106  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Übliche  darstellt,  nicht  unbillig  sein  werde,  und  unterwerfen  sich  ihr  blind—
lings.“

2.  Die  Handelssitte  gilt  nur  in  dem  Bereich,  für  den  sie  sich  tatsächlich
gebildet  hat.

Daher  haben  wir  zu  unterscheiden:  J.  Handelssitten,  die  für  ganz  Deutschland
oder  nur  für  einen  engeren  Bezirk,  z.  B.  für  Westfalen  oder  Hamburg,  II.  Handelssitten,
  die  für  den  ganzen  Handel  oder  nur  für  einzelne  Handelszweige,  z.  B.  für  den
Zucker-  oder  Wollhandel,  III.  Handelssitten,  die  nur  für  den  Groß-  oder  nur  für  den
Kleinhandel  oder  für  beide  zusammen,  IV.  Handelssitten,  die  nur  für  den  Verkehr
zwischen  Kaufmann  und  Kaufmann  oder  auch  für  den  Verkehr  zwischen  Kaufmann  und
Nichtkauf  mann  gelten.

HGB.  346  scheint  freilich  eine  Berücksichtigung  der  H.ssitte  nur  „unter  Kaufleuten“
  anzuerkennen.  Indes  wäre  es  sinnlos,  wenn  eine  Sitte,  die  sich  tatsächlich  im
Verkehr  zwischen  Kaufmann  und  Nichtkaufmann  gebildet  hat,  unberücksichtigt  bleiben  sollte.“
Wir  beziehen  also  HGB.  346  nur  auf  solche  Gebräuche,  die  schon  ihrer  Entstehung  nach
auf  den  Verkehr  „unter  Kaufleuten“  beschränkt  sind.  Übrigens  kann  der  Nichtkaufmann
sich  auch  einer  derartigen  rein  kaufmännischen  Sitte  unterwerfen;  doch  muß  dies  im  Einzelfall
besonders  nachgewiesen  werden.  5

3.  Weil  die  Handelssitte  kein  Gewohnheitsrecht  ist,  unterliegt  sie  auch
den  fragwürdigen  Beschränkungen  nicht,  mit  denen  das  Gewohnheitsrecht
von  unsern  Gesetzen  bedacht  ist.  Insbesondre  ist  sie  vollgültig,  d.  h.  für
die  Auslegung  der  Handelsgeschäfte  verwendbar,  mag  sie  auch  einem
Reichsgesetz  schroff  widersprechen,“  ohne  daß  dabei  zwischen  gemeiner  und
partikulärer  Sitte  unterschieden  werden  kann;  vor  der  örtlich  zersplitterten
Handelssitte  hält  also  unsre  junge  Rechtseinheit  nicht  stand.  Nur  gegen
Rechtssätze  zwingenden  Inhalts  darf  die  Handelssitte  nicht  verstoßen;  denn
sie  entnimmt  ja  ihre  Kraft  bloß  dem  Parteiwillen,  und  dieser  ist  gegen
zwingendes  Recht  ohnmächtig.

4.  Über  Börsen-  und  Buchhändlerusancen  siehe  unten  Abschn.  6  u.  7.

5.  Eine  Handelssitte,  die  bei  Gericht  nicht  offenkundig  ist,  wird  durch  Gutachten
(„Parere“)  Sachverständiger  bewiesen.s

III.  Freiheit  der  Auslegung  gilt  regelmäßig  auch  für  das  Stillschweigen
  einer  Partei  auf  eine  Erklärung,  die  ihr  seitens  einer
andern  Partei  zugeht.  Von  besondern  Ausnahmevorschriften  abgesehn,
hängt  es  also  von  der  Lage  des  Einzelfalls  ab,  ob  in  dem  Still—
schweigen  eine  Annahme,  ein  Anerkenntnis  oder  eine  Ablehnung,  ein
Bestreiten  liegt.

3  RH.  1  Nr.  25;  5  Nr.  42;  7  Nr.  1:  *  ç„
16  Nr.  2  Nr.  32.  ;  13  Nr.  117.  Vgl.  aber  RH.  6  Nr.  13;  12  Nr.  94;
4  Düringer  2  S.  215.
5  Val.  RH.  15  Nr.  71.
o  RH.  6  Nr.  83;  8  Nr.  65.
7  16  Nr.  34.
s  Siehe  RH.  15  Nr.  34;  16  Nr.  11.
KP.  1  Nr.  47  abw.  Rö.  7  Nr.  75.  Siehe  N.  30  S.  61  54  S.  180;  59  S.  251
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