90  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelerechts.

Nach  den  im  Gesetz  aufgeführten  Beispielen  liegt  ein  „wichtiger“  Kündigungsgrund
vor:  I.  zu  Gunsten  des  Gehülfen,  wenn  er  zur  Fortsetzung  seiner  Dienste  unfähig  wird;
wenn  der  Prinzipal  den  Gehalt  oder  den  gebührenden  Unterhalt  nicht  gewährt;  wenn
der  Prinzipal  den  ihm  nach  der  Regel  zu  III  2  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen
verweigert;  wenn  sich  der  Prinzipal  Tätlichkeiten,  erhebliche  Ehrverletzungen  oder  unsittliche
  Zumutungen  gegen  den  Handlungsgehülfen  zu  Schulden  kommen  läßt  oder  es
verweigert,  den  Handlungsgehülfen  gegen  solche  Handlungen  eines  andern  Angestellten
oder  eines  Familienangehörigen  des  Prinzipals  zu  schützen;  II.  zu  Gunsten  des  Prinzipals,
wenn  der  Handlungsgehülfe  im  Dienste  untreu  ist  oder  das  Vertrauen  mißbraucht  oder
die  ihm  nach  der  Regel  zu  IV2  obliegende  Verpflichtung  verletzt;  wenn  er  seinen  Dienst
während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen  Zeit  unbefugt  verläßt  oder  sich  beharrlich
weigert,  seinen  Dienstverpflichtungen  nachzukommen;  wenn  er  durch  anhaltende  Krankheit,
durch  eine  längere  Freiheitsstrafe  oder  Abwesenheit  oder  durch  eine  die  Zeit  von  acht
Wochen  übersteigende  militärische  Dienstleistung  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert
  wird;  wenn  er  sich  Tätlichkeiten  oder  erhebliche  Ehrverletzungen  gegen  den  Prinzipal
oder  dessen  Vertreter  zu  Schulden  kommen  läßt.

Diese  im  Gesetze  genannten  Gründe  sind  aber  nicht  immer,  sondern  nur  regelmäßig
  „wichtig“  13  wenn  z.  B.  ein  junger,  bis  dahin  unbescholtener  Kommis  aus  der
ihm  vom  Prinzipal  anvertrauten  Schublade  eine  Postkarte  entwendet,  um  sie  für  eine
Privatmitteilung  zu  benutzen,  wird  dieser  „Vertrauensmißbrauch“  als  wichtiger  Kündigungsgrund
  kaum  angesehen  werden.  —  Außer  den  im  Gesetze  genannten  Beispielen
kann  als  „wichtiger“  Kündigungsgrund  u.  a.  in  Betracht  kommen:  zu  Gunsten  des  Prinzipals
  die  vollständige  Auflösung  des  Geschäfts,  zu  Gunsten  des  Gehülfen  unausgesetzter
Tadel  seitens  des  Prinzipals.14

Die  im  Gesetz  genannten  und  ebenso  die  von  uns  hinzugefügten  Beispiele  zeigen,
daß  als  „wichtiger“  Kündigungsgrund  nicht  bloß  eine  Pflichtverletzung  der  Gegenpartei,
sondern  auch  ein  Umstand  gelten  kann,  der  von  keiner  Partei  verschuldet  ist.  Doch  besteht
  dabei  ein  wichtiger  Unterschied:  wird  das  Dienstverhältnis  wegen  der  Pflichtverletzungen
  der  Gegenpartei  gekündigt,  so  ist  diese  der  kündigenden  Partei  zu  Schadensersatz
  verpflichtet  (70  II);  erfolgt  dagegen  die  Kündigung  aus  einem  andern  Grunde,  so
sind  die  beiderseitigen  Verpflichtungen  von  nun  ab  glatt  aufgehoben  und  von  einer  Ersatzpflicht
  beiderseits  nicht  die  Rede.  —  Die  Kündigung  kann  formlos  geschehen,  bedarf  also
nicht  etwa  (wie  die  vorzeitige  Aufkündigung  einer  H.Sgesellschaft)  der  Form  gerichtlicher
Klage:  muß  das  Gericht  auf  Anrufen  einer  Partei  über  die  Kündigung  entscheiden,  so  ist
das  Urteil  nur  „deklarativ“,  nicht  „konstitutiv".15  —  Bei  der  sofortigen  Aufkündigung
des  Dienstverhältnisses  braucht  der  Grund,  der  diese  Aufkündigung  rechtfertigt,  nicht  angegeben
  zu  werden,  woraus  folgt,  daß  auch  die  Angabe  eines  falschen  Grundes  nichts
i  wenn  nur  später  das  Vorhandensein  eines  zutreffenden  Grundes  nachgewiesen
wird.

Hat  der  Prinzipal,  ohne  daß  ihm  ein  wichtiger  Grund  zur  Seite  stand,  den  Gehülfen
  sofort  entlassen,  so  kommt  BGB.  615  zur  Anwendung:  der  Gehülfe  kann  also
sein  volles  Gehalt  fordern  und  muß  sich  nur  den  Wert  dessen  anrechnen  lassen,  was  er
infolge  seiner  Entlassung  erspart  oder  durch  anderweite  Verwendung  seiner  Dienste  erworben
  oder  zu  erwerben  böswillig  unterlassen  hat.  Hat  umgekehrt  der  Gehülfe  ohne
wichtigen  Kündigungsgrund  plötzlich  seine  Stellung  aufgegeben,  so  kommen  die  allgemeinen
Regeln  vom  Verzuge  des  Schuldners  zur  Anwendung.

Das  Gesetz  kennt  seinem  Wortlaut  nach  kein  Mittelding  zwischen  der  ordentlichen

13  Siehe  RH.  2  Nr.  67;  4  Nr.  82;  7  Nr.  69;  18  Nr.  6,  96;  19  Nr.  38.
14  Siehe  auch  RG.  53  S.  2627.

15  RH.  17  Nr.  48;  B.  1  S.  33114.

16  N  17  Nr.  48;  21  Nr.  82.