78  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

auf  Schadensersatz  belangen;  vielmehr  ist  nur  der  arglistige  Nachahmer  —
d.  h.  der,  der  die  Ausstattung  oder  das  Kennzeichen  der  Ware  eines  andern
kennt  und  sie  trotzdem  zum  Zweck  der  Täuschung  benutzt  —  schadensersatzpflichtig
  und  kriminell  strafbar  (Woch  Ges.  15).18

2.  Es  ist  zweitens  der  Fall  bei  Druckschriftentiteln,  die
jemand  befugtermaßen  anwendet  (seit  dem  Reichsgesetz  zur  Bekämpfung
des  unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896).  Auch  hier  geht  der
Rechtsschutz  aber  nur  gegen  eine  arglistige  Nachahmung,  d.  h.  eine  Nachahmung,
  die  subjektiv  darauf  berechnt  und  objektiv  geeignet  ist,  Verwechslungen
  hervorzurufen.  Und  zwar  kann  der  rechtmäßige  Führer  des
Titels  dem  arglistigen  Nachahmer  den  ferneren  Mißbrauch  des  Titels  verbieten
  und  Schadensersatz  fordern;  dagegen  kann  er  seine  Verurteilung  zu
Kriminalstrafe  und  Buße  nicht  verlangen  (UWGes.  8).

Beispiele  zu  1  sind  gewisse  charakteristisch  aussehende  Likörflaschen,  wie  etwa  die  des
Benediktiners.  Beispiele  zu  2  sind  die  Titel  von  Zeitschriften  (Kladderadatsch  u.  dgl.).

9.  Anlauterer  Wettbewerb.1
s%t18.

In  den  Wettbewerb  der  Gewerbtreibenden  um  die  Gunst  des  Publikums
  greifen  bald  hemmend,  bald  fördernd  die  allgemeinen  Regeln  des
bürgerlichen  und  des  Strafrechts  ein,  insbesondre  das  gesetzliche  Verbot
der  Verleumdung,  des  Betruges,  der  wider  die  guten  Sitten  verstoßenden
Rechtsgeschäfte.  Unbeschadet  dieser  allgemeinen  Regeln  hat  das  Reichsgesetz
vom  27.  Mai  1896  noch  mehrere  wichtige  Sondervorschriften  zur  Bekämpfung
  des  „unlauteren“  Wettbewerbes  aufgestellt.

I.  Das  beste  Kampfmittel  im  Wettbewerbe  ist,  daß  jeder  Gewerbtreibende
  seine  Leistungen  möglichst  gut  und  billig  macht.  Dies  Kampfmittel
  wirkt  im  großen  und  ganzen  heilsam.  Das  Gesetz  gibt  deshalb  seinen
Gebrauch  schrankenlos  frei.

II.  Die  Gewerbtreibenden  kämpfen  miteinander  auch  dadurch,  daß
sie  möglichst  anhaltend  die  Aufmerksamkeit  des  Publikums  auf  sich  zu  ziehn
suchen.  Dies  Kampfmittel  wirkt  mindestens  ebenso  nachteilig  wie  heilsam
es  führt  in  zahllosen  Fällen  dazu,  daß  der  schlechtere  Gewerbtreibende  dem
besseren  den  Rang  abläuft.  Trotzdem  gibt  das  Gesetz  auch  den  Gebrauch
dieses  Kampfmittels  schrankenlos  frei.

III.  Ein  drittes,  höchst  wirksames  Kampfmittel  im  Wettbewerbe  ist
Lug  und  Trug.  Hierwider  sucht  das  Gesetz  einzuschreiten.

18  Siehe  RG.  53  S.  401;  54  S.  173.

1  Lobe,  Bekämpfung  des  unl.  Wettbewerbes  1  (07);  Pöschl,  Praxis  des  Ges.  z.
Bek.  d.  unl.  Wettbewerbes  (03);  Kommentare  von  Hauß  (96);  Engel  (96);  Kahn  (96);
Fuld  (96);  E.  Müller  (96);  Lobe  (96);  A.  Meher  (96);  Bachem  u.  Rören  (96);  Finger,

2.  Aufl.  (07);  Pinner  (03).  —  Kohler,  Arch.  f.  ziv.  Pr.  88  S.  251;  Wolff,  Arch.  f.  ziv.
Pr.  13  S.  13.