86  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

3.  Die  Handlungsgehülfen  müssen  behufs  kaufmännischer
Hülfsleistung  angestellt  sein.  Und  zwar  gilt  nicht  jeder  Dienst  als  „kauf—
männisch“,  der  einem  Kaufmann  als  solchem  geleistet  wird,  sondern  nur
der,  den  die  Verkehrssitte  als  kaufmännisch  ansieht,  insbesondre  der  Ver—
kauf  im  Laden  oder  Kontor,  die  Kassen-  und  die  Buchführung,  die
Geschäftskorrespondenz,  das  Reisen.

Durch  diese  Regel  scheiden  aus  dem  Kreise  der  H.sgehülfen  aus:  Werkmeister,
Fabrikarbeiter,  Handwerksgesellen,  Köche,  Zeitungsredakteure,  Eisenbahnschaffner,  Matrosen,
  Packer,  Laufburschen  u.  s.  w.;  sie  alle  sind  nicht  H.s-,  sondern  Gewerbegehülfen
und  stehen  nicht  unter  dem  HGB.,  sondern  unter  der  Gewerbeordnung  oder  (wie  z.  B.
die  Matrosen)  unter  Sondergesetzen.  Selbstverständlich  sind  auch  die  Dienstboten  des
Kaufmanns  nicht  H.sgehülfen,  sondern  stehen  unter  der  Gesindeordnung.

Daraus,  daß  der  Fabrikdienst  nicht  als  kaufmännisch  gilt,  ist  nicht  zu  folgern,  daß
ein  Fabrikant  H.sgehülfen  überhaupt  nicht  haben  könne;  im  Gegenteil  ist  auch  im  Fabrikbetriebe
  für  echt  kaufmännische  Dienste,  z.  B.  für  die  Buchführung,  Raum  genug;  in  vielen
Fabriken  stehen  sogar  zwei  Direktoren  nebeneinander,  der  eine  für  die  technische,  der  andre
für  die  kaufmännische  Leitung;  und  wer  von  dem  Fabrikanten  gerade  für  kaufmännische
Dienste  angestellt  ist,  ist  ebendeshalb  H.sgehülfe.  —  Wenn  die  nämliche  Person  zugleich
kaufmännische  und  technische  Dienste  leistet,  so  geben  diejenigen  Dienste  den  Ausschlag,
die  erkennbar  überwiegen:  so  sind  z.  B.  Oberkellner  und  Provisor,  obschon  sie  sich  mit  Verkaufen
  und  Buchführen,  also  kaufmännischer  Arbeit  befassen,  doch  nicht  H.Ssgehülfen,  weil
ihre  Haupttätigkeit  in  der  Leitung  der  Gasthofsbedienung  und  Arzneianfertigung  besteht,
also  technischer  Art  ist.5

II.  Jeder  Kaufmann  kann  Handlungsgehülfen  anstellen,  auch  ein
Minderkaufmann.

Dagegen  dürfen  gewisse  Personen  nicht  H.sgehülfen  sein,  z.  B.  die  beeidigten
Kursmakler  (RBörsGef.  32).,  Gewerbepolizeiliche  Bestimmungen  s.  in  RGewrdn.  45,
60  d,  62  (während  RGewrdn.  8  106  gemäß  §  154  ebenda  für  Kaufleute  nicht  gilt).

III.  1.  Die  Hauptpflicht  des  Prinzipals  ist  die  Leistung  einer  Vergütung
  für  die  von  dem  Handlungsgehülfen  übernommenen  Dienste.  Die
Art  und  die  Höhe  der  Vergütung  hängt  von  der  Vereinbarung  ab;  fehlt
eine  Vereinbarung,  so  entscheidet  der  Ortsgebrauch  und  in  Ermanglung
eines  Ortsgebrauchs  das  richterliche  Ermessen  (59).

a)  Bezieht  der  Gehülfe  ein  festes  Gehalt,  so  muß  die  Auszahlung
am  Schluß  jedes  Monats  erfolgen.  Eine  abweichende  Vereinbarung  ist
nur  gültig,  wenn  sie  eine  frühere,  nicht,  wenn  sie  eine  spätere  Auszah--lung
  festsetzt  (64).

Oft  wird  außer  dem  Gehalt  eine  Weihnachtsgratifikation  ausbedungen.  Scheidet
der  Gehülfe  vor  Weihnacht  aus  seinem  Dienst  aus,  so  hat  er  Anspruch  auf  einen  verhältnismäßigen

  Teil  dieser  Gratifikation,  es  sei  denn,  daß  er  selber  aus  einem  nicht  in  der  Person
des  Prinzipals  oder  der  Prinzipal  aus  einem  in  der  Person  des  Gehülfen  liegenden  Grunde
gekündigt  hat.s

Ist  bedungen,  daß  der  Gehülfe  neben  seinem  Gehalt  oder  statt  des  Gehalts  für
die  von  ihm  vermittelten  oder  abgeschlossenen  Geschäfte  eine  Provision  erhalten  soll,  so

5  RH.  18  Nr.  6;  24  Nr.  68.
6  Streitig.  Siehe  Staub  Anm.  34  zu  §  59.