80  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

sollen  (z.  B.  „Königsberger  Marzipan“).  Auch  Angaben,  die  nicht  ernst  genommen  werden
können,  z.  B.  weil  sie  lächerlich  übertrieben  sind,  fallen  unter  das  Verbot  nicht,  weil  sie
tatsächlich  nicht  geeignet  sind,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen  Angebots  hervorzurufen
  (wie  §51  sagt),  oder  „irrezuführen“  (wie  sich  §  4  ausdrückt).

)  Die  Anpreisung  muß  öffentlich  geschehen  sein,  sei  es  durch  öffentliche
  Bekanntmachung,  sei  es  durch  gedruckte  Preislisten,  Zirkulare  oder
sonstige  erkennbar  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmte
Mitteilungen.  Private  Anpreisungen,  die  ein  Kaufmann  sich  nur  gegenüber
  einem  einzelnen  Kunden  erlaubt,  fallen  also  nicht  unter  das  Verbot.

5)  Auf  die  Absichten,  die  der  Urheber  der  Anpreisung  verfolgt,  kommt  es  nicht  an.
Es  gehört  also  nicht  bloß  die  bewußte  Lüge,  sondern  auch  die  harmlose  Prahlerei  hierher.
Nur  dann,  wenn  eine  Verurteilung  zu  Kriminalstrafe  und  Buße  in  Frage  ist,  muß  die

Anpreisung  gerade  zu  dem  Zweck  erfolgt  sein,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen  Angebots
  hervorzurufen  (UWGes.  4).

e)  Die  Anpreisung  braucht  sich  nicht  auf  einen  Gewerbebetrieb  oder  gar  auf  ein

kaufmännisches  Geschäft,  sondern  kann  sich  auch  z.  B.  auf  den  Verkauf  einer  Privatbibliothek
durch  den  Besitzer  beziehen.

b)  Gegen  eine  verbotene  Anpreisung  kann  jeder  Konkurrent  einschreiten.
  Zu  diesem  Behuf  hat  er,  ebenso  wie  der  Kaufmann,  dessen
Firmen-,  Namens-oder  Markenrecht  verletzt  ist,  ein  dreifaches  Rechtsmittel:
erstlich  kann  er  mittels  einer  Zivilklage  dem  Gegner  die  Fortsetzung  seiner
Anpreisungen  untersagen;  zweitens,  kann  er  mittels  einer  Zivilklage  vom
Gegner  Schadensersatz  fordern;  drittens  kann  er  die  Verurteilung  des
Gegners  zu  einer  Kriminalstrafe  und  an  Stelle  des  Schadensersatzes  zu  einer
Buße  beantragen  (UW  es.  1,  4,  14).  Dabei  wird  aber  unterschieden:  die
Untersagungsklage  kann  er  anstellen,  auch  wenn  der  Gegner  gegründeten
Anlaß  hatte,  seine  unwahren  Angaben  für  richtig  zu  halten;  die  Schadensersatzklage
  ist  dagegen  nur  zulässig,  wenn  der  Gegner)  fahrlässig  gehandelt
hat,  d.  h.  die  Unrichtigkeit  seiner  Angaben  hätte  kennen  müssen;  die  Verurteilung
  zu  Kriminalstrafe  und  Buße  endlich  setzt  voraus,  daß  der  Gegner
die  Unrichtigkeit  seiner  Angaben  wirklich  gekannt  hat.

c)  Außer  den  Konkurrenten  dürfen  auch  die  manchenorts  bestehenden  Verbände
zur  Förderung  gewerblicher  Interessen,  falls  sie  als  solche  in  bürgerlichen  Rechtssachen
zu  klagen  befugt  sind,  gegen  gesetzwidrige  Anpreisungen  einschreiten.  Doch  sind  sie  natürlich
  darauf  beschränkt,  eine  Zivilklage  auf  Unterlassung  fernerer  Anpreisung  und  einen
Antrag  auf  kriminelle  Bestrafung  zu  stellen,  während  sie  Schadensersatz  und  Buße  nicht
fordern  können  (UWGes.  1  Abs.  1,  12  Abs.  1).

d)  Dagegen  kann  das  Publikum  —  etwa  die  Kundschaft  des  angepriesenen  Geschäfts
  —  auf  Grund  der  verbotenen  Anpreisung  irgend  welche  Ansprüche  nicht  geltend
machen,  es  sei  denn,  daß  solche  Ansprüche  sich  schon  nach  allgemeinen  Rechtsregeln  ergeben.
Letzteres  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn  ein  Geschäftskunde  durch  die  Anpreisung  betrogen  ist.
Allein  sehr  oft  erfüllt  die  Anpreisung,  so  unwahr  sie  ist,  den  Tatbestand  eines  gegen  das
Publikum  gerichteten  Betruges  durchaus  nicht;  wenn  z.  B.  ein  Kunde  in  einen  angeblichen
Fünfzigpfennigbazar,  der  tatsächlich  auch  Sachen  für  eine  Mark  führt,  gelockt  ist  und  nun
wirklich  eine  Ware  zu  einer  Mark  ersteht,  ist  er  sicher  nicht  betrogen.