100  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

V.  Handlungsbevollmächtigte  sollen,  wenn  sie  Schriftstücke  für  ihren
Vollmachtgeber  unterschreiben,  ihrem  Namen  einen  auf  das  Vollmachtsverhältnis
  hinweisenden  Zusatz  beifügen  (57).  Doch  ist  dies  nur  Ordnungsvorschrift;
  d.  h.  der  Geschäftsherr  und  u.  U.  die  Gegenpartei  kann  fordern,
daß  der  Bevollmächtigte  diese  Vorschrift  befolgt.  Dagegen  verliert,  wenn
die  Vorschrift  verletzt  wird,  das  Schriftstück  seine  Gültigkeit  nicht;  insbesondre
  ist  ein  Schriftstück  auch  dann  gültig,  wenn  der  Handlungsbevollmächtigte
  kraft  Ermächtigung  des  Vollmachtgebers  mit  dem  Namen  des
letzteren  unter  Weglassung  des  eignen  Namens  unterschreibt.

VI.  Eine  besonders  wichtige  Gruppe  der  Handlungsbevollmächtigten
bilden  die  Prokuristen.

1.  Ein  Handlungsbevollmächtigter  ist  nur  dann  Prokurist,  wenn  der
Vollmachtgeber  entweder  ihm  den  Namen  „Prokurist“  oder  seiner  Vollmacht
  den  Namen  „Prokura“  ausdrücklich  beilegt  (48)0.

2.  Nur  ein  Vollkaufmann  kann  Prokura  erteilen,  und  zwar  er  persönlich
  oder  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  sein  Gewalthaber
  (48;  BGB.  1643,  1822  Nr.  11).  Ein  andrer  Vertreter  des  Vollkaufmanns
  ist  zur  Erteilung  einer  Prokura  nicht  im  stande;  ebensowenig
ein  Minderkaufmann  (4).

3.  Die  Vollmacht  des  Prokuristen  umfaßt  das  gesamte  Gewerbe  des
Vollmachtgebers.  Und  mehr  als  das:  sie  umfaßt  nicht  bloß  Maßregeln,  die
gerade  zu  dem  Gewerbe  des  Vollmachtgebers  gehören,  sondern  alle  Geschäfte,
  die  überhaupt  in  dem  Betriebe  irgend  eines  Handelsgewerbes
vorkommen  können  (49),  gewöhnliche  wie  ungewöhnliche;  sogar  die  Auf—
nahme  von  Darlehn,  die  Zeichnung  von  Wechseln,  die  Prozeßführung  sind
nicht  ausgenommen.  Mit  Recht  wird  deshalb  der  Prokurist  als  „alter  ego“
des  Geschäftsherrn  bezeichnet.*  Immerhin  ist  auch  die  Vollmacht  des
Prokuristen  nicht  unbeschränkt;  denn  sie  gilt  nicht:

a)  für  die  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  (49  II),

b)  für  die  Abtretung  der  Prokura,  wogegen  die  Erteilung  andrer
Vollmachten  für  den  Geschäftsherrn  dem  Prokuristen  erlaubt  ist  (52  II);

Zc)  für  Geschäfte,  die  überhaupt  nicht  zum  Betriebe  eines  Handelsgewerbes
  gehören;

d)  für  höchstpersönliche  Rechtshandlungen.

Beispiele.  I.  Der  Prokurist  eines  Dortmunder  Eisenhändlers  hat  die  Rechtsmacht,
namens  seines  Prinzipals  in  Weizen  oder  südafrikanischen  Goldminenanteilen  zu  spekulieren,
  eine  Filiale  des  Geschäfts  in  Bosnien  zu  gründen,  einen  Wechsel  über  5  Millionen
Mark  zu  akzeptieren,  einen  Strafantrag  wegen  Verleumdung  des  Geschäfts  zu  stellen  u.  s.  w.
II.  Ingleichen  kann  er  für  seinen  Prinzipal  ein  neues  Geschäftsgrundstück  im  Wert  von
100  000  Mark  erwerben;  dagegen  kann  er  von  dem  alten  Geschäftsgrundstück  nicht  einmal
eine  Parzelle  im  Wert  von  100  Mark  veräußern.  III.  Das  Geschäft  im  ganzen  kann  er  nicht
veräußern;  denn  das  ist  kein  Geschäftsbetrieb  mehr.  Ebensowenig  kann  er  dem  Schwieger-„a

  RG.  50  S.  51.  8  Thöl  1  S.  190;  RH.  7  Nr.  107.