Unlauterer  Wettbewerb.  Wahrheitswidrige  Anpreisung  und  Anschwärzung.  J  18.  81

e)  Sehr  oft  bieten  Gewerbtreibende  ihre  Ware  zu  einem  anscheinend  sehr  billigen
Preise  an,  indem  sie  dabei  verschweigen,  daß  sie  für  diesen  Preis  eine  weit  geringere  Menge
der  Ware  liefern,  als  die  Kunden  nach  Lage  des  Falls  erwarten.  Ob  ein  solches  Angebot
unter  das  gesetzliche  Verbot  wahrheitswidriger  Anpreisung  fällt,  hängt  davon  ab,  ob  es
öffentlich  erfolgt  und  ob  darin,  daß  der  Anpreisende  das  Mindermaß  der  von  ihm  tatsächlich
gelieferten  Ware  verschweigt,  eine  unwahre  Angabe  liegt.  Da  es  nun  oft  genug  zweifelhaft
  sein  wird,  ob  diesen  Voraussetzungen  genügt  ist,  hat  das  Gesetz  gegen  derartige  Angebote
  mit  Rücksicht  auf  die  verführerische  Kraft,  die  ihnen  erfahrungsmäßig  innewohnt,
noch  eine  Sonderbestimmung  getroffen:  es  ermächtigt  nämlich  den  Bundesrat,  ein  für  allemal
  anzuordnen,  daß  gewisse  Waren  im  Einzelverkehr  nur  in  vorgeschriebenen  Einheiten
der  Zahl,  der  Länge  und  des  Gewichts  oder  mit  einer  auf  der  Ware  oder  ihrer  Aufmachung
anzubringenden  Angabe  über  Zahl,  Länge  oder  Gewicht  gewerbsmäßig  feilgehalten  werden
dürfen;  für  den  Einzelverkehr  mit  Bier  in  Flaschen  oder  Krügen  kann  die  Angabe  des  Inhalts
  unter  Festsetzung  angemessener  Fehlergrenzen  vorgeschrieben  werden.  Wer  gegen
eine  derartige  Anordnung  verstößt,  wird  kriminell  bestraft;  Verfolgung  von  Amts  wegen
(UWGes.  5).  Eine  hierher  gehörige  Bestimmung  des  Bundesrats  ist  die  vom  20.  November
  1900  betr.  den  Kleinhandel  mit  Garn  und  vom  4.  Dezember  1901  über  Kerzen.
—  übrigens  finden  sich  verwandte  Bestimmungen  schon  in  der  früheren  Gesetzgebung;  so
ist  z.  B.  für  Handfeuerwaffen,  Gold-  und  Silberwaren,  Weinfässer  eine  Stempelung
oder  Eichung,  für  Schankgefäße  sind  gewisse  Größenverhältnisse  schon  vor  1896  vorgeschrieben
  worden  (RGes.  v.  19.  Mai  91;  RGes.  v.  16.  Juli  84;  RGes.  v.  20.  Juli  81
u.  s.  w.).

2.  Die  wahrheitswidrige  Anpreisung  der  geschäftlichen  Leistungen
einer  Person  wird  wirksam  ergänzt  oder  auch  ersetzt  durch  die  wahrheitswidrige
  Anschwärzung  der  Konkurrenten.

a)  Die  Anschwärzung  ist  unter  folgenden  Voraussetzungen  verboten
(UWGes.  6).

a)Die  „Anschwärzung“  bildet  den  Gegensatz  zur  „Anpreisung“:
während  diese  geeignet  sein  muß,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen
Angebots  des  Angepriesenen  hervorzurufen,  muß  jene  geeignet  sein,  den
Geschäftsbetrieb  oder  den  Kredit  des  Angeschwärzten  zu  schädigen.

6)  Wie  die  Anpreisung  muß  die  Anschwärzung  durch  Angaben  tatsächlicher
  Art,“  also  nicht  bloß  durch  Abgabe  eines  ungünstigen  Urteils  erfolgen,
  und  diese  Angaben  müssen  unwahr  sein.  Doch  braucht  dem  Anschwärzer,
  sofern  nur  Zivilansprüche  gegen  ihn  erhoben  werden  sollen,  die
Unwahrheit  seiner  Angaben  nicht  nachgewiesen  zu  werden:  es  genügt  vielmehr,
  daß  die  Angaben  „nicht  erweislich  wahr“  sind.  Ob  der  Anschwärzer
den  Inhalt  seiner  Angaben  sich  selber  ausgedacht  hat  oder  nur  das,  was
andre  ihm  gesagt  haben,  mit  oder  ohne  Angabe  der  Quelle  weiter  verbreitet,
  ist  gleichgültig.  —  Im  übrigen  kommt  es  auf  den  Inhalt  der  Angaben
  nicht  an;  sie  können  also  sowohl  das  Geschäft  des  andern,  seine  Waren,
seine  gewerblichen  Leistungen  betreffen,  als  auch  seine  Person  oder  die
Person  seines  Geschäftsleiters  angehen.

Sonach  fällt  unter  das  Verbot  auch  die  Behauptung,  Kaufmann  M.  habe  als  junger
Manneinmal,  gesessen“,  er  habe,  obschon  verheiratet,  ein  „Verhältnis",  ersei  Sozialdemakrat;

5  RG.  60  S.  189.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  6