Handlungsgehülfen.  Konkurrenzverbot.  8  19.  89

Prinzipal  vom  Gehülfen  Schadensersatz  fordern.  Statt  Schadensersatz  zu
verlangen  kann  der  Prinzipal  auch,  wenn  der  Abschluß  auf  eigne  Rechnung
des  Gehülfen  geschehen  ist,  das  ganze  Geschäft  auf  seine  Rechnung  über—
nehmen  oder,  wenn  der  Abschluß  für  fremde  Rechnung  erfolgt  ist  und  der
Gehülfe  dabei  eine  Vergütung  verdient  hat,  wenigstens  die  Abtretung  der
Vergütung  fordern.  Diese  Ansprüche  des  Prinzipals  verjähren  in  drei  Mo—
naten  von  dem  Zeitpunkt  ab,  in  dem  der  Prinzipal  von  dem  Geschäfts—
abschluß  Kenntnis  erlangt  hat,  längstens  aber  in  fünf  Jahren  nach  dem
Geschäftsabschluß  (61).12

Macht  der  Prinzipal  von  dem  Recht,  das  Geschäft  des  Gehülfen  auf  seine  Rechnung
zu  übernehmen,  Gebrauch,  so  wird  die  Gegenpartei  des  Gehülfen  dadurch  nicht  berührt,
bleibt  vielmehr  berechtigt  und  verpflichtet  nur  gegenüber  dem  Gehülfen.  —  Es  kann  sein,
daß  der  Dritte  das  Geschäft  mit  dem  Gehülfen  abschloß,  um  ihm  persönlich  einen  Verdienst
zuzuwenden,  und  daß  er,  wenn  der  Gehülfe  den  Abschluß  abgelehnt  hätte,  das  Geschäft
ganz  unterlassen  oder  doch  nicht  mit  dem  Dienstherrn  des  Gehülfen  abgeschlossen  haben
würde.  Durch  ein  derartiges  Geschäft  ist  der  Dienstherr  gar  nicht  geschädigt.  Trotzdem
ist  das  Geschäft  verboten.  Und  gerade  für  einen  solchen  Fall,  in  dem  in  Ermanglung  eines
Schadens  ein  Schadensersatzanspruch  erfolglos  wäre,  ist  das  Eintrittsrecht  des  Dienstherrn
wichtig.  —  Ein  Gewerbe,  das  nicht  zu  den  H.sgewerben  zählt,  z.  B.  das  eines  Barbiers,
darf  der  Gehülfe  betreiben,  vorausgesetzt,  daß  sein  Dienst  nicht  darunter  leidet.

V.  Inwieweit  der  Dienstherr  für  ein  Versehen  des  Gehülfen  haftet,
ergibt  das  bürgerliche  Recht.  Nur  für  einzelne  Arten  von  Gehülfen  hat
das  Handelsrecht  die  Haftung  verschärft,  insbesondere  im  Frachtrecht;  doch
gilt  die  Verschärfung  mehr  für  technische  als  für  kaufmännische  Gehilfen.

VI.  1.  Wenn  die  Parteien  keine  abweichende  Vereinbarung  getroffen
haben,  dauert  das  Dienstverhältnis  so  lange  fort,  bis  es  von  einer  der
Parteien  aufgekündigt  wird.  Die  Aufkündigung  ist  regelmäßig  nur  zum
Schluß  eines  Kalendervierteljahres  zulässig  und  muß  spätestens  sechs  Wochen
vorher  erklärt  werden.  Aus  „wichtigen“  Gründen  kann  jedoch  die  Aufkündigung
  ausnahmsweise  auch  mitten  im  Vierteljahr  und  ohne  Einhaltung
einer  Frist  erfolgen.  Welche  Gründe  „wichtig“  genug  sind,  um  eine  derartige
  sofortige  Aufkündigung  des  Dienstes  zu  rechtfertigen,  hat  im  Streitfall
  das  Gericht  frei  zu  bestimmen;  das  Gesetz  beschränkt  sich  darauf,  einige
Beispiele  aufzuführen  (66,  70—72).

Die  Regel,  daß  das  Dienstverhältnis  regelmäßig  nur  mit  sechswöchiger  Frist  zum
Ende  eines  Vierteljahres  aufgekündigt  werden  kann,  ist  für  die  H.sgehülfen  besonders
günstig;  ist  ein  Gehülfe  z.  B.  am  20.  Februar  angestellt,  so  kann  ihm  erst  zum  30.  Juni
gekündigt  werden,  und  die  Kündigung  ist,  wenn  sie  zu  diesem  Tag  gelten  soll,  spätestens
am  19.  Mai  zu  erklären.  Die  gleiche  Reael  gilt  übrigens  auch  für  höhere  Gewerbegehülfen,
Fabrikdirektoren,  Werkmeister,  Chemiker  u.  s.  w.,  während  für  niedere  Gewerbegehülfen
(Gesellen,  Fabrikarbeiter,  Packer  m  s.  w.)  vierzehntägige  Kündigung  gilt  (RGewrdn.
133  a,  122,  134);  auch  Lehrer,  Privatsekretäre,  Gesellschafterinnen  und  ähnliche  Angestellte
*N-“  gach  BGB.  622  die  gleiche  kKündigungefrist,  ebenso  vielfach  landesrechtlich  das

en  .

12  Siehe  RG.  63  S.  253.