Handlungsgehülfen.  8  19.  85

8  19.
10.  Handlungsgehülfen.7

I.  Handlu  n  gsgehülfen  sind  Personen,  die  zwecks  kauf—
männischer  Hülfsleistung  gegen  Entgelt  in  den  Dienst  eines  Kaufmanns
treten  (59).

1.  Die  Handlungsgehülfen  müssen  bei  einem  Kaufmann  beschäftigt
  sein.  Wird  die  Kaufmannseigenschaft  des  Prinzipals  verneint,
so  ist  damit  zugleich  die  Eigenschaft  seiner  Angestellten  als  Handlungsgehülfen
  in  Abrede  gestellt.

2.  Die  Handlungsgehülfen  müssen  im  Dienst  des  Kaufmanns
stehen  oder  —  wie  das  Gesetz  sich  ausdrückt  —  sie  müssen  bei  ihm  „angestellt"
sein,  so  daß  er  der  Herr,  sie  die  Untergebenen  sind.  Deshalb  gehören  die
sog.  Agenten,  die  einem  Kaufmann  Hülfe  leisten,  aber  ihm  gegenüber
selbständig  bleiben,  nicht  hierher.

Solche  „selbständige"  Hülfspersonen  sind  freilich  von  ihrem  Auftraggeber,  dem
sie  ihre  Hülfsleistung  zugesagt  haben,  abhängig,  so  gut  wie  jeder  andre  Schuldner  von
seinem  Gläubiger.  Allein  diese  Art  der  Abhängigkeit  ist  von  der  dienstlichen  Abhängigkeit
  der  H.sgehülfen  wesentlich  verschieden.  Der  gewöhnliche  Gläubiger  ist  nicht  der
„Herr“  seines  Schuldners;  er  hat  wohl  das  Recht,  ihn  zur  Erfüllung  seiner  Pflichten  zu
mahnen,  aber  kann  ihm  keine  „Befehle“"  erteilen;  und  wenn  der  Schuldner  der  Mahnung
nicht  Folge  leistet,  so  ist  dies  Vertragsverletzung,  aber  nicht  Ungehorsam.  Der  Dienstherr
  ist  dagegen  nicht  bloß  dem  Namen,  sondern  der  Sache  nach  der  Herr  des  Dieners;
er  hat  innerhalb  der  Grenzen,  die  sich  aus  Vertrag  und  Sitte  ergeben,  das  Recht  des
Befehls,  der  Diener  die  Pflicht  des  Gehorsams.  So  unbestimmt  diese  Unterscheidung
scheint,  so  wichtig  ist  sie.  Jeder  Rechtsstreit  zwischen  zwei  Parteien  gewinnt  ein  völlig
andres  Gepräge,  wenn  sich  Gläubiger  und  selbständiger  Schuldner  oder  wenn  sich  Herr
und  Diener  einander  gegenüber  stehen.  Der  Diener  muß  sich  z.  B.  Vorhaltungen  und
Vorwürfe  des  Herrn  gefallen  lassen,  während  der  selbständige  Schuldner  den  unzufriedenen
  Gläubiger  einfach  auf  den  Weg  der  Klage  verweisen  kann;  der  Herr  kann  sich
auch  um  das  außerdienstliche  Verhalten  des  Dieners  kümmern,  kann  von  dem  Diener  ein
ehrerbietiges  Verhalten  fordern  u.  s.  f.  —  Ubrigens  ist  die  Frage,  ob  der  Gehülfe  bei
dem  Kaufmann  „angestellt"“  ist  oder  selbständig  bleibt,  selten  zweifelhaft.  Meist  entscheidet
schon  die  geschäftliche  Benennung:  die  Namen  Kommis,  Buchhalter,  Disponent  u.  s.  f.
sind  nur  bei  Angestellten,  die  Namen  Agent,  Kommissionär,  Provisionsreisender  nur  bei
selbständigen  Gehülfen  gebräuchlich,  während  freilich  die  Titel  „Reisender“,  „Vertreter“
bei  beiden  Arten  vorkommen.  Außerdem  arbeitet  der  Angestellte  meist  gegen  festes  Gehalt
für  einen  einzigens  Auftraggeber  in  dessen  Geschäftsräumen,  während  bei  dem  selbständigen
Gehülfen  meist  in  allen  drei  Beziehungen  das  Gegenteil  der  Fall  ist;  doch  kommen  Ausnahmen
  vor,  z.  B.  Agenten,  die  für  ein  einziges  „Haus“",“  Angestellte,  die  für  mehrere
Dienstherren  zugleich  tätig  sind.

1  Wendt  bei  E.  1  S.  247;  B.  1  S.  311;  Fuld,  Recht  der  H.sgehülfen  (97);  Horrwitz,
  Recht  der  10#5gehülfen,  2.  Aufl.  (  (05).
2  RH.  1  Nr.  44;  5  Nr.  24;  12#.  78;  13  Nr.  64;  15  Nr.  111;  19  Nr.  18,  19;
21  Nr.  121:5  RG.  7  S.  77.
.  7  Nr.  78.
4  RH.  16  Nr.  11.