Bedeutung  d.  Stillschweigens  im  Handel.  8  23.  Form  d.  Handelsgeschäfte.  824.  107

IV.  Der  Auslegung  kommen  für  Zweifelsfälle  bestimmte  „Auslegungsregeln“  zu
Hülfe.  Erwähnt  sei  an  dieser  Stelle  nur  folgende  Bestimmung,  die  übrigens  ebensogut
im  bürgerlichen  Verkehr  gilt  und  deshalb  besser  in  das  BGB.  aufgenommen  wäre:  Angaben
  eines  H.sgeschäfts  über  Maß,  Gewicht,  Münzfuß,  Zeitrechnung  und  Entfernung
sind  im  Zweifel  nach  dem  Gebrauch  des  Orts,  an  dem  das  Geschäft  zu  erfüllen  ist,  auszulegen
  (361);  wer  z.  B.  in  Berlin  das  Versprechen  abgibt,  am  2.  Januar  in  Petersburg
eine  Zahlung  zu  leisten,  muß  am  2.  Januar  des  julianischen  Kalenders  zahlen.

L.  Abschluß  der  Handelsgeschäfte.
g  24.

Form.:

Das  Handelsrecht  teilt  mit  dem  bürgerlichen  Recht  den  Grundsatz,
daß  Rechtsgeschäfte  formlos  vorgenommen  werden  können,  mögen  sie  klein
oder  groß,  herkömmlich  oder  ungewöhnlich  sein.  Nur  wegen  der  Ausnahmen,
die  sich  dieser  Grundsatz  gefallen  lassen  muß,  weicht  das  Handelsrecht  vom
bürgerlichen  Recht  nach  zwei  Richtungen  hin  ab.

I.  Einerseits  vermindert  das  Handelsrecht  die  Zahl  dieser  Ausnahmen,
  indem  es  bei  drei  Geschäften,  die  nach  bürgerlichem  Recht  schriftlich
  vorgenommen  werden  müssen,  nämlich  bei  der  Erteilung  eines  Bürgschaftsversprechens,
  eines  abstrakten  Schuldversprechens  und  eines  Schuldanerkenntnisses,
  das  Erfordernis  der  Schriftlichkeit  streicht,  vorausgesetzt,
daß  die  Bürgschaft  auf  seiten  des  Bürgen,  das  Schuldversprechen  und  das
Anerkenntnis  auf  seiten  des  Schuldners  ein  Handelsgeschäft  und  der  Bürge
oder  der  Schuldner  Vollkaufmann  ist  (350,  351).

II.  Andrerseits  vermehrt  das  Handelsrecht  die  Zahl  der  Ausnahmen,
indem  es  den  Formvorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  einige  neue
zufügt.

1.  Manche  Rechtsgeschäfte  sind  nach  Handelsrecht  in  der  Art  formbedürftig,
  daß  sie  ungültig  sind,  wenn  sie  der  vorgeschriebenen  Form
entbehren.  So  muß  die  Erklärung  des  Beitritts  zu  einer  neuzugründenden
  Aktiengesellschaft  im  Fall  einer  sog.  Sukzessivgründung  in  schriftlicher,
  die  Veräußerung  des  Anteils  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Form  erfolgen  (189;  Res.  v.
20.  4.  92  8  15).

2.  Manche  Rechtsgeschäfte  sind  nach  Handelsrecht  derart  formbedürftig,
  daß  die  eine  Partei  auf  Verlangen  der  andern  verpflichtet  ist,  die
nachträgliche  Beurkundung  des  Geschäfts  herbeizuführen  oder  dabei  mitzuwirken.
  So  hat  beim  Frachtvertrag  des  Landfrachtverkehrs  der  Absender
  auf  Verlangen  des  Frachtführers  einen  Frachtbrief  auszustellen;
beim  Chartervertrag  des  Seefrachtverkehrs  hat  der  Absender  auf  Verlangen

1  Regelsberger  bei  E.  2  S.  458.