84  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

auch  für  sich  selber  verwerten  kann;  dagegen  ist  ein  Dritter  zu  der  Verwertung  eines  Geheimnisses,
  das  ein  Angestellter  vor  seiner  Entlassung  ihm  verraten  hat,  auch  nach  der  Dienstentlassung
  des  Verräters  nicht  befugt.  IV.  Wer  ein  fremdes  Geschäftsgeheimnis  durch
die  harmlose  Schwatzhaftigkeit  eines  Angestellten  des  Geheimnisinhabers  erfährt,  kann
es  weiter  verbreiten  und  auch  für  sich  verwerten,  auch  wenn  er  sofort  erkennt,  daß  der  Angestellte
  zu  seinen  Mitteilungen  gar  nicht  befugt  war:  anders  nur  dann,  wenn  er  den  Angestellten
  zu  seiner  Schwatzhaftigkeit  absichtlich  verleitet.  V.  Wenn  A.  das  Geheimnis
des  B.  durch  Verrat  des  Angestellten  C.  oder  durch  eine  eigne  sitten=  oder  gesetzwidrige
Handlung  erfährt  und  dem  D.  mitteilt,  so  ist  dem  D.  die  Weiterverbreitung  und  Verwertung
des  Geheimnisses  gestattet,  es  sei  denn  auch  hier,  daß  er  den  A.  oder  C.  zu  seinem  Verhalten
  angestiftet  hat.

2.  Gegen  einen  verbotenen  Verrat  oder  eine  verbotene  Verwertung
von  Geschäftsgeheimnissen  kann  nur  der  Inhaber  des  Geschäfts  einschreiten.

Erhat  die  nämlichen  Rechtsmittel,  wie  in  den  übrigen  Fällen  des  unlautern
Wettbewerbes  (UW  Ges.  9,  10).7

VI.  1.  Auf  alle  privatrechtlichen  Ansprüche  aus  unlauterem  Wettbewerbe  kommen
die  allgemeinen  Regeln,  die  für  Verpflichtungen  aus  Delikten  gelten,  zur  Anwendung.
Außerdem  ist  bestimmt,  daß  die  Ansprüche  a)  in  6  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  ab,  in  dem
der  Berechtigte  von  der  Handlung  und  von  der  Person  des  Verpflichteten  Kenntnis  erlangt,
b)  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  3  Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  ab  verjähren;
  doch  beginnt  für  den  Schadensersatzanspruch  die  Verjährung  nicht  früher,  als  ein
Schaden  wirklich  entstanden  ist  (11).

2.  Für  die  Buße  gelten  dieselben  Regeln  wie  beim  Firmenmißbrauch  (UWGes.  14).

3.  Die  Kriminalstrafen  sind:  I.  bei  verbotener  Anpreisung  Geldstrafe  bis  1500  Mark,
im  Rückfall  neben  oder  an  Stelle  der  Geldstrafe  Haft  oder  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten;
II.  bei  Verstößen  gegen  die  bei  III,  1e  genannten  bundesrätlichen  Anordnungen  Geldstrafe
  bis  150  Mark  oder  Haft;  III.  bei  verbotener  Anschwärzung  Geldstrafe  bis  1500  Mark
oder  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr;  IV.  bei  Verrat  oder  Ausbeutung  von  Geheimnissen
Geldstrafe  bis  3000  Mark  oder  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr;  V.  bei  versuchter  Anstiftung
zum  Verrat  von  Geheimnissen  Geldstrafe  bis  2000  Mark  oder  Gefängnis  bis  9  Monate
(UWBGes.  4,  5,  7,  9,  10).

4.  Für  alle  Zivilprozesse  wegen  unlauteren  Wettbewerbes  sind,  wenn  die  Zuständigkeit
  der  Landgerichte  begründet  ist,  in  erster  Instanz  die  Kammern  für  H.ssachen  zuständig
(UWGes.  15).  —  Für  die  Zivilprozesse  wegen  verbotener  Anpreisung  ist  örtlich  ausschließlich
  zuständig  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Gegner  seine  gewerbliche  Niederlassung
oder  in  Ermanglung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.  Für  Personen,  die  im  Inlande
weder  eine  gewerbliche  Niederlassung  noch  einen  Wohnsitz  haben,  ist  ausschließlich  zuständig
  das  Gericht  des  inländischen  Aufenthaltsorts  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  bekannt,
das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Handlung  begangen  ist  (UWGes.  2).  —  Bei  verbotenen
Anpreisungen  ist  der  Erlaß  einer  einstweiligen  Verfügung  zulässig,  auch  wenn  die  gewöhnlichen
  Voraussetzungen  einer  solchen  Verfügung  nicht  zutreffen;  zuständig  ist  außer  dem
Prozeßgericht  auch  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Handlung  begangen  ist  (UWGes.  3).
—  Bei  allen  Zivilklagen,  die  auf  Unterlassung  unlauteren  Wettbewerbes  gehen,  kann  der
obsiegenden  Partei  das  Recht  zugesprochen  werden,  den  Urteilstenor  auf  Kosten  der  Gegenpartei
  öffentlich  bekannt  zu  machen  (UWGes.  13  Abs.  4,  5).

5.  Strafprozessuale  Regeln  finden  sich  im  UWWGes.  12,  13  Abs.  1,  2,  3.

7  RG.  53  S.  401.