Prokuristen.  8  21,  101

sohn  seines  Prinzipals  eine  Zulage  versprechen;  denn  auch  das  ist  kein  Geschäftsbetrieb.
IV.  Ein  Testament  für  den  Prinzipal  errichten  oder  einen  Eid  für  ihn  leisten  kann  er  nicht,
auch  wenn  das  Testament  oder  der  Eid  sich  ausschließlich  auf  den  Geschäftsbetrieb  bezieht,
weil  hier  höchstpersönliche  Handlungen  in  Frage  sind.

Selbstverständlich  ist  es  ferner,  daß  ein  Prokurist  solche  Rechtshandlungen  nicht
vornehmen  kann,  deren  Vornahme  auch  seinem  Vollmachtgeber  versagt  ist.  Daraus  folgt,
daß  der  Prokurist  eines  bevormundeten  Minderjährigen  zum  Abschluß  eines  Vergleichs,
wenn  der  Streitgegenstand  mehr  als  300  Mark  wert  ist,  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf  (BGB.  1822  Nr.  12).  Anders  steht  es  mit  der  Wechselzeichnung;
denn  aus  dem  in  HGB.  49  1,  50  1  ausgedrückten  Prinzip  folgt,  daß  die  Prokuraerteilung
zugleich  stillschweigend  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Wechselzeichnung  enthält  (s.  BGB.
1822  Nr.  9,  1825).

Wenn  der  Prokurist  Grundstücke  des  Prinzipals  nicht  veräußern  oder  belasten  kann,
kann  er  selbstverständlich  auch  den  Prinzipal  nicht  obligatorisch  zu  einer  Veräußerung  oder
Belastung  von  Grundstücken  verpflichten;  es  ist  also,  wenn  der  Prokurist  jemandem  ein  Geschäftsgrundstück
  namens  des  Prinzipals  verkauft  oder  aufläßt,  nicht  bloß  die  Auflassung,
sondern  auch  der  Verkauf  für  den  Prinzipal  unverbindlich.  Freilich  ist  das  B#e#.  pedantisch
genug  in  Fällen,  in  denen  es  jemandem  die  „Verfügung“  über  eine  Sache  verbietet,  stets
ausdrücklich  zuzufügen,  daß  der  „Verfügung“  die  Eingehung  einer  Verpflichtung  zur  Vornahme
  der  Verfügung  gleichgestellt  werde  (BGB.  1445,  1821  Nr.  3  u.  s.  w..  Daraus  falgt
aber  nicht,  daß  das  HGB.,  wenn  es  diese  Gleichstellung  nicht  gleichfalls  ausdrücklich  bestimmt,
  sie  vexwirft,  sandern  nur,  daß  die  Redaltoren  des  SGB.  aus  Mangel  an  Zeit  vergelen
  haben,  ebenso  pedantisch  zu  sein  wie  die  Redaktoren  des  BGB-#.  —  Da  der  Prokurist
ein  Grundstück  des  Prinzipals  nicht  belasten  kann,  kann  er  auch  nicht  beim  Kauf  eines
Grundstucks  für  den  Prinzipal  im  voraus  die  Eintragung  einer  Restkaufgelderhypothek  zu
Lasten  des  Grundstücks  bewilligen  oder  die  Bewilligung  obligatorisch  versprechen.?  Freilich  ist
das  ein  arger  Formalismus.  Indes  hat  das  Gesetz  ihn  nun  einmal  eingeführt,  und  wenn
man  ihn  abschwächen  würde,  würde  man  ihm  das  einzige  Gute,  was  ihm  allenfalls  innewohnt,
nehmen,  die  unerbittliche  Klarheit.  —  Zur  Belastung  eines  Grundstücks  gehört  auch  die
Überlassung  des  Grundstücks  an  einen  Mieter  oder  Pächter.  Ande#s  nat#lich  die  berschende

-  s««'l'  t  ieters  oder  Pächters  nicht  gnerkennt.

4.  a)  Der  soeben  festgestellte  Umfang  der  Prokura  kann  vom  Geschäftsherrn
  noch  erweitert,  insbesondre  auch  auf  Grundstücksveräußerungen  ausgedehnt,
  nicht  aber  beschränkt  werden  (50).  Insoweit  beruht  also  die  Prokura
auf  zwingendem  Recht.  Wenn  der  Vollmachtgeber  trotzdem  dem  Prokuristen
irgend  ein  an  sich  unter  die  Prokura  fallendes  Geschäft  ausdrücklich  verbietet,
  ist  das  Verbot  nichtig.  So  selbst  dann,  wenn  der  Dritte,  der  mit  dem
Prokuristen  das  verbotene  Geschäft  abgeschlossen,  das  Verbot  gekannt  hat;
der  Dritte  weiß  dann  freilich,  daß  der  Prokurist  eigenmächtig  gehandelt  hat;
aber  er  braucht  sich  darum  nicht  zu  kümmern,  sondern  kann  es  dem  Prokuristen
  überlassen,  sich  vor  seinem  Vollmachtgeber  zu  rechtfertigen.  Anders,
wenn  der  Dritte  gewußt  hat,  daß  der  Prokurist  nicht  bloß  eigenmächtig,
sondern  unredlich  verfuhr;  denn  in  solchem  Fall  handelt  der  Dritte  selber
unredlich,  und  aus  seiner  Unredlichkeit  kann  er  Ansprüche  gegen  den  Vollmachtgeber
  nicht  herleiten.

7  Rechtspr.  d.  Oberlandesgerichte  11  S.  20.

8  Staub,  Anm.  2  zu  §  49.  »
ORH.6Nk.27;7Nr.104;RG.9S.149z57S.391;5sS.356.