104  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

3.  Die  Prokura  erlischt  durch  den  Tod  des  Vollmachtgebers  nicht  (52).  Bei  andern
H.sbollmachten  kommt  es  auf  das  innere  zwischen  Vollmachtgeber  und  Vollmachtnehmer
bestehende  Rechtsverhältnis  an;  ist  dies  z.  B.  ein  Dienstvertrag,  so  hebt  der  Tod  des  Vollmachtgebers
  die  Vollmacht  im  Zweifel  nicht  auf;  ist  es  ein  Gesellschaftsvertrag,  so  gilt  die
entgegengesetzte  Bestimmung  (BGB.  168,  672,  675,  727).

4.  Eine  gewöhnliche  H.svollmacht  kann  im  voraus  zeitlich  beschränkt  werden  und
erlischt  dann  mit  dem  Zeitablauf.  Bei  der  Prokura  wäre  dagegen  eine  derartige  Beschränkung
  ungültig  (50  11).

5.  Im  übrigen  bestimmt  sich  das  Erlöschen  der  H.svollmacht  nach  BR.  Das  gilt
namentlich  für  die  Frage,  von  welchem  Zeitpunkt  ab  der  Widerruf  (oder  das  sonstige  Erlöschen)
  der  Vollmacht  gegen  Dritte  wirksam  wird.  Nur  für  die  Prokura  bestehen  auch
hier  besondre  Regeln  (15).  ·

a)  Ist  der  Widerruf  der  Prokura  im  Register  eingetragen  und  bekannt  gemacht,
so  wirkt  er  gegen  jeden  Dritten,  es  sei  denn,  daß  der  Dritte  ihn  weder  gekannt  hat  noch
hat  kennen  müssen;  eine  Anzeige  des  Widerrufs  an  bestimmte  einzelne  Personen  oder  eine
Kraftloserklärung  der  Prokuraurkunde,  wie  sie  BGB.  170  ff.  vorschreibt,  ist  nicht  erforderlich,
  letztere  auch  nicht  genügend.

b)  Umgekehrt:  ist  der  Widerruf  der  Prokura  nicht  registermäßig  bekannt  gemacht,
so  wirkt  er  gegen  Dritte  nur,  wenn  er  ihnen  erweislich  bekannt  war;  Kennenmüssen  steht,
abweichend  von  BGB.  173,  dem  Kennen  nicht  gleich;  so  auch  dann,  wenn  die  Prokura
selber  gar  nicht  im  H.sregister  eingetragen  ist,  ja  sogar  dann,  wenn  der  Dritte  nicht  gewußt
hat,  daß  er  es  mit  einem  (vormaligen)  Prokuristen  zu  tun  habe.

IV.  Die  Handelsgeschäfte  im  allgemeinen.

22.

Einleitung.

I.  Die  allgemeinen  Regeln,  die  in  den  folgenden  Paragraphen
darzustellen  sind,  gelten  —  mit  einzelnen  Ausnahmen  (s.  352  II)  —  nur  für
Handelsgeschäfte.  Sie  sind  also  auf  Ansprüche  unanwendbar,  die  auf
einem  Nichthandelsgeschäft  beruhen  oder  gar  nichtrechtsgeschäftlichen  Ursprungs
  sind.“  Das  folgt  einfach  daraus,  daß  der  Abschnitt  des  Handelsgesetzbuchs,
  in  dem  alle  diese  Regeln  stehen,  die  Überschrift  „Handelsgeschäfte"“
  trägt.

II.  Die  allgemeinen  Regeln  des  Handelsgesetzbuchs  über  Handelsgeschäfte
  gelten  grundsätzlich  auch  für  bloß  einseitige  Handelsgeschäfte,
und  zwar  auch  zu  Gunsten  und  zu  Lasten  derjenigen  Partei,  auf  deren
Seite  das  Geschäft  nicht  Handelsgeschäft  ist  (345).  Doch  erleidet  dieser
Grundsatz  Ausnahmen.

1.  Manche  Regeln  gelten  nämlich  zwar  auch  bei  einseitigen  Handels-1

  Siehe  RH.  24  Nr.  2.