88  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

2.  Mit  der  Leistung  des  Entgelts  hat  aber  der  Prinzipal  seine  Ver—
pflichtungen  gegen  die  Handlungsgehülfen  noch  nicht  erledigt.  Vielmehr  ist
er  außerdem  verpflichtet,  seinen  Geschäftsbetrieb  so  einzurichten,  daß  die
Gesundheit  und  die  Sittlichkeit  der  Gehülfen  nicht  gefährdet  wird.  Hierher
gehört  namentlich  die  Beschaffung  ordentlicher  Arbeitsräume  und  eine
angemessene  Bestimmung  der  Arbeitszeit.  Bei  den  in  die  häusliche  Gemein—
schaft  des  Prinzipals  aufgenommenen  Gehülfen  erstreckt  sich  jene  Ver—
pflichtung  auch  auf  die  Verpflegung  und  die  Einrichtung  des  Wohn=  und
Schlafraums;  auch  die  religiösen  Verpflichtungen  dieser  Gehülfen  muß  der
Prinzipal  gebührend  beachten.  Verstößt  er  gegen  eine  dieser  Regeln,  so  ist
er  schadensersatzpflichtig;  der  Umfang  seiner  Ersatzpflicht  bestimmt  sich  nach
Deliktsrecht.  Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  nichtig  (62;  Rewordn.
120,  139  ff.).

IV.  1.  Die  Hauptverpflichtung  des  Handlungsgehülfen  ist  seine
Dienstpflicht.  Ihre  Art  und  ihr  Umfang  wird  zunächst  durch  den  Anstellungsvertrag
  geregelt  (59).  Doch  darf  der  Anstellungsvertrag  die  Dienstpflicht
  nicht  völlig  frei  bestimmen.  Vielmehr  ist,  um  die  Handlungsgehülfen
gegen  eine  übermäßige  Ausbeutung  ihrer  Arbeitskraft  von  seiten  der  Prinzipale
  zu  schützen,  die  Vertragsfreiheit  einigermaßen  beschränkt:  es  gibt  für
die  Dienstpflicht  der  Handlungsgehülfen  Grenzen,  die  durch  den  Anstellungsvertrag
  nicht  überschritten  werden  dürfen.  Hierher  gehört  namentlich
das  Verbot  der  Dienstleistung  an  Sonn=  und  Feiertagen  (RGewordn.
105  a,  105b  Abs.  2),  ferner  die  bereits  erwähnte  Bestimmung,  daß  die
Einrichtung  des  Dienstes  und  insbesondre  die  Bestimmung  der  Dienst=  und
Erholungszeit  die  Gesundheit  des  Gehülfen  nicht  gefährden  darf  (62),  endlich
  die  Regel,  daß  Handlungsgehülfen  unter  18  Jahren  am  Besuch  einer
Fortbildungsschule  nicht  gehindert  werden  dürfen  (RGewordn.  120).
Schweigt  der  Anstellungsvertrag,  so  entscheidet  der  Ortsgebrauch  und  in
Ermanglung  eines  Ortsgebrauchs  das  richterliche  Ermessen  (59).

2.9  Außer  seiner  positiven  Dienstpflicht  hat  der  Handlungsgehülfe  nach
einer  bereits  im  Mittelalter:  ausgebildeten  Regel  noch  eine  negative  Verpflichtung
  zu  tragen:  er  darf  kein  eignes  Handelsgewerbe  betreiben,
welcher  Art  es  auch  sei;  in  dem  besonderen  Handelszweige  seines  Prinzipals
ist  ihm  sogar  der  Abschluß  von  Einzelgeschäften,  sei  es  für  seine  eigne
Rechnung,  sei  es  für  Rechnung  eines  Dritten,  verboten.  Doch  kann  der
Prinzipal  selbstverständlich  Ausnahmen  bewilligen;  das  Gesetz  nimmt
sogar  an,  daß  der  Prinzipal  einen  Gewerbebetrieb,  den  er  schon  bei  der
Anstellung  des  Gehülfen  gekannt  und  sich  nicht  ausdrücklich  verbeten  hat,
ebendamit  stillschweigend  erlaubt  hat  (60).  —  Ein  Geschäft,  das  der  Gehülfe,
  der  eben  festgestellten  Regel  zuwider,  pflichtwidrig  für  eigne  oder
fremde  Rechnung  abschließt,  ist  deshalb  nicht  ungültig.  Wohl  aber  kann  der

11  GC.  UGesch.  S.  24944.  Siehe  auch  Pr  OR.  II,  8  8  523.