Handlungsgehülfen.  Gehalt,  Tantieme  u.  s.  w.  8  19.  87

kommen  grundsätzlich  die  gleichen  Regeln  wie  bei  den  Provisionen  der  Agenten  (unten
#s44)  zur  Anwendung  (65).  «

Ist  bedungen,  daß  der  Gehülfe  einen  Anteil  am  Reingewinn  des  Geschäfts,  die
„Tantieme“,  beziehen  soll  („commis  intéressé“),  so  wird  er  dadurch  nicht  etwa  Gesellschafter
  des  Geschäftsherrn.  Er  kann  also,  obschon  er  an  dem  Ergebnis  des  Geschäftsbetriebes
  rechtlich  interessiert  ist,  doch  nicht  fordern,  daß  der  Geschäftsherr  bei  irgend  welchen
Maßnahmen  ihn  um  seinen  Rat  oder  gar  um  seine  Zustimmung  angehe  oder  daß  er  ihm
über  seinen  Geschäftsbetrieb  förmliche  Rechnung  lege.  Nur  Mitteilung  des  Gewinnergebnisses
  und  Einsicht  in  die  Geschäftsbücher  zwecks  Prüfung  dieser  Mitteilung  kann  er  verlangen.s
  Beim  Austritt  des  Gehülfen  mitten  im  Geschäftsjahr  ist  sein  Anteil  im  Zweifels
vom  Gewinn  des  ganzen  Jahres  nach  Verhältnis  der  Dienstzeit  in  dem  Jahr  zu  berechnen;
Beispiel:  Austritt  am  1.  April,  Geschäftsgewinn  bis  1.  April  24  000,  bis  31.  Dezember

36  000  Mark,  Tantieme  10%  ;  dann  erhält  der  H.bgehülfe  10  35.00  —  900  Mark,

1  100  4
nicht  etwa  50  2  000  2400  Mark.

Ist  bedungen,  daß  einem  Reisenden  für  seine  Auslagen  feste  Reisespesen  zu  zahlen
sind,  so  behält  er  das  Ersparte,  bekommt  aber  Mehrausgaben  nicht  ersetzt.  Die  Spesen
sind  nur  für  die  Zeit  zu  zahlen,  während  der  der  Reisende  wirklich  reist;  doch  ist  der
Prinzipal  ersatzpflichtig,  wenn  er  den  Reisenden  in  unüblicher  Art  und  ohne  wichtigen
Grund  zu  wenig  reisen  läßt.10

b)  Ist  ein  Gehülfe  durch  unverschuldetes  Unglück  an  der  Erfüllung
seiner  Pflichten  behindert,  so  ist  ihm  Gehalt  und  Unterhalt  trotzdem  fortzugewähren,
  jedoch  nicht  über  die  Dauer  von  sechs  Wochen  hinaus.  Er
behält  diesen  Anspruch  sogar  dann,  wenn  er  vom  Prinzipal  wegen  dieses
Unglücksfalls  aus  dem  Dienst  entlassen  wird;  nur  wenn  seine  Dienstzeit
aus  einem  andern  Grunde  abläuft,  etwa  weil  inzwischen  eine  ältere  Kündigung
  wirksam  geworden  ist,  hört  der  Anspruch  von  nun  ab  auf.  Bezieht  er
während  der  Dauer  der  Behinderung  aus  einer  Kranken=  oder  Unfallversicherung
  eine  Entschädigung,  so  darf  ihm  dieser  Betrag  auf  seinen
Anspruch  nicht  angerechnet  werden  (63,  72  II).

Die  Regel  greift  namentlich  bei  unverschuldeter  Krankheit  des  Gehülfen  Platz.  Dagegen
  gehört  eine  militärische  Einziehung  nicht  hierher,  da  sie  kein  „Unglück“  ist;  doch
kommt  dem  Gehülfen  bei  kurzen  militärischen  Einziehungen,  sowie  bei  einer  Vorladung
als  Zeuge  u.  dgl.  BGB.  616  zu  gut,  wonach  bei  allen  Arbeitern  der  Anspruch  auf  Dienstvergütung
  fortbesteht,  wenn  sie  an  der  Dienstleistung  unverschuldet  eine  „verhältnismäßig
nicht  erhebliche  Zeit“  behindert  sind.  —  Daß  eine  Vereinbarung,  die  der  Regel  zu  b
zuwiderläuft,  nichtig  wäre,  ist  bloß  bezüglich  der  Anrechnung  der  Versicherungsgelder  vorgeschrieben.
  Dagegen  ist  ein  Vertrag,  durch  den  der  H.sgehülfe  auf  die  Anwendung  der
Regel  zu  b  in  vollem  Umfang  verzichtet,  vollgültig!  Doch  wird  der  H.sgehülfe  alsdann
krankenversicherungspflichtig,  während  im  übrigen  eine  Krankenversicherungspflicht  für
H.sgehülfen  (von  Ortsstatuten  abgesehn)  nicht  besteht  (RGes.  v.  10.  April  92  55  1,  2).  Für
H.  sgehülfen,  die  in  die  häusliche  Gemeinschaft  des  Prinzipals  ausgenommen  sind,  kommt
ergänzend  BGB.  617  zur  Anwendung.

e)  Wegen  aller  seiner  Vergütungsansprüche  hat  der  H.sgehülfe  das  Konkursvorzugsrecht
  aus  Konk.  Ordn.  61  Nr.  1.

7  Crome,  Partiarische  Rechtsgeschäfte  (97)  S.  163.

8  RH.  1  Nr.  58;  17  Nr.  59;  19  Nr.  41.

9  Siehe  RH.  6  Nr.  8;  17  Nr.  59;  19  Nr.  41.
10  Rechtspr.  d.  Oberlandesgerichte  2  S.  311,  7  S.  148.