98  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

—  Die  Regel  gilt  nur  für  gewöhnliche  Verkäufe  und  Empfangnahmen,  der  Angestellte
eines  Papiergeschäfts  kann  also  kraft  der  Regel  z.  B.  Papier,  Federn  u.  dgl.,  nicht  aber
die  Ladentheke  verkaufen,  er  kann  von  einem  Geschäftskunden  die  Bezahlung  einer  Rechnung
  in  bar,  nicht  aber  eine  Leistung  an  Zahlungsstatt  annehmen.  Was  „gewöhnlich“,  ist
nicht  nach  der  Sitte  des  einzelnen  Geschäfts,  sondern  nach  der  durchschnittlichen  Sitte  gleichartiger
  Geschäfte  des  nämlichen  Orts  zu  bestimmen;  ist  es  z.  B.  bei  den  Sortimentsbuchhändlern
  eines  Orts  üblich,  ihren  Kunden  einen  Rabatt  von  3%  zu  gewähren,  so  gilt  ein
Verkauf  mit  einem  solchen  Rabatt  auch  in  solchen  Läden  des  nämlichen  Orts  als  „gewöhnlich“,
  die  prinzipiell  keinen  Rabatt  geben.  Andre  Geschäfte  als  Verkäufe  und  Empfangnahmen,
  also  z.  B.  Ankäufe,  die  Rücknahme  verkaufter  Ware,  kann  der  Angestellte  kraft
der  Regel  nicht  vornehmen,  selbst  wenn  sie  durchaus  gewöhnlich  sind.

2.  Die  Vollmacht  des  Laden=  und  Lagerpersonals  ist  nicht  zwingenden
Rechts.  Sie  kann  vielmehr  durch  eine  entgegenstehende  Bestimmung  des
Geschäftsinhabers  ausgeschlossen  und  beliebig  beschränkt  werden.  Doch
braucht  ein  Dritter  derartige  Bestimmungen  nur  dann  gegen  sich  gelten
zu  lassen,  wenn  er  sie  gekannt  hat  oder  hätte  kennen  müssen.s

Das  Gesetz  erkennt  diese  Regel  nicht  ausdrücklich  an;  und  da  es  im  sonstigen  Recht
tatsächlich  Vollmachten  gibt,  die  gesetzlich  derart  festgelegt  sind,  daß  sie  von  dem  Vollmachtgeber
  nicht  beschränkt  oder  ausgeschlossen  werden  können,  so  kann  man  unsre  Regel  auch
nicht  für  selbstverständlich  ausgeben.  Trotzdem  ist  die  Analogie  von  HGB.  54  III  entscheidend.
  —  Ein  hierher  gehöriges  Beispiel  ist  die  Einrichtung  einer  „Kasse“  im  Laden,
die  jede  Zahlungsleistung  an  das  sonstige  Ladenpersonal,  der  Anschlag  „feste  Preise“,  der
jeden  Rabatt  ausschließt.

IV.  Im  allgemeinen  wird  der  Umfang  der  Handlungsvollmacht  in
der  gleichen  Art  bestimmt  wie  der  Umfang  einer  bürgerlichen  Vollmacht,  also
durch  freie  Auslegung  des  vom  Vollmachtgeber  bekundeten  Willens.“

1.  Doch  ist  es  eine  Besonderheit  der  Handlungsvollmacht,  daß  sie  sich
nicht  bloß  auf  die  ausdrücklich  darin  bezeichneten  Geschäfte,  sondern  zugleich
  auf  alle  andern  Rechtshandlungen,  die  die  Ausführung  jener  Geschäfte
  gewöhnlich  mit  sich  bringt,  bezieht  und  daß  Dritte  eine  dieser  Regel
widerstreitende,  also  ungewöhnliche  Beschränkung  der  Vollmacht  nur  dann
gegen  sich  gelten  zu  lassen  brauchen,  wenn  sie  ihnen  bekannt  war  oder  hätte
bekannt  sein  müssen  (54  1,  III).  Denn  für  die  bürgerliche  Vollmacht  hat
dieser  Satz  wenigstens  dann  keine  Geltung,  wenn  die  Vollmacht  lediglich
durch  Erklärung  gegenüber  dem  Vollmachtnehmer  erteilt  war.43

Beispiel.  Der  Restaurateur  A.  hat  dem  Kellner  B.  H.svollmacht  dahin  gegeben,
Bestellungen  nach  der  Speisekarte  anzunehmen  und  die  Bezahlung  der  von  ihm  servierten
Speisen  und  Getränke  zu  empfangen.  Ebendamit  ist  B.  auch  bevollmächtigt,  bei  dem  Empang
  der  Zahlung  namens  des  A.  Geld  zu  wechseln,  so  daß,  wenn  er  dabei  einem  Gast  ein
unechtes  Geldstück  gibt,  A.  dafür  haftbar  ist.

2.  Ebenso  bildet  die  folgende  Bestimmung  eine  Eigentümlichkeit
der  Handür  Handlungsvollmacht  und  ist  auf  die  bürgerliche  Vollmacht  nicht  aus-:

  a  no  23  Nr.  116.  Staub,  Anm.  3zu  866;  Goldmann  1  S.  260.
4  RG.  52  S.  89.  .
4  Abw.  die  6.  Aufl.  dieses  Werks  S.  10416.  Siehe  jetzt  die  5.  Aufl.  m.  Lehrb.  des

B.  (09)  S.  285  h.