Handlungslehrlinge.  Handlungsbevollmächtigte.  88  20,  21.  97

XII.  Die  Konkurrenzklausel  wird  dem  H.  Slehrling  gegenüber  nach  den  gleichen
Bestimmungen  behandelt  wie  gegenüber  dem  H.sgehülfen.  Sie  ist  also,  da  der  Lehrling
meist  minderjährig  ist,  in  der  Regel  nichtig  (76  1).

Zusatz.  Die  vorstehenden  Regeln  sind  großenteils  erst  durch  das  neue  HG.
eingeführt.  Das  alte  HGB.  begnügte  sich  damit,  einige  Regeln  gemeinsam  für  H.  sgehülfen
(„H.  diener")  und  H.  slehrlinge  aufzustellen.

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12.  Handlungsbevollmuchtigte.

I.  Eine  Vollmacht  heißt  Handlungsvollmacht,  wenn  sie  auf
den  Abschluß  einer  unbestimmten  Reihe  von  Geschäften  gerichtet  ist  und
diese  Geschäfte  zu  einem  Handelsgewerbe  gehören  (54);  sie  kann  eng
begrenzt  sein,  ebensogut  aber  auch  den  gesamten  Geschäftsbetrieb  eines
Handelsgewerbes  umfassen.  Wer  eine  solche  Vollmacht  besitzt,  heißt
Handlungsbevollmächtigter,  mag  er,  wie  ein  Handlungsgehülfe,
  im  Dienst  des  Vollmachtgebers  stehn  oder,  wie  ein  Agent,  selbständig
  bleiben.

II.  Eine  Handlungsvollmacht  kann  nur  von  einem  Kaufmann  oder
dessen  Vertreter  erteilt  werden.  Schließen  also  Kaufmann  und  Nichtkaufmann
  ein  Rechtsgeschäft  beiderseits  durch  Bevollmächtigte  ab,  so  ist
Handlungsbevollmächtigter  nur  der  Vertreter  des  ersteren.

III.  1.  Die  Handlungsvollmacht  beruht  immer  auf  einem  Rechtsgeschäft
  des  Vollmachtgebers.  Während  sie  aber  regelmäßig  aus  dem
Rechtsgeschäft  im  Wege  gewöhnlicher  Willensauslegung  abgeleitet  werden
muß,  ist  sie  mit  einem  bestimmten  besonders  wichtigen  Rechtsgeschäft,
nämlich  mit  der  Anstellung  einer  Person  in  einem  Laden  oder  einem  offenen
Warenlager,  schon  von  Gesetzes  wegen  verbunden:  der  also  Angestellte  hat
nämlich  ohne  weiteres  die  Vollmacht,  alle  Verkäufe  und  alle  Empfangnahmen
  vorzunehmen,  die  in  einem  derartigen  Laden  oder  Lager  gewöhnlich

  geschehen  (56).

Die  Regel  gilt  nur  für  Personen,  die  in  dem  Laden  oder  Lager  wirklich  rechtsgültig
angestellt  sind.  Trifft  also  ein  Kunde  im  Laden  zufälligerweise  bloß  die  Tochter  des  Ladeninhabers,
  die  gar  nicht,  oder  die  Dienstmagd,  die  nur  im  Haushalt  angestellt  ist,  und  leistet
an  sie,  im  Glauben,  ein  „angestelltes“  Ladenmädchen  vor  sich  zu  haben,  eine  Zahlung,
so  braucht  der  Ladeninhaber  das  nicht  anzuerkennen.  Demgemäß  versagt  die  Regel  auch
gegenüber  einem  wirklich  Angestellten  von  der  Minute  ab,  mit  der  dieser  aus  dem  Dienst
entlassen  wird;  irgend  eine  Bekanntmachung  der  Dienstentlassung  ist  nicht  nötig.  Dagegen
kommt  es  darauf  nicht  an,  zu  welcher  Art  von  Dienst  die  Anstellung  geschehen  ist;  deshalb
gehören  auch  die  gewöhnlichen  Ladendiener  (Handlanger)  hierher.  —  Die  Regel  gilt  nur
für  Läden  und  Lager,  nicht  z.  B.  für  Bankkontore,  auch  nicht  für  Gasthäuser  und  Restauraltionen,
  und  auch  nur  für  Geschäfte,  die  „i  “  dem  Laden  oder  Lager  vorgenommen  werden.

1  Laband  2Z.  10  S.  183;  Wendt  bei  E.  1  S.  287;  B.  1  S.  342;  Thomas,  Vollm.
des  Prokuristen  (06).
2  RH.  12  Nr.  11.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  7