92  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

zipale  nicht  etwa  mit  der  Anstellung  ihrer  Gehülfen  „zu  vorübergehender
Aushülfe“  Mißbrauch  treiben,  bloß  um  sich  die  vertragsmäßige  Vereinbarung
einer  Kündigungsfrist  von  weniger  als  einem  Monat  zu  ermöglichen  —
vorsorglich  bestimmt,  daß  die  ganze  Ausnahme  fortfällt,  sobald  der  Prinzipal
den  vorübergehend  angestellten  Gehülfen  tatsächlich  länger  als  drei  Monate
im  Dienst  beläßt.

Für  eine  Anstellung  „auf  Probe“  gilt  die  eben  erwähnte  Ausnahme  nicht;  findet
also  der  Prinzipal  bei  dem  auf  Probe  angestellten  Gehülfen  eine  einmonatige  Kündigungsfrist
  zu  lang,  so  muß  er  den  Gehülfen  von  vornherein  bloß  auf  eine  kürzere  Zeit,  z.  B.  eine
Woche,  anstellen;  es  steht  ihm  ja  frei,  eine  derartige  Anstellung  von  Woche  zu  Woche  zu
erneuern.  Dagegen  kann  die  Erneuerung  der  Anstellung  nicht  etwa  im  voraus  ausgemacht
werden,  etwa  in  der  Form:  „wenn  die  Anstellung  nicht  bis  zum  Schluß  der  Woche  gekündigt
wird,  wird  sie  auf  die  nächstfolgende  Woche  übertragen“;  vielmehr  würde  eine  derartige
Vereinbarung  nichtig  sein  und  an  ihrer  Stelle  würde  das  gesetzliche  Kündigungsrecht  Platz
greifen  (67  III).

Bezieht  der  Gehülfe  ein  Gehalt  von  mindestens  5000  Mark  jährlich  oder  ist  er  für  eine
außereuropäische  H.Sniederlassung  mit  der  Klausel  angenommen,  daß  der  Prinzipal,  falls
er  kündigt,  die  Kosten  der  Rückreise  des  Gehülfen  trägt,  so  ist  die  Vertragsfreiheit  ganz
unbeschränkt  (68);  das  Gesetz  nimmt  an,  daß  der  Prinzipal  nicht  in  der  Lage  ist,  die  Vertragsfreiheit
  einem  derartig  kostbaren  Gehülfen  gegenüber  zu  seinen  Gunsten  übermäßig
auszubeuten.

An  den  „wichtigen“  Gründen,  die  die  Parteien  zu  sofortiger  Aufkündigung  des
Dienstverhältnisses  berechtigen,  können  die  Parteien  vertragsmäßig  überhaupt  nichts
ändern;  denn  andernfalls  könnte  der  Prinzipal,  indem  er  diese  Gründe  zu  seinen  Gunsten
vermehrt  und  zu  Ungunsten  der  Gehülfen  vermindert,  sein  Personal  in  unleidlicher  Weise
von  sich  abhängig  machen.17  Doch  steht  nichts  im  Wege,  daß  das  Gericht  auf  eine  Parteivereinbarung
  über  die  wichtigen  Kündigungsgründe  nach  freiem  Ermessen  Rücksicht  nimmt.
Wenn  also  z.  B.  ein  Kaufmann  einen  Gehülfen  mit  der  Klausel  anstellt,  daß  er  ihn  schon
bei  einer  dreitägigen  Krankheit  entlassen  darf,  so  ist  diese  Abrede  „rechtlich“  ungültig,  aber
trotzdem  für  das  richterliche  Ermessen  „tatsächlich"  von  Bedeutung.

e)  Siehe  auch  Konk.Ordn.  22.

VII.  Bei  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  kann  der  Gehülfe
ein  schriftliches  Zeug  nis  über  die  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung
fordern.  Auf  sein  Verlangen  ist  das  Zeugnis  auch  auf  seine  Führung  und
Leistungen  auszudehnen  und  polizeilich  zu  beglaubigen  (73).1s

VIII.  Sehr  häufig  findet  sich  in  den  Dienstverträgen  der  Handlungsgehülfen
  die  sog.  Konkurrenzklauselu?  der  Prinzipal  nötigt  nämlich
  seinen  Gehülfen  die  Zusage  ab,  daß  sie  nach  Beendigung  ihres  Dienstverhältnisses
  nur  unter  gewissen  Beschränkungen  ein  eignes  Geschäft  errichten
und  daß  sie  auch  eine  unselbständige  gewerbliche  Stellung  bei  einem
andern  Gewerbtreibenden,  insbesondere  als  Handlungsgehülfen,  nur  unter
gewissen  Beschränkungen  annehmen  werden.  Diese  Klausel  kann  nicht

17  Abw.  Rechtspr.  d.  Oberlandesgerichte  5  S.  266;  Ritter  S.  118;  Staub,  Anm.  10
u  8  70.  Z
zus  18  Leonhard,  Dienstzeugnis  (Diss.  07).
19  Steiner,  Konkurrenzklausel  (98);  Tiedemann,  Konkurrenzverbot  u.  Konkurrenzklausel

  (04).