Handlungsgehülfen.  Zeugnis.  Konkurrenzklausel.  8  19.  93

gänzlich  verboten  werden;  denn  der  Prinzipal  hat  ein  berechtigtes  Interesse
daran,  daß  seine  Gehülfen  ihm  nicht  nach  ihrer  Dienstentlassung  in  ihrem
eignen  Geschäft  oder  in  dem  eines  Dritten  Konkurrenz  machen  und  das,
was  sie  bei  ihm  selber  gelernt,  zu  seinem  Schaden  verwerten.  Andrerseits  ist
die  Klausel  aber  sozial  äußerst  bedenklich;  denn  sie  erschwert  den  Gehülfen
das  Fortkommen  außerhalb  ihrer  jetzigen  Dienststellung  und  macht  sie  deshalb
  von  ihrem  Prinzipal  gar  zu  abhängig.  Deshalb  greift  das  Handelsgesetzbuch
  mit  folgenden  eine  abweichende  Parteivereinbarung  ausschließenden
  Regeln  ein  (74,  75).

1.  Die  Klausel  ist  für  den  Gehülfen  nicht  bloß  dann  unverbindlich,
wenn  sie  geradezu  als  unsittlich,  sondern  schon  dann,  wenn  sie  auch  nur
als  unbillig  erscheint,  genauer:  wenn  die  Beschränkung,  die  sie  dem  Gehülfen
auferlegt,  „nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  die  Grenzen  überschreitet,  durch
welche  eine  unbillige  Erschwerung  des  Fortkommens  des  Gehülfen  ausgeschlossen
  wird“.

2.  Die  Klausel  ist  höchstens  auf  die  ersten  drei  Jahre  nach  der  Beendigung
  des  Dienstverhältnisses  zulässig.

3.  Sie  ist  ganz  nichtig,  wenn  der  Gehülfe  zu  der  Zeit,  da  er  sich  der
Klausel  unterwarf,  minderjährig  war,  mag  auch  der  Gewalthaber  des
Gehülfen  die  Klausel  ausdrücklich  genehmigt  haben.

4.  Der  Prinzipal  darf  Rechte  aus  der  Klausel  nicht  herleiten,  wenn
er  seine  eignen  Verpflichtungen  aus  dem  Dienstvertrage  derart  verletzt  hat,
daß  der  Gehülfe  das  Dienstverhältnis  sofort  hätte  aufkündigen  können.

Daß  der  Gehülfe  wegen  der  Pflichtverletzung  des  Prinzipals  das  Dienstverhältnis
auch  tatsächlich  auflöst,  schreibt  das  Gesetz  nicht  vor  20  er  kann  vielmehr  im  Dienst  bleiben
und  braucht  den  Prinzipal  nicht  einmal  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  Klausel
hinfällig  geworden  ist.  Anders  nur  dann,  wenn  im  Einzelfall  das  Verhalten  des  Gehülfen
als  Erneuerung  der  Klausel  oder  als  Billigung  der  vom  Prinzipal  begangenen  Pflichtverletzung
  aufzufassen  ist.

5.  Auch  dann,  wenn  der  Prinzipal  zwar  seine  Verpflichtungen  aus
dem  Dienstvertrage  nicht  verletzt,  aber  das  Dienstverhältnis  ohne  erheblichen
Anlaß  selber  kündigt,  kann  er  aus  der  Klausel  keine  Rechte  herleiten,  es  sei
denn,  daß  er  dem  Gehülfen  sofort  bei  der  Kündigung-“  verspricht,  ihm  das
Gehalt  während  der  Dauer  der  Beschränkung  fortzuzahlen.

Daß  der  Prinzipal  bei  der  Kündigung  sich  auf  sein  gesetzliches  sechswöchiges  Kündigungsrecht
  beruft,  ist  natürlich  ein  „erheblicher"“  Anlaß  zur  Kündigung  nicht;  ebensowenig
  ist  ein  Anlaß  erheblich,  den  der  Prinzipal  selber  willkürlich  (das  Gesetz  sagt  zu  eng
üschuldhaft")  herbeigeführt  hat,  z.  B.  die  Verlegung  seines  Geschäftsbetriebes  an  einen
andern  Ort.  Dagegen  braucht  der  Anlaß  nicht  etwa  von  dem  Gehülfen  verschuldet  zu  sein;
es  genügt  also  z.  B.,  daß  das  Geschäft  des  Prinzipals  schlecht  geht  und  deshalb  das  Geschäftspersonal
  verringert  werden  muß.  —  Ist  der  Dienstvertrag  auf  bestimmte  Zeit  ge-—



20  Düringer  1  S.  241;  RG.  56  S.  372.  Abw.  Lehmann--Ring,  Anm.  2  zu  §#  75;
Staub,  Anm.  2  zu  §  75.
21  R.  5ö  S.  125.