Unlauterer  Wettbewerb.  Verrat  von  Geschäftsgeheimnissen.  §  18.  83

durch  ein  Unterscheidungsmerkmal  als  die  seinigen  kenntlich  macht,  andrerseits,
  daß  ein  Gewerbtreibender  umgekehrt  eine  Verwechslung  seiner
Leistungen  mit  denen  seiner  Konkurrenten  heraufbeschwört.  Es  ist  bereits
in  den  beiden  vorhergehenden  Paragraphen  erwähnt,  wie  das  Gesetz
bemüht  ist,  den  Gebrauch  des  ersten  Kampfmittels  zu  fördern,  den  des
anderen  zu  hindern.

V.  Ein  letztes  Kampfmittel  im  Wettbewerbe  ist  es,  in  fremde  Geschäftsgeheimnisse
  einzudringen  und  sie  für  sich  selbst  oder  für  andre  nutzbar
zu  machen.  Hier  greift  das  Gesetz  ein  wie  folgt:

1.  a)  Das  Gesetz  wendet  sich  zunächst  an  die  eignen  Angestellten,  Arbeiter
  und  Lehrlinge  des  Geheimnisinhabers,  indem  es  ihnen  verbietet,
irgend  ein  Geschäftsgeheimnis,  das  ihnen  vermöge  ihres  Dienstverhältnisses
  anvertraut  oder  zugänglich  war,  an  andre  Personen  zu  verraten
(UWGes.  9  Abs.  1).

b)  Das  Gesetz  wendet  sich  aber  weiter  auch  an  solche  Personen,  die  zu
dem  Geheimnisinhaber  in  keinem  Dienstverhältnis  stehn,  also  vor  allem
an  seine  Konkurrenten,  indem  es  jedermann  verbietet,

a)  die  Angestellten,  Arbeiter  oder  Lehrlinge  des  Geheimnisinhabers
zu  einem  Verrat  eines  Geschäftsgeheimnisses  anzustiften  (UWGes.  10),
ß)  die  Geschäftsgeheimnisse  eines  andern  durch  ungesetzliche  oder
gegen  die  guten  Sitten  verstoßende  Handlungen  auszukundschaften  und
an  einen  Dritten  zu  verraten  oder  selber  zu  verwerten  (UWGes.  9  Abs.  2).

Beispiele.  1.  A.  darf  Kunstgriffe  anwenden,  um  hinter  die  Geschäftsgeheimnisse
seines  Konkurrenten  B.  zu  kommen;  er  kann  z.  B.  einen  früheren  Arbeiter  des  B.,  der  sein
Dienstverhältnis  zu  B.  rechtmäßig  aufgehoben  hat,  in  seinem  eignen  Geschäft  engagieren
und  ihn  alsdann  veranlassen,  alle  Beobachtungen  mitzuteilen,  die  er  vormals  in  dem  Geschäft
  B.s  gemacht  hat.  II.  Diese  Kunstgriffe  dürfen  aber  nicht  unlauter  sein.  Deshalb
wäre  es  z.  B.  verboten,  wenn  A.  in  dem  vorgenannten  Fall  den  mitteilsamen  Arbeiter
nur  durch  Zusicherung  eines  ungewöhnlich  hohen  Lohns  zur  Aufhebung  seines  Dienstverhältnisses
  bei  B.  bestimmt  hätte.

Alle  diese  Verbote  beziehen  sich  selbstverständlich  nur  auf  unbefugte  Handlungen,
versagen  also  z.  B.,  wenn  ein  Arbeiter  ein  Geheimnis  vor  Gericht  kraft  seiner  Zeugnispflicht
  offenbart.  Auch  setzen  sie  voraus,  daß  die  verbotene  Handlung  zum  Zweck  des
Wettbewerbes  geschieht;  nur  der  Verrat  der  Angestellten  ist  auch  dann  verboten,  wenn  er
nicht  aus  Konkurrenzrücksichten,  sondern  in  der  Absicht,  dem  Dienstherrn  Schaden  zuzufügen,
  erfolgt.  Ein  Verrat  aus  bloßer  Schwataftigkeit  wird  also  durch  das  Verbot
nicht  betroffen.  «

Einzelheiten.  I.  Unter  den  Geschäftsgeheimnissen  sind  nicht  bloß  geheime  Fabrikationsmethoden
  zu  verstehen,  sondern  auch,  je  nach  Lage  des  Falls,  die  geschäftlichen
Beziehungen  eines  Kaufmanns  zu  seinen  Kunden,  die  Bilanz  seines  Vermögens  u.  s.  w.
II.  Den  Angestellten  ist  der  Verrat  nur  so  lange  verboten,  als  sie  wirklich  Angestellte  sind;
nach  ihrer  Entlassung  ist  ihnen  jede  Verräterei  gesetzlich  gestattet.  Der  Dienstherr  mag  sich
also  für  den  Fall  solches  „nachdienstlichen“  Verrats  durch  besondre  Vertragsklauseln
ein  Recht  auf  Schadensersatz  oder  Vertragsstrafe  sichern  (RG.  65  S.  333).  III.  Hieraus
folgt,  daß  ein  Angestellter  die  ihm  anvertrauten  Geheimnisse  nach  seiner  Dienstentlassung