96  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

1.  Beide  Teile  können  im  ersten  Monat  der  Lehre  ohne  Grundangabe  und  ohne
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  kündigen,  nach  freier  Willkür;  dieser  erste  Monat  wird
also  vom  Gesetz  als  bloße  Probezeit  angesehen.

2.  Ferner  kann  der  Lehrling  im  ersten  Monat  nach  dem  Tode  des  Lehrherrn  kündigen,
gleichfalls  ohne  Kündigungsfrist,  nach  freier  Willkür.

3.  Ferner  kann  der  gesetzliche  Vertreter  des  Lehrlings  die  Lehre  jederzeit  durch  die
schriftliche  Erklärung  kündigen,  daß  der  Lehrling  zu  einem  andern  Gewerbe  oder  Beruf
übergehen  wolle;  ist  der  Lehrling  volljährig,  so  kann  er  diese  Erklärung  selber  abgeben.
Doch  erlischt  der  Lehrvertrag  in  diesem  Fall  erst  nach  einem  Monat,  falls  nicht  der  Lehrherr,
  was  ihm  freisteht,  den  Lehrling  früher  entläßt.  Gleichgültig  ist,  ob  der  Kündigungsgrund
  tatsächlich  zutrifft  oder  nur  vorgeschützt  wird.3  Tritt  jedoch  der  Lehrling  vor  dem  Ablauf
  von  neun  Monaten  nach  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  in  irgend  ein  andres  Geschäft
als  H.  Slehrling  oder  H.Sgehülfe  ein,  so  ist  er  dem  Lehrherrn  zum  Ersatze  des  diesem  durch
die  vorzeitige  Beendigung  der  Lehre  entstandenen  Schadens  verpflichtet;  mit  ihm  haftet
als  Gesamtschuldner  der  neue  Lehrherr  oder  Prinzipal,  sofern  er  bei  Annahme  des  Lehrlings
  von  dem  Sachverhalt  Kenntnis  hatte.

4.  Endlich  können  beide  Teile  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  kündigen,
wenn  ihnen  ein  „wichtiger“  Grund  zur  Seite  steht.  Es  gelten  hier  die  gleichen  Regeln
wie  bei  den  H.sgehülfen;  nur  ist  unter  den  Kündigungsgründen  zu  Gunsten  des  Lehrlings
noch  besonders  der  Fall  genannt,  daß  der  Lehrherr  seine  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling
  in  einer  dessen  Gesundheit,  Sittlichkeit  oder  Ausbildung  gefährdenden  Weise  vernachlässigt.


IX.  Die  vorstehenden  Regeln  über  die  Aufhebung  des  Lehrverhältnisses  werden
vom  Gesetz  insofern  für  zwingend  erklärt,  als  die  Parteien  die  Probezeit  nicht  auf  weniger
als  einen  Monat  und  nicht  auf  länger  als  drei  Monate  festsetzen  können  (77  II).  Daraus
folgt  aber,  daß  auch  die  übrigen  zu  VIII.  genannten  Regeln  zwingend  sind;  denn  würde
man  einen  ihnen  zuwiderlaufenden  Vertrag  zulassen,  so  müßte  man  auch  die  Klausel  gestatten,
  daß  beide  Parteien  das  Lehrverhältnis  willkürlich  mit  einer  Frist  von  24  Stunden
aufzukündigen  befugt  seien,  und  damit  wäre  das  Verbot  einer  Probezeit  von  mehr  als  drei
Monaten  spielend  umgangen.  Nur  das  eine  ist  zulässig,  daß  die  Parteien  die  Dauer
der  Lehrzeit  von  vornherein  länger  oder  kürzer  als  ortsgebräuchlich  fest  bestimmen.  —
Siehe  auch  Konk  Ordn.  22.

X.  Verläßt  der  Lehrling  ohne  rechtmäßigen  Grund  die  Lehre,  so  ist  der  Lehrherr
auf  Schadensersatzansprüche  beschränkt,  und  auch  diese  hat  er  nur,  wenn  der  Lehrvertrag
schriftlich  geschlossen  war  (79).  Dagegen  kann  er  die  Rückkehr  des  Lehrlings  in  die  Lehre
nicht  erzwingen;  denn  die  Lehre  ist  im  wesentlichen  Erziehung,  und  die  Erziehung  kann
dem  Lehrling  wohl  von  den  Eltern  oder  dem  Vormunde,  nicht  aber  von  dem  Lehrherrn
aufgedrängt  werden.4  Doch  ist  dabei  vorausgesetzt,  daß  der  Lehrling  mit  Einwilligung
seines  gesetzlichen  Vertreters  gehandelt  hat  oder  daß  er  unbeschränkt  geschäftsfähig  war;
andernfalls  muß  er  sich  dagegen  die  zwangsweise  Zurückführung  in  die  Lehre  selbstverständlich
  gefallen  lassen,  und  zwar  nicht  im  Wege  der  Klage,  sondern  (kraft  der  Erziehungsgewalt
des  Lehrherrn)  außergerichtlich.5

XI.  Bei  der  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling  ein
schriftliches  Zeugnis  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  dieser  erworbenen
Kenntnisse  und  Fähigkeiten,  sowie  über  sein  Betragen  auszustellen  und  auf  Verlangen
des  Lehrlings  polizeilich  beglaubigen  zu  lassen  (80);  ein  Zeugnis,  das  sich  nur  auf  die
Dauer  und  Art  der  Lehre  erstreckt,  dagegen  über  Kenninisse  und  Führung  schweigt,  kann
der  Lehrling  (anders  als  der  Gehülfe)  nicht  fordern.

3  Ritter,  Recht  01  S.  132.  Abw.  Hamb.  OL#G.  Hanseat.  Gerichtsztg.  00  S.  210.
4  RH.  9  Nr.  84;  14  Nr.  69.  Vgl.  RH.  5  Nr.  31.  bi.1
:  RH.  2  Nr.  31.  Siehe  RGew  Ordn.  127  d,  154  Abs.  1.