Handlungsvollmacht.  Erteilung  und  Umfang.  8  21.  99

zudehnen:  sechs  bestimmte  Rechtshandlungen,  nämlich  die  Veräußerung  und
die  Belastung  von  Grundstücken,  die  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten,
die  Aufnahme  von  Darlehn,  die  Übertragung  der  Handlungsvollmacht  auf
einen  Dritten  und  die  Prozeßführung,  fallen  in  den  Rahmen  einer  Handlungsvollmacht
  nur,  wenn  der  Vollmachtgeber  dies  besonders  angeordnet

hat  (54  II,  58).  Sogar  eine  sag.  Generalnollmacht  sowie  die  Vollmacht  eines
Handlungsgehülfen,  dem  der  Prinzipal  die  selbständige  Leitung  seines  ganzen

Geschäfts  übertragen  hat,  macht  hier  keine  Ausnahme.

Beispiel.  In  einem  Maurergeschäft  und  einer  Bäckerei  ist  es  üblich,  über  den  Kaufpreis
  des  angeschafften  Materials  Wechsel  zu  akzeptieren;  der  Maurer  und  der  Bäcker  geben
auf  die  Dauer  einer  Reise  dem  ältesten  Gesellen  „Generalvollmacht“.  Hier  kann  der  Maurergesell
  (nach  BR.)  im  Namen  seines  Prinzipals  gültige  Wechselakzepte  ausstellen,  der
Bäckergesell  kann  es  (nach  HR.)  nicht

3.  Eine  zweite  Eigentümlichkeit  der  Handlungsvollmacht  ist  folgende:
wenn  Handlungsreisende  zum  Abschluß  von  Verkäufen  bevollmächtigt  sind,
sollen  sie  zugleich  die  Vollmacht  haben,  den  Kaufpreis  aus  den  von  ihnen
(vollmachtgemäß)  abgeschlossenen  Verkäufen  einzuziehn  und  eben  diesen
Kaufpreis  auch  zu  stunden;  außerdem  sollen  sie  Vollmacht  haben,  von  ihren
Käufern,  wenn  sie  mit  ihnen  persönlich  zusammentreffen,  die  Anzeige,  daß
die  gekaufte  Ware  mangelhaft  sei  oder  dem  Verkäufer  zur  Verfügung
gestellt  werde,  oder  andre  Erklärungen  gleicher  Art  entgegenzunehmen
(55).  Selbstverständlich  kann  der  Vollmachtgeber  diese  Vollmacht  seiner
Reisenden  beliebig  einschränken;  die  Beschränkung  wirkt  aber  gegen  Dritte
nur,  wenn  diese  sie  gekannt  haben  oder  haben  kennen  müssen.“

Beispiel.  A.s  Reisender  B.  hat  in  A.s  Namen  dem  C.  eine  Maschine  nach  Zeichnung
  verkauft;  A.  hat  aber  dem  C.  eine  Maschine  geliefert,  die  der  Zeichnung  nicht  genau
entspricht;  C.  stellt  darauf  die  Maschine  unverzüglich  dem  zufällig  anwesenden  B.  zur
Verfügung;  B.  erklärt  dies  für  berechtigt,  bittet  aber  den  C.,  die  Maschine  einstweilen  auf
Lager  zu  nehmen,  bis  A.  sie  anderweit  verkaufe;  von  dem  Vorfall  macht  B.  dem  A.  keine
Mitteilung;  A.  erfährt  ihn  deshalb  erst  nach  neun  Monaten,  als  er  den  C.  um  Bezahlung
der  Maschine  mahnt.  Hier  hat  C.  den  angeblichen  Mangel  der  Maschine  rechtzeitig  angezeigt,
  da  A.  die  an  B.  geschehne  Anzeige  auch  gegen  sich  gelten  lassen  muß;  es  sind
also  die  Fristen  von  BGB.  478  und  HGB.  377  gewahrt.  Dagegen  ist  B.s  Erklärung,
daß  C.  die  Maschine  rechtmäßig  zurückgewiesen  habe,  für  A.  unverbindlich,  da  B.  dazu  keine
Vollmacht  hatte.  Es  ist  deshalb  zu  prüfen,  ob  die  Abweichung  der  Maschine  von  der  Zeichnung
  so  erheblich  ist,  daß  sie  den  C.  zur  Zurückweisung  berechtigt.

Die  Regel  zu  3  gilt,  wie  unsre  Formulierung  zeigt,  nur  für  einen  Reisenden,  der
Vollmacht  zu  Verkaufsabschlüssen  besitzt,  nicht  z.  B.  für  einen  Reisenden,  der  bloß  Informationen
  einziehn  oder  erteilen  soll.  Auch  gilt  sie  nur  für  die  Geschäfte,  die  der  Reisende
selber,  also  nicht  etwa  auch  für  Geschäfte,  die  sein  Vorgänger  oder  sein  Prinzipal  abgeschlossen
  hat;  das  ist  freilich  nur  in  HGB.  55  II  ausdrücklich  gesagt,  aber  in  55  III  gleichfalls
zu  unterstellen.  Die  Regel  gilt  ferner  nicht  für  „Stadtreisende“,  sondern  nur  für  solche
Reisende,  die  zur  Vornahme  von  Geschäften  an  Orten  verwendet  werden,  an  denen  sich
eine  Niederlassung  des  Geschäftsinhabers  nicht  befindet.

5  Siehe  oben  bei  Anm.  3.