Unlauterer  Wettbewerb.  8  18.  79

1.  Am  häufigsten  läuft  die  Lüge  im  Wettbewerbe  auf  eine  Anpreisung
gewisser  geschäftlicher  Leistungen  hinaus.

a)  Die  Anpreisung  ist  unter  folgenden  Voraussetzungen  verboten.

a)  Sie  muß  dazu  geeignet  sein,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen
  geschäftlichen  Angebots  hervorzurufen.“  Doch  ist  nicht  erforderlich,
daß  sie  gerade  das  eigne  Angebot  des  Anpreisenden  betrifft;  vielmehr  fällt

auch  die  Anpreisung  zu  Gunsten  eines  Dritten  unter  das  Verbot  (UWGes.  1
Abs.  1).

ß)  Die  Anpreisung  muß  durch  Angaben  tattächlicher-Art,  also  nicht
bloß  durch  Abgabe  eines  günstigen  Urteils,  erfolgen“.  Außerdem  müssen  die
Angaben  erweislich  unwahr  sein.  Im  übrigen  kommt  es  auf  ihren  Inhalt
nicht  an.  Als  Beispiele  nennt  das  Gesetz  unwahre  Angaben  I.  über  die
Beschaffenheit,  die  Herstellungsart  oder  die  Preisbemessung  von  Waren
oder  gewerblichen  Leistungen;  II.  über  die  Art  des  Bezuges  oder  die  Bezugsquelle
  von  Waren;  III.  über  den  Besitz  von  Auszeichnungen;  IV.  über  den
Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs.

Beispiele.  I.  Drei  Gewerbtreibende  machen  im  Schaufenster  folgende  Ankündigung:
  A.  „nur  echte  Seidenwaren",  B.  „handgeknüpfte  Teppiche“,  C.  „alle  Waren  kosten
das  Stück  50  Pfennig“  tatsächlich  führt  A.  aber  auch  Halbseide,  B.s  Teppiche  sind  sämtlich
Maschinenarbeit,  bei  C.  kosten  einige  Waren  mehr  als  50  Pfennig.  II.  D.,  der  seine  Zigarren
  nur  aus  Bremen  bezieht,  zeigt  an:  „Direkter  Import  aus  der  Havana“.  III.  E.  hat
auf  seinen  Rechnungen  Abbildungen,  die  den  Medaillen  einer  Düsseldorfer  Gewerbeausstellung
  ähnlich  sind,  obschon  er  solche  Medaillen  nicht  besitzt.  IV.  F.  zeigt  wahrheitswidrig
  einen  Ausverkauf  „wegen  Todesfalles“,  „wegen  Auflösung  des  Geschäfts“  oder
als  „Konkursausverkauf“  an.  V.  G.  bezeichnet  sein  Gasthaus  in  der  Zeitung  als  das  erste
und  beste  Hotel  der  Residenz,  wiewohl  das  Gasthaus  zu  den  schlechtesten  der  Residenz  gehört.
Hier  ist  die  Reklame  zu  1I—IV  verboten;  die  zu  ist  dagegen,  weil  sie  auf  ein  bloßes  Urteil
hinausläuft,  erlaubt.

Die  Aufzählung  der  oben  zu  ß  genannten  vier  Arten  verbotener  Anpreisung  ist  nicht
erschöpfend.  Vielmehr  fallen  noch  viele  andre  Reklamen  unter  das  gesetzliche  Verbot;
der  Rotweinhändler  G.  verkündet  z.  B.  wahrheitswidrig,  er  habe  von  einem  bestimmten
Wein  bereits  für  10  000  Mark  verkauft  und  besitze  nur  noch  einen  kleinen  Rest;  oder:  er
sei  der  Schwiegersohn  des  größten  Weinhändlers  in  Bordeaux;  oder:  er  sei  der  Lieferant

des  französischen  Botschafters.  Auch  die  sog.  „geschäftlichen  Mitteilungen“,  die  selbst  unfre

großen  Zeitungen  zu  bringen  sich  nicht  schämen,  gehören  hierher:  sie  sind  nach  ihrer  ganzen
Fassung  darauf  berechnet,  den  einfältigen  Leser  glauben  zu  machen,  es  gebe  die  Zeitungsredaktion
  selber  oder  doch  ein  Unparteiischer  ein  günstiges  Urteil  über  das  Geschäft  ab;
dies  ist  aber  unwahr,  da  das  Urteil  tatsächlich  von  dem  Geschäftsinhaber  selber  abgefaßt
und  der  Zeitung  gegen  Bezahlung  eingesandt  ist  Mese  Reklame  ist  also  nach  Sinn  und  Wortlaut
  des  Gesetzes  verboten,  selbst  wenn  der  Inhalt  jenes  günstigen  Urteils  zutreffend  sein
sollte.  X  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  zweite  Auflage  eines  Buchs  vom  Verleger  fälschlich  als
dritte  Auflage  bezeichnet  wird  u.  s.  w.

Nicht  unter  das  gesetzliche  Verbot  fällt  die  Verwendung  von  Namen,  die  nach  dem
H.  sgebrauch  zur  Benennung  gewisser  Waren  dienen,  ohne  deren  Herkunft  bezeichnen  zu

2  RG.  58  S.  129,  285,  292;  66  S.  171.
a  RG.  58  S.  209.
Siehe  RG.  63  S.  257.