  Zeichen  für  Zigaretten  ist  das  Bild  eines  weißen  Elefanten  eingetragen;  dadurch
  wird  ein  Glasfabrikant  nicht  gehindert,  für  seine  Glasware  das  gleiche  Bild  zu  gebrauchen
  und  sogar  als  sein  Zeichen  in  die  Zeichenrolle  eintragen  zu  lassen.  Auch  den  Gebrauch
  des  Zeichens  auf  Schriftstücken  kann  der  Zeicheninhaber  nur  solchen  Gewerbtreibenden
verbieten,  die  die  Waren  anfertigen  oder  mit  den  Waren  handeln,  für  die  das  Zeichen
genommen  ist,  obschon  das  Gesetz  dieser  Beschränkung  auffälligerweise  nicht  gedenkt.  Dagegen
  braucht  das  Schriftstück  diese  Waren  nicht  gerade  ausdrücklich  zu  erwähnen;  wer
mit  Velozipeden  und  Nähmaschinen  handelt,  darf  also  eine  fremde  eingetragene  Velozipedmarke
  auch  auf  den  über  seine  Nähmaschinen  ausgestellten  Rechnungen  nicht  verwenden.

d)  Das  Recht  des  Zeicheninhabers  geht  ebenso  wie  das  des  Firmeninhabers
  nicht  allein  gegen  den  unveränderten  Gebrauch,  sondern  auch
gegen  eine  bloße  Nachahmung  seines  Zeichens,  sofern  sie  geeignet  ist,  Verwechslungen
  hervorzurufen.

e)  Behufs  Ausübung  seines  Rechts  kann  der  Zeicheninhaber  sich  der
gleichen  Rechtsmittel  bedienen  wie  der  Firmeninhaber,  also  der  Zivilklage
auf  Unterlassung  fernerer  Rechtsverletzung,  der  Zivilklage  auf  Schadensersatz,
  des  Rechts,  die  Verurteilung  des  Gegners  zu  Kriminalstrafe  und
Buße  zu  beantragen.  Nur  ein  wichtiger  Unterschied  waltet  ob:  ein  Recht
auf  Schadensersatz  hat  der  Zeicheninhaber  bloß  dann,  wenn  die  Verletzung
  des  Zeichenrechts  eine  grobfahrlässige  war  (Wech  Ges.  14).14

UÜbrigens  ist  die  Zivilklage  auf  Unterlassung  fernerer  Rechtsverletzung  dem  Zeicheninhaber
  nicht  ausdrücklich  zugestanden.  Dennoch  ist  die  Zulässigkeit  einer  solchen  Zibilklage
  nach  Analogie  von  HGB.  37  nicht  zu  bezweifeln.

1)  Eine  andre  Person  als  der  Zeicheninhaber  ist  zum  Einschreiten  gegen  den  Zeichenmißbrauch
  nicht  befugt;  insbesondre  sind  die  Käufer  einer  mißbräuchlich  gezeichneten
Ware  dazu  nicht  in  der  Lage,  es  sei  denn,  daß  sie  durch  die  falsche  Zeichnung  betrogen  worden

14  Siehe  RG.  49  S.  103;  56  S.  160,  419.
16  Siehe  auch  RG.  58  S.  321;  60  S.  154.