82  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

denn  all  das  ist,  wie  die  tägliche  Erfahrung  zeigt,  wohl  geeignet,  den  Geschäftsbetrieb  des  M.
zu  schädigen.

7)  Offentlich  braucht  die  Anschwärzung  nicht  zu  sein.  Auch  „diskrete"
Mitteilungen,  die  ein  Kaufmann  seinen  Kunden  über  die  angeblichen
schlechten  Verhältnisse  eines  Konkurrenten  macht,  sind  verboten.

5)  Die  Anschwärzung  muß  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  geschehen,
d.  h.  der  Anschwärzer  muß  mit  seinen  Angaben  die  Absicht  verfolgen,  sein
eignes  oder  eines  Dritten  geschäftliches  Unternehmen  zu  fördern.  Ein
gedankenloser  Klatsch  oder  eine  Verunglimpfung,  die  lediglich  aus  Gehässigkeit
  gegen  den  Angeschwärzten,  aber  nicht  aus  Konkurrenzrücksichten
erfolgt,  gehört  nicht  hierher.  Und  selbst  eine  Ans  chwärzung  aus  Konkurrenzrücksichten
  genügt  nicht,  wenn  der  Urheber  oder  der  Empfänger  der  anschwärzenden
  Mitteilung  an  der  Mitteilung  ein  berechtigtes  Interesse  hatte.

Letztere  Regel  ist  dem  §  193  des  Strafgesetzbuchs  nachgebildet  und  ebenso  zweifelhaft
  wie  dieser  Paragraph.  Vorbehaltlich  der  Prüfung  des  Einzelfalls  wird  man  folgende
Sätze  beherzigen  müssen.  1.  Wenn  der  Anschwärzer  persönlich  ein  Konkurrent  des  Angeschwärzten
  ist,  hat  er  an  der  Verbreitung  aller  Angaben,  die  mit  dem  Geschäftsbetriebe
des  Angeschwärzten  unmittelbar  oder  mittelbar  zusammenhängen,  insoweit  ein  rechtliches
Interesse,  als  er  die  Angaben  für  wahr  zu  halten  begründeten  Anlaß  hat.  II.  Dagegen
hat  er  an  der  Verbreitung  von  Angaben,  an  deren  Richtigkeit  er  selber  ernstliche  Zweifel
haben  muß,  kein  rechtliches  Interesse.  Wohl  aber  hat  der  „Empfänger"  ein  solches  Interesse,
vorausgesetzt,  daß  er  mit  dem  Angeschwärzten  in  geschäftlicher  Beziehung  steht  oder  in
geschäftliche  Beziehungen  treten  will;  doch  muß  der  Anschwärzer  die  Zweifelhaftigkeit
seiner  Angaben  besonders  erwähnen.  III.  Wenn  weder  der  Anschwärzer  selber  Konkurrent
ist  noch  der  Empfänger  in  geschäftlichen  Beziehungen  zum  Angeschwärzten  steht,  wird
ein  rechtliches  Interesse  (von  Ausnahmefällen  abgesehn)  bei  keinem  von  ihnen  vorhanden
  sein.

H)  Die  Anschwärzung  muß  sich  auf  einen  Gewerbtreibenden  oder  einen  Gewerbebetrieb
  beziehen;  die  Verunglimpfung  einer  von  Privatpersonen  unternommenen  Speku-Hation,
  z.  B.  eines  Hausverkaufs,  fällt  unter  das  Verbot  nicht.

d)  Gegen  eine  verbotene  Anschwärzung  kann  nur  der  Verletzte,  gegen
den  die  Anschwärzung  sich  richtete,  einschreiten.  Zu  diesem  Behuf  hat
er  die  nämlichen  drei  Rechtsmittel,  die  auch  zur  Abwehr  einer  verbotenen
  Anpreisung  dienen,  also  die  Zivilkllage  auf  Verbot  der  Wiederholung
  oder  Weiterverbreitung  der  Anschwärzung,  ferner  die  Zivilklage  auf
Schadensersatz,  endlich  das  Recht,  die  kriminelle  Bestrafung  des  Gegners
und  seine  Verurteilung  zu  einer  Buße  zu  beantragen.  Bei  den  beiden
ersten  Rechten  wird  nicht  weiter  unterschieden,  ob  den  Gegner  ein  Verschulden
  trifft  oder  nicht.  Der  Antrag  auf  Strafe  und  Buße  setzt  dagegen
(wie  bei  der  Anpreisung)  Arglist  des  Gegners,  nämlich  eine  Anschwärzung
wider  besseres  Wissen,  voraus  (UWGes.  6,  7).

IV.  Ein  weiteres  Kampfmittel  im  Wettbewerbe  ist  einerseits,  daß
ein  Gewerbtreibender  seine  Leistungen,  ob  sie  nun  gut  oder  schlecht  sind,

6  RG.  59  S.  1.  Vgl.  auch  ebenda  53  S.  400,  56  S.  277.