Eingetragene  und  nichteingetragene  Warenzeichen.  3  17.  77

sind.  Ein  amtliches  Einschreiten  gegen  eine  falsche  Warenzeichnung  findet  nur  statt,  wenn
als  Zeichen  öffentliche  Wappen  u.  dgl.  verwendet  werden  (WSchGes.  16).

8.  Das  Markenrecht  geht  durch  Löschung  der  Marke  in  der  Zeichenrolle
  unter.  Die  Löschung  geschieht,  von  dem  Fall  abgesehn,  daß  der  Inhaber
  selber  sie  beantragt  (Wech  Ges.  8,  9)116

a)  wenn  10  Jahre  seit  der  Eintragung  verstrichen  sind;  der  Inhaber
kann  aber  die  Eintragung  immer  wieder  auf  10  Jahre  gegen  eine  jedesmalige
  Gebühr  von  10  Mark  erneuern  lassen;

b)  wenn  es  sich  nachträglich  herausstellt,  daß  die  Marke  aus  einem
der  oben  S.  73  f.  genannten  Gründe  nicht  eintragungsfähig  war;

e)  wenn  die  Marke  mit  einer  früher  angemeldeten  Marke  übereinstimmt
  oder  ihr  zum  Verwechseln  ähnlich  sieht;

d)  wenn  der  Inhaber  den  Gewerbebetrieb,  für  den  die  Marke  eingetragen
  ist,  dauernd  aufgibt;

e)  wenn  Umstände  vorliegen,  aus  denen  sich  ergibt,  daß  die  Marke
den  tatsächlichen  Verhältnissen  nicht  entspricht  und  die  Gefahr  einer  Täuschung
  begründet.  7

In  den  beiden  erstgenannten  Fällen  geschieht  die  Löschung  von  Amts  wegen,  nachdem
  der  Inhaber  zuvor  gehört  ist.  In  den  drei  andern  Fällen  geschieht  sie  dagegen  erst,
nachdem  der  Inhaber  im  Zivilprozeß  rechtskräftig  zur  Löschung  verurteilt  ist;  zur  Klage
berechtigt  ist  zu  e  der  Inhaber  der  älteren  Marke,  zu  d,  e  jedermann.

In  dem  Falle  d  kann,  statt  daß  gegen  den  Markeninhaber  Klage  erhoben  wird,
der  Antrag  auf  Löschung  unmittelbar  beim  Patentamt  gestellt  werden:  die  Löschung  erfolgt
dann,  wenn  der  Inhaber,  nachdem  ihm  der  Antrag  vom  Patentamt  mitgeteilt  ist,  nicht
binnen  eines  Monats  widerspricht  (Wch  Ges.  9  Abs.  5).  —  Die  Löschung  von  Amts  wegen
und  die  Löschung  auf  Klage  eines  Dritten  schließen  sich  gegenseitig  aus;  es  können  also  in
den  Fällen  a,  db  (z.  B.  wenn  die  Marke  ein  Freizeichen  ist)  die  Gegeninteressenten  nicht
auf  Löschung  klagen,  so  daß  hier  der  Rechtsweg  gänzlich  ausgeschlossen  ist;  umgekehrt  kann
in  den  Fällen  c  bis  e  die  Löschung  nicht  von  Amts  wegen  geschehn,  es  sei  denn,  daß  die
Umstände  zu  e  (Wahrheitswidrigkeit  der  Marke)  bereits  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Marke
vorhanden  waren,  weil  alsdann  zugleich  Fall  b  vorliegt.  —  Die  Fälle,  in  denen  eine  Klage
auf  Löschung  zulässig  ist,  sind  oben  zu  e  bise  nicht  erschöpfend  angegeben;  es  wird  vielmehr
diese  Klage  auch  erhoben  werden  können,  wenn  der  Zeicheninhaber  dem  Kläger  die  Löschung
des  Zeichens  versprochen  oder  wenn  er  die  Eintragung  arglistig  erlangt  hat,  indem  er  den
Kläger  durch  falsche  Vorspieglungen  zur  Löschung  seines  gleichartigen  Zeichens  bestimmte.

II.  Ausnahmsweise  werden  gewisse  Unterscheidungszeichen  selbst
dann  gegen  Nachahmungen  Dritter  geschützt,  wenn  sie  in  der  Zeichenrolle
nicht  eingetragen  sind.

1.  Dies  ist  erstlich  der  Fall  bei  charakteristischen  Warenausstattungen
  (Verpackungen,  Verzierungen  u.  dgl.),  die  in  den  beteiligten
  Verkehrskreisen  als  Kennzeichen  der  Waren  eines  bestimmten
Gewerbtreibenden  gelten.  Doch  ist  der  Rechtsschutz  beschränkt.  Der  Erfinder
  der  Ausstattung  kann  nämlich  gutgläubigen  Dritten  die  Nachahmung
  nicht  verbieten  und  auch  den  grobfahrlässigen  Nachahmer  nicht

16  Siehe  auch  RG.  66  S.  238.  17  RG.  40  S.  94.