Kollektivprokura.  Inneres  Verhältnis  zwisch.  Kaufm.  u.  H.sbevollmächtigten.  8  21.  103

VII.  1.  Das  innere  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Handlungsbevollmächtigten
  und  dem  Vollmachtgeber  kann  von  verschiedenster  Art  sein,  je
nachdem  die  Vollmacht  auf  Grund  eines  Auftrages,  eines  Dienstvertrages,
eines  Gesellschaftsvertrages  u.  s.  w.,  je  nachdem  sie  im  Interesse  des  Vollmachtgebers
  oder  des  Bevollmächtigten  oder  aller  beider  erteilt  ist.

2.  Demgemäß  lassen  sich  allgemeingültige  Regeln  für  dies  Rechtsverhältnis
  nicht  aufstellen.  Insbesondre  ist  keine  Rede  davon,  daß  den
Handlungsbevollmächtigten  gegenüber  ihrem  Vollmachtgeber  etwa  die
Rechte  und  Pflichten  von  Handlungsgehülfen  zuzusprechen  seien.  Dies
ist  vielmehr  nur  dann  der  Fall,  wenn  sie  wirklich  zugleich  Handlungsgehülfen
  sind,  nicht  aber,  wenn  sie  selbständig  geblieben  oder  wenn  sie
zwar  in  des  Vollmachtgebers  Dienst  getreten  sind,  aber  nicht  als  Handlungsgehülfen.


H.  gehülfe  und  H.  sbevollmächtigter  ist  also  nicht  dasselbe;  es  gibt  H.  sgehülfen,
die  eine  Vollmacht  überhaupt  nicht  besitzen,  sondern  nur  z.  B.  zur  Anfertigung  von  Briefentwürfen
  verwendet  werden;  und  es  gibt  H.sbevollmächtigte,  die  nicht  H.sgehülfen  sind,
z.  B.  Kellner,  technische  Fabrikdirektoren.13

3.  Beruht  die  Vollmacht,  wie  gewöhnlich,  auf  einem  Dienstvertrage
oder  einem  Auftrage,  so  muß  der  Handlungsbevollmächtigte  sich  beim  Gebrauch
  der  Vollmacht  streng  an  die  Weisungen  des  Vollmachtgebers  halten.
So  auch  der  Prokurist;  zwar  beschränken  die  Weisungen  des  Vollmachtgebers
  nach  außen  hin  seine  Vollmacht  nicht;  im  Verhältnis  zwischen  dem
Prokuristen  und  dem  Vollmachtgeber  sind  sie  dagegen  streng  verpflichtend.
Alsdann  hat  der  Prokurist  zwar  immer  noch  die  Macht,  ein  ihm  verbotenes
  Geschäft  vorzunehmen,  aber  er  soll  von  der  Macht  keinen  Gebrauch
machen;  er  „kann“  gegen  das  Verbot  handeln,  aber  er  „darf“  es  nicht.
Weicht  das  von  ihm  abgeschlossene  Geschäft  von  den  Weisungen  des
Vollmachtgebers  ab,  so  ist  es  zwar  gültig,  der  Prokurist  aber  schadensersatzpflichtig.


VIII.  1.  Die  Handlungsvollmacht  als  solche  erlischt,  wenn  das  Geschäft
  des  Vollmachtgebers  aufgelöst  wird;  das  ergibt  sich  aus  ihrem  Begriff.
  Dagegen  kann  sie,  in  eine  bürgerliche  Vollmacht  verwandelt,  die
Auflösung  des  Geschäfts  überdauern;  wann  dies  der  Fall,  läßt  sich  nicht
allgemein  entscheiden.

2.  Da  die  Prokura  das  nahezu  unbegrenzte  Vertrauen  des  Voll-=machtgebers
  in  den  Prokuristen  voraussetzt  und  der  Vollmachtgeber  solches
Vertrauen  zwar  in  der  Gegenwart  zu  hegen,  aber  nicht  auch  für  die
Zukunft  bindend  zu  versprechen  vermag,  kann  der  Vollmachtgeber  die
Prokura  jederzeit  widerrufen;  ein  Verzicht  auf  das  Widerrufsrecht  ist  ungültig
  (52)."4

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13  RH.  7  Nr.  78;  24  Nr.  68.
14  RG.  12  S.  11.
15  RH.  5  Nr.  77;  23  Nr.  109;  RG.  2  S.  34;  27  S.  39.