Handlungslehrlinge.  8  20.  95

daß  der  Lehrherr  dem  Lehrling  die  nötigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  beibringt,  sondern
er  muß  ihn  auch  zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anhalten  (76).

2.  Sodann  hat  der  Lehrherr  bei  der  Einrichtung  seines  Geschäftsbetriebes  in  Rücksicht
auf  Gesundheit,  Sittlichkeit  und  Religion  die  gleichen  Pflichten  gegenüber  seinen  Lehrlingen
  wie  gegenüber  seinen  H.sgehülfen;  zum  Besuche  des  sonn=  und  festtäglichen
Gottesdienstes  soll  er  ihnen  sogar  nicht  bloß  die  erforderliche  Zeit,  sondern  auch  die  erforderliche
  Gelegenheit  geben  (76  I,  III;  Reew  Ordn.  139  ff.).

3.  Ob  er  den  Lehrlingen  für  ihre  Dienste  ein  Entgelt,  z.  B.  freien  Unterhalt,  Taschengeld
  u.  dgl.,  zu  zahlen  hat,  hängt  von  Abrede  und  Ortsgebrauch  ab.  Ist  die  Frage  zu
bejahen,  so  kommen  von  den  für  die  Entgeltsansprüche  der  H.sgehülfen  geltenden  Bestimmungen
  folgende  zwei  auch  für  die  Entgeltsansprüche  der  Lehrlinge  zur  Anwendung:
1.  die  Regel,  daß,  wenn  der  Lehrling  an  der  Leistung  seiner  Dienste  durch  unverschuldetes
  Unglück  verhindert  ist,  der  Entgeltsanspruch  trotzdem  auf  längstens  6  Wochen  fortdauert
  (76  1);  2.  das  Vorzugsrecht  im  Konkurse  des  Lehrherrn  (Konk  Ordn.  61  Nr.  1).

4.  Verletzt  der  Lehrherr  oder  der  Lehrmeister  seine  Pflichten  zu  1  und  2  in  einer
Weise,  die  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des  Lehrlings  gefährdet,
so  ist  er  nicht  bloß  schadensersatzpflichtig,  sondern  wird  auch  kriminell  bestraft  (82).

V.  1.  Die  wichtigste  Pflicht  des  Lehrlings  ist  die  der  Dienstleistung;  und  zwar  muß
der  Lehrling  nicht  bloß  insoweit  Dienste  leisten,  als  dies  zum  Erlernen  des  Gewerbes  nötig,
sondern  auch  darüber  hinaus.  Doch  bleibt  der  Lehrzweck  immer  die  Hauptsache,  darf  also
unter  der  Verwendung  des  Lehrlings  zu  nicht  belehrendem  Dienst  nicht  leiden;  es  darf
durch  derartige  Dienste  dem  Lehrling  die  zu  seiner  Ausbildung  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit
  nicht  entzogen  werden  (76  III).  —  Im  übrigen  ist  die  Dienstpflicht  des  Lehrlings
aus  dem  Lehrvertrage  und,  soweit  dieser  schweigt,  aus  dem  Ortsgebrauch  zu  bestimmen;
danach  ist  insbesondre  zu  unterscheiden,  ob  der  Lehrherr  den  Lehrling  auch  zu  häuslichem
Dienst,  z.  B.  zum  Bewachen  der  Kinder,  verwenden  darf:  die  Frage  ist  bei  Handwerkslehrlingen
  ziemlich  allgemein  zu  bejahen,  bei  H.lehrlingen  wird  sie  nach  dem  Ortsgebrauch
meistens  zu  verneinen  sein.  Die  besondern  Beschränkungen  der  Dienstpflicht,  die  für
die  H.sgehülfen  gelten  (Verbot  der  Sonntagsarbeit,  Rücksichtnahme  auf  den  Fortbildungsunterricht
  u.  s.  w.),  sind  selbstverständlich  auch  für  die  H.Slehrlinge  gültig  (76  I,  IV;  Rew.=Ordn.
  105  a—105  i,  120,  154).

2.  Verbot  eines  eignen  H.sbetriebes  sowie  des  Abschlusses  einzelner  H.Sgeschäfte
für  eigne  oder  fremde  Rechnung  wie  bei  H.sgehülfen  (76  1).

3.  Ob  der  Lehrling  ein  Lehrgeld  zahlen  muß  oder  nicht,  hängt  von  Abrede  oder
Ortsgebrauch  ab.

4.  Die  Regel  der  Gewerbeordnung,  die  Gewerbelehrlinge  der  väterlichen  Zucht
des  Lehrherrn  unterwirft  (RewOrdn.  127  a,  154  1),  ist  auf  H.slehrlinge  nicht  übertragen.
Die  Zwangsmittel,  die  der  Lehrherr  gegen  den  Lehrling  anzuwenden  hat,  sind  also  nicht
die  des  Vaters,  sondern  die  des  Erziehers.

VI.  Schließt  nicht  der  Lehrling  selbst,  sondern  Vater  oder  Mutter  kraft  ihrer  elterlichen
  Gewalt  den  Lehrvertrag  ab,  so  haften  sie  persönlich  für  die  dem  Lehrling  obliegenden
Pflichten,  insbesondre  für  das  Lehrgeld  und,  wenn  der  Lehrling  aus  der  Lehre  entläuft,
für  den  Schadensersatz.  Denn  es  entspricht  der  Verkehrssitte,  daß  die  Eltern  den  Lehrvertrag
  nicht  bloß  als  Vertreter  ihres  Kindes,  sondern  zugleich  in  ihrem  eignen  Namen
abschließen.

VII.  Der  Lehrherr  haftet  für  Versehen  seiner  Lehrlinge  wie  für  die  seiner  Gehülfen.


VIII.  Das  Lehrverhältnis  erlischt,  wenn  nichts  andres  vereinbart  ist,  mit  dem
Ablauf  der  durch  örtliche  Verordnungen  oder  Ortsgebrauch  festgesetzten  Zeit.  Doch  ist
ausnahmsweise  auch  eine  frühere  Aufkündigung  der  Lehre  statthaft  (77,  78).

2  RH.  1  Nr.  6;  10  Nr.  47;  13  Nr.  37;  14  Nr.  6.