Handlungsgehülfen.  Kündigung.  §  19.  91

Kündigung  mit  sechswöchiger  Frist  und  der  sofortigen  Kündigung.  Indes  wird  man  im
Interesse  beider  Parteien  das  Gesetz  freier  auslegen  müssen:  wenn  ein  Grund  (z.  B.
Kränklichkeit  des  Gehülfen)  zwar  nicht  wichtig  genug  ist,  um  eine  sofortige  Auflösung  des
Dienstverhältnisses  herbeizuführen,  wohl  aber  eine  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  nach
14  Tagen  rechtfertigt,  so  ist  eben  nicht  die  sofortige  Kündigung,  wohl  aber  die  Kündigung
mit  vierzehntägiger  Frist  gestattet;  nur  wird  man  nach  Analogie  von  HGB.  781  der  also
gekündigten  Partei  das  Recht  geben,  auf  die  Frist  zu  verzichten.

2.  Die  Parteien  können  die  gesetzlichen  Regeln  zu  1  durch  abweichende
vertragsmäßige  Festsetzungen  durchbrechen.  Doch  ist  die  Vertragsfreiheit
im  Verhältnis  zwischen  Prinzipal  und  Handlungsgehülfe  sozial  gefährlich:
denn  so  lange  Prinzipal  und  Handlungsgehülfe  die  Kündigungsbedingungen
frei  vereinbaren  können,  wird  der  Prinzipal  die  Bedingungen  in  seinem
einseitigen  Interesse  formulieren,  und  der  Gehülfe  wird  sich,  um  nur  überhaupt
  eine  Anstellung  zu  bekommen,  dieser  Formulierung,  so  ungünstig  sie
ihm  ist  und  so  sehr  sie  ihn  von  der  Willkür  des  Prinzipals  abhängig  macht,
oft  genug  wehrlos  unterwerfen  müssen.  Demgemäß  hat  das  Handelsgesetzbuch
  der  Vertragsfreiheit  ziemlich  enge  Grenzen  gesetzt  (67—69).

a)  Erster  Fall:  die  Parteien  machen  aus,  daß  das  Dienstverhältnis
nicht  durch  eine  von  dem  Prinzipal  oder  dem  Gehülfen  besonders  zu  erklärende
  Kündigung,  sondern  ohne  Kündigung  durch  Zeitablauf  endigen
solle.  Für  diesen  Fall  wird  die  Vertragsfreiheit  nicht  beschränkt.  Die
Anstellung  kann  also  ebensogut  auf  eine  Reihe  von  Jahren  wie  auch  auf
ein  paar  Tage  oder  auch  unbestimmt  auf  die  „Weihnachtszeit“,  „auf  die
Zeit  der  Krankheit  des  ersten  Buchhalters“  erfolgen.  Nur  wenn  die  Anstellung
  auf  Lebenszeit  oder  auf  länger  als  fünf  Jahre  erfolgt,  ist  der  Gehülfe
  nach  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre  mit  sechsmonatiger  Frist  ohne
Grundabgabe  zu  willkürlicher  Kündigung  befugt  und  kann  auf  dies  Recht
nicht  gültig  verzichten  (BGB.  624).

b)  Zweiter  Fall:  die  Parteien  belassen  es  bei  der  gesetzlichen  Regel,
daß  das  Dienstverhältnis  nur  kraft  besondrer  Kündigung  einer  Partei
endigen  solle,  wollen  aber  die  Modalitäten  dieser  Kündigung  ändern.
Dann  besteht  für  ihre  Vereinbarung  eine  dreifache  Beschränkung:  erstlich
darf  die  Kündigung  nur  zum  Schluß  eines  Kalendermonats  zugelassen
werden;  zweitens  muß  die  Kündigungsfrist  mindestens  einen  Monat  betragen;
  drittens  muß  sie  für  Prinzipal  und  Gehülfen  gleich  lang  sein;  eine
entgegenstehende  Vereinbarung  ist  nichtig.  Doch  gilt  von  dieser  Regel
wieder  eine  wichtige  Ausnahme  für  den  Fall,  daß  ein  Handlungsgehülfe
bloß  „zu  vorübergehender  Aushülfe“  angenommen  ist;  alsdann  kann
nämlich  jede  beliebige  Kündigungsfrist,  etwa  von  24  Stunden,  und  sogar
die  Klausel  der  Kündigungsfreiheit  ohne  jede  Kündigungsfrist  gültig  vereinbart
  werden;  nur  die  eine  Beschränkung,  daß  die  Kündigungsfrist  für
beide  Teile  gleich  lang  sein  oder  die  Kündigungsfreiheit  ohne  alle  Frist
beiden  Teilen  zustehen  muß,  gilt  auch  hier;  außerdem  ist  —  damit  die  Prin-