Handelsgeschäfte.  §  22.  Auslegung.  Handelssitte.  §  23.  105

geschäften,  aber  nur  für  diejenige  Partei,  auf  deren  Seite  das  Geschäft
Handelsgeschäft  ist  (347  ff.,  354  ff.  u.  s.  w.).

2.  Manche  Regeln  gelten  nur  bei  zweiseitigen  Handelsgeschäften
(352,  353,  369  ff.  u.  s.  w.).

*  23.
1.  Auslegung  der  Handelsgeschäfte.1

I.  Das  Handelsrecht  huldigt  ebenso  wie  das  bürgerliche  Recht  dem
Grundsatz:  die  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte  soll  eine  freie  sein,  d.  h.  der
Richter  soll  im  Streitfall  den  wahren  Willen  jeder  Partei,  so  wie  er  für
die  Gegenpartei  erkennbar  hervorgetreten  ist,  aus  der  Gesamtheit  der
Umstände  ermitteln  und  darf  nicht  ängstlich  an  dem  Wortsinn  der  von  den
Parteien  gebrauchten  Ausdrücke  kleben.

II.  Auch  in  einem  zweiten  Hauptpunkt  stimmt  das  Handelsrecht  mit
dem  bürgerlichen  Recht  überein:  die  freie  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte
sollsich  auf  die  Verkehrssitte  stützen,  sie  soll  davon  ausgehn,  daß  die  Parteien
das  gewollt  haben,  was  verkehrsüblich  ist  (346).  Allerdings  pflegt  man
im  Handelsrecht  nicht,  wie  im  bürgerlichen  Recht,  von  Verkehrssitte,  sondern
von  Handelssitte,  Handelsbrauch,  Usance  zu  sprechen;
indes  soll  damit  nicht  gesagt  sein,  daß  sich  die  Handelsverkehrssitte  rechtlich
irgendwie  von  der  sonstigen  Verkehrssitte  unterscheide.  Nur  rein  tatsächlich
besteht  der  Unterschied,  daß  die  Verkehrssitte  sich  im  Handel  bei  der  großen
Vorliebe  der  Kaufleute  für  einen  gleichmäßigen,  möglichst  schablonenhaften
Geschäftsgang  weit  reicher  und  bestimmter  entwickelt  hat  als  in  der  Landwirtschaft
  oder  der  nicht  kaufmännischen  Industrie.

1.  Die  Handelssitte  ist  kein  Gewohnheitsrecht.  Sie  gibt  also  keine
objektiven  Rechtssätze,  sondern  wirkt  lediglich  kraft  des  Willens  der  Parteien.
Doch  ist  es  nicht  nötig,  daß  die  Parteien  ihren  Willen,  sich  der  Handelssitte
  zu  unterwerfen,  ausdrücklich  kundgeben;  denn  es  entspricht  der  Erfahrung,
  daß  die  Parteien  regelmäßig  wollen,  was  in  gleichartigen
Fällen  üblich  ist:  sie  brauchen  dies  also  nicht  erst  besonders  zu  sagen.
Ja  es  ist  sogar  unnötig,  daß  sie  von  dem  Inhalt  der  Handelssitte  Kenntnis
  gehabt  haben;  vielmehr  haben  die  Parteien,  wie  die  Erfahrung  gleichfalls
  zeigt,  das  Vertrauen,  daß  die  Handelssitte,  gerade  weil  sie  das

1  Regelsberger  bei  E.  2  S.  386;  Danz,  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte  2.  Aufl.  (06);
Zander  bei  Gruchot  49  S.  573,  774.

2  G.  1  S.  316;  Kompe  2.  8  S.  344;  v.  Gerber,  Leipziger  Dekanatsprogramm  (71);
Laband  Z.  17  S.  466.  —  Dove  &amp;  Apt,  Gutachten  der  Altesten  der  Kaufmannschaft  von
Berlin  über  Gebräuche  im  H.sverkehr  (00,  03);  Apt,  Gutachten  der  Altesten  der  Kaufmannschaft
  von  Berlin  (04,  05);  Dove  &amp;  Meyerstein,  Gutachten  über  H.sgebräuche  (07);
Riesenfeld,  Breslauer  H.sgebräuche  (00);  Gutsche  u.  Behrend,  H.sgebräuche  im  Großhandel
Magdeburgs  (05).