94  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

schlossen  und  der  Prinzipal  weigert  sich  nach  Ablauf  der  Zeit  ohne  jeden  Grund,  den  Vertrag
zu  erneuern,  so  verwirkt  er  seine  Rechte  aus  der  Klausel  nicht.22

6.  Verletzt  der  H.sgehülfe  die  Klausel,  so  kann  er  vom  Prinzipal  auf  Erfüllung
seiner  Zusage,  d.  h.  auf  Unterlassung  der  ihm  verbotenen  gewerblichen  Tätigkeit,  und  außerdem
  auf  Schadensersatz  verklagt  werden.  Hat  er  aber  für  den  Fall  eines  Verstoßes  wider
die  Klausel  eine  Vertragsstrafe  versprochen,  so  kann  der  Prinzipal  —  in  schroffem  Gegensatz
zu  der  Regel  des  BR.s  —  weder  die  Unterlassung  der  dem  Gehülfen  verbotenen  gewerblichen
  Tätigkeit  noch  Schadensersatz,  sondern  nur  die  Strafe  fordern.  Ist  die  Strafe  unverhältnismäßig
  hoch,  so  kann  sie  gemäß  BGB.  343  richterlich  ermäßigt  werden.

7.  Die  vorstehenden  Regeln  zu  1  und  3  sind  durch  EG.  9  Nr.  II  auch  auf  höhere
Gewerbegehülfen  ausgedehnt.

Zusatz.  Das  alte  HGB.  hatte  weder  bezüglich  der  Kündigung  der  Dienstverträge
von  H.  Sgehülfen  noch  bezüglich  der  Konkurrenzklausel  einschränkende  Vorschriften  aufgestellt.
  Es  galt  also  hier  wie  dort  volle  Vertragsfreiheit.  Doch  half  sich  die  Praxis  damit,
daß  sie  überstrenge  Konkurrenzklauseln  für  unsittlich  und  damit  für  ungültig  erklärte.23

g  20.
11.  Handlungslehrlinge.

I.  Handlungslehrlinge  sind  Personen,  die  zwecks  Erlernung  des  kaufmännischen
  Gewerbes  in  den  Dienst  eines  Kaufmanns  treten.  Der  Begriff  des  H.slehrlings  ist
also  dem  des  H.-gehülfen  nahe  verwandt.  Der  Unterschied  ist  nur  der,  daß  der  H.sgehülfe
in  des  Kaufmanns  Diensten  steht,  damit  er  hilft,  während  der  H.lehrling  in  des  Kaufmanns
  Diensten  steht,  damit  er  lernt;  und  selbst  dieser  Unterschied  läßt  sich  nicht  mit  voller
Schärfe  durchführen;  denn  wenigstens  jüngere  H.sgehülfen  sollen  in  ihrem  Dienst  nebenbei
auch  lernen,  während  die  H.slehrlinge  in  ihrem  Dienst  nebenbei  auch  helfen  sollen;  immerhin
  überwiegt  bei  jenen  der  Hülfs-,  bei  diesen  der  Lernzweck.  —  Die  Ahnlichkeit  von  H.slehrling
  und  H.sgehülfe  liegt  namentlich  darin,  daß  beide  sich  mit  „kaufmännischen"  Diensten
im  Sinn  der  Verkehrssitte  abgeben;  demgemäß  können  in  einer  Fabrik  sowohl  Gewerbelehrlinge
  wie  H.slehrlinge  beschäftigt  sein,  jene  zur  Erlernung  der  technischen,  diese  zur
Erlernung  der  kaufmännischen  Dienste.

II.  Personen,  denen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  abgesprochen  sind,  dürfen  weder
Lehrherren  noch  Lehrmeister  sein,  d.  h.  sie  dürfen  weder  in  ihrem  eignen  Geschäft  H.8=lehrlinge
  annehmen  noch  in  einem  fremden  Geschäft  H.zslehrlinge  anleiten.  Wird  diese
Regel  verletzt,  so  kann  die  Polizei  die  Lehrlinge  zwangsweise  aus  der  Lehre  entfernen;
der  schuldige  Lehrherr  oder  Lehrmeister  wird  kriminell  bestraft  (81,  82  11).

III.  Der  Lehrvertrag  ist  an  und  für  sich  auch  bei  formlosem  Abschluß  gültig;  doch
kann  der  Lehrherr  Ansprüche  wegen  unbefugten  Austrittes  des  Lehrlings  aus  der  Lehre
nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  abgeschlossen  ist  (79).

IV.  1.  Die  wichtigste  Pflicht  des  Lehrherrn  ist  die  Lehrpflicht.  Der  Lehrherr  muß
sie  persönlich  erfüllen  oder  aber  die  Erfüllung  einem  geeigneten  ausdrlicklich  dazu  bestellten
  Vertreter  (Lehrmeister)  übertragen.  Die  Lehre  trägt  keinen  universellen  Charakter,
sondern  beschränkt  sich  auf  die  Geschäfte,  die  gerade  im  Betriebe  des  Lehrherrn  vorkommen;
  diese  Geschäfte  müssen  aber  in  der  Lehre  planmäßig  berücksichtigt  werden,  also
in  der  Reihenfolge  und  Ausdehnung,  wie  der  Lehrzweck  es  erfordert.  Auch  genügt  es  nicht,

22  Herz  bei  Holdheim  7  S.  97.
23  Siehe  RH.  7  Nr.  108;  16  Nr.  46;  19  Nr.  46;  RG.  20  S.  107;  31  S.  98.
1  Bloch,  Kaufm.  Lehrvertrag  (98);  Cadenbach,  Lehrvertrag  d.  H.slehrlings  (Diss.  02).