102  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Beispiele.  I.  Der  Prokurist  A.  nimmt  für  seinen  Prinzipal  B.  bei  dem  ihm  persönlich
  befreundeten  Bankier  C.  ein  Darlehn  auf,  um,  wie  er  dem  C.  bekennt,  mit  dem  Gelde
für  B.s  Rechnung  an  der  Börse  zu  spekulieren;  A.  führt  diese  Absicht  auch  tatsächlich  aus;
die  Spekulation  mißglückt  aber  und  das  Geld  geht  dem  B.  verloren.  Hier  muß  B.  das
Geld  dem  C.  zurückerstatten,  auch  wenn  C.  nachweislich  gewußt  hat,  daß  B.  dem  A.  die
Vollmacht  zur  Aufnahme  von  Darlehn  und  zu  Börsenspekulationen  ausdrücklich  entzogen
hatte;  denn  eine  Unredlichkeit  C.s  liegt  nicht  vor.  II.  Derselbe  Fall;  nur  hat  B.  seinem  Freunde
C.  eingestanden,  daß  er  das  Geld  für  sich  selbst  verbrauchen  wolle,  und  ist  auch  tatsächlich
mit  dem  Gelde  durchgegangen.  Hier  braucht  B.  das  Geld  dem  C  nicht  zu  erstatten,  selbst
wenn  er  dem  A.  ausdrücklich  die  Aufnahme  von  Darlehn  in  seinem  Namen  gestattet  hatte;
denn  C.  hat  in  diesem  Fall  unredlich  gehandelt.

b)  Die  Unbeschränkbarkeit  der  Prokura  erleidet  aber  zwei  Ausnahmen.

a)  Die  Prokura  kann  mehreren  Personen  zur  gesamten  Hand  erteilt
werden  (Gesamt-oder  Kollektivprokura)  ;  alsdann  ist  ein  Geschäft
für  den  Vollmachtgeber  nur  verbindlich,  wenn  die  Prokuristen  es  zusammen
abgeschlossen  haben,  während  ein  von  einzelnen  Prokuristen  abgeschlossenes
Geschäft  den  Vollmachtgeber  nicht  verpflichtet  (48  II).  Die  hierin  liegende
Beschränkung  der  Prokura  wirkt  nach  außen  auch  gegen  solche  Personen,
die  sie  nicht  gekannt  haben.

Die  Kollektivprokura  ist  überaus  häufig.  Sie  gewährt  dem  Geschäftsherrn  einen
erheblichen  Schutz  gegen  einen  Vollmachtsmißbrauch  der  Prokuristen:  der  einzelne  Prokurist
  läßt  sich  zu  solchem  Mißbrauch  sehr  leicht  verleiten,  wenn  die  Versuchung  an  ihn  herantritt;
  etwas  minder  wahrscheinlich  ist  es  dagegen,  daß  mehrere  Prokuristen  sich  zur  Untreue
gegen  den  Geschäftsherrn  verbinden  sollten.  —  Die  Kollektivprokuristen  brauchen  (von
Formalgeschäften  abgesehen)  beim  Geschäftsabschluß  nicht  gerade  gemeinsam  mitzuwirken;
vielmehr  genügt  es,  daß  einer  von  ihnen  abschließt  und  die  andern  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  ihre  Zustimmung  geben.11  —  Der  Geschäftsherr  kann  mehrere  Prokuristen
auch  in  der  Art  ernennen,  daß  jeder  ein  selbständiges  Vertretungsrecht  hat,  oder  auch  so,
daß  von  drei  oder  mehr  Prokuristen  immer  nur  zwei  zusammen  zu  handeln  brauchen.

6)  Zulässig  ist  es  ferner,  daß  ein  Kaufmann,  der  mehrere  völlig
getrennte  Geschäfte  oder  neben  dem  Hauptgeschäft  noch  ein  oder  mehrere
Zweiggeschäfte  unter  verschiedenen  Firmen  betreibt,  den  Prokuristen  nur
zur  Vertretung  einer  dieser  Firmen  bevollmächtigt  (50  111).17

5.  Die  oben  zu  V  erwähnte  Regel  über  die  Unterzeichnung  von
Schriftstücken  gilt  auch  für  den  Prokuristen.  Nur  ist  die  ebenda  genannte
Ordnungsvorschrift  für  den  Prokuristen  dahin  formuliert,  daß  er  (außer
seinem  eignen  Namen)  die  Firma  seines  Vollmachtgebers  und  einen  auf
seine  Prokura  hinweisenden  Zusatz  als  Unterschrift  benutzen  soll  (51).

So  unterschreibt  der  Prokurist  A.  des  Kaufmanns  B.:  per  procura  B.
A.

6.  Noch  eine  weitere  Besonderheit  gilt  für  die  Prokura:  Erteilung,
Abänderung  und  Erlöschen  ist  samt  eigenhändiger  Namenszeichnung  des
Prokuristen  zum  Handelsregister  anzumelden  (53).

10  Bie,  Kollektivprokura  (94).

1  17  Nr.  94.  Vgl.  RG.  40  S.  18.
nd  unsch  Die  Filialprokura  (Leipzig,  Diss.  08).