108  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

des  Verfrachters,  der  Verfrachter  auf  Verlangen  des  Absenders  eine
schriftliche  Vertragsurkunde  mitzuunterzeichnen  (426,  557)  u.  s.  w.

3.  Gewisse  Börsengeschäfte  sind  derart  formbedürftig,  daß  die  Par—
teien  kriminell  bestraft  werden,  wenn  sie  nicht  eine  schriftliche  Urkunde
über  das  Geschäft  bilden  (Reichsstempelgesetz  v.  3.  Juni  1906  88  12,  22).

Zusatz.  Das  alte  HGB.  (317)  war  in  der  Richtung  zu  J  weit  radikaler,  indem
es  beim  Abschluß  von  H.sgeschäften  nicht  bloß  einzelne,  sondern  alle  Formvorschriften

des  BR.s  in  Bausch  und  Bogen  außer  Kraft  setzte,  so  daß  sogar  die  Schenkungsversprechen
der  Kaufleute,  wenn  sie  H.  sgeschäfte  waren,  keiner  Form  bedurften.

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bv)  Antrag  und  Annahme.“

I.  Allgemeine  Regel  ist,  daß  ein  Vertragsschluß  nur  zu  stande  kommt,
wenn  der  Antragsempfänger  innerhalb  bestimmter  Frist  seinen  Annahmewillen
  gegenüber  dem  Antragsteller  erklärt  (BGB.  140).

1.  Von  dieser  Regel  macht  aber  bereits  das  bürgerliche  Recht  eine
Ausnahme,  indem  es  unter  gewissen  Voraussetzungen  jede  beliebige
Außerung  des  Annahmewillens  von  seiten  des  Antragsempfängers  genügen
  läßt,  also  von  dem  Erfordernis  absieht,  daß  der  Antragsempfänger
seinen  Annahmewillen  gerade  gegenüber  dem  Antragsteller  erklären  muß
(BGB.  151).

2.  a)  Noch  viel  weiter  geht  nun  in  dieser  Richtung  das  Handelsrecht:
nach  ihm  ist  unter  gewissen  Voraussetzungen  nicht  bloß  die  Erklärung  des
Annahmewillens  gegenüber  dem  Antragsteller,  sondern  auch  jede  andre
positive  Außerung  des  Annahmewillens  von  seiten  des  Antragsempfängers
entbehrlich;  der  Vertragsschluß  soll  vielmehr  schon  dann  zu  stande  kommen,
wenn  der  Antragsempfänger  nicht  unverzüglich  gegenüber  dem  Antragsteller
  erklärt,  daß  er  ablehne  (362  1).  Damit  ist  zugleich  bestimmt,  daß  der
Vertragsschluß  auch  dann  zu  stande  kommt,  wenn  feststeht,  daß  der  Antragsempfänger
  den  Antrag  in  Wirklichkeit  gar  nicht  hat  annehmen  wollen  und
lediglich  aus  einem  Versehn  es  unterlassen  hat,  dies  dem  Antragsteller  zu
erklären.  Doch  ist  der  Antragsempfänger  frei,  wenn  er  die  Ablehnungserklärung
  rechtzeitig  abgesendet  hat:  es  schadet  ihm  also  nichts,  wenn  die
Ablehnungserklärung  ohne  sein  Verschulden  bei  dem  Antragsteller  verspätet
oder  gar  nicht  eintrifft.1

b)  Die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  eben  erwähnte  handelsrechtliche
  Regel  Platz  greift,  sind  folgende.

a)  Erstlich  muß  der  Antragsempfänger  Kaufmann  sein  und  den  Antrag
  in  seinem  Gewerbebetriebe  empfangen  haben.  Daß  auch  der  Antragsteller
  Kaufmann  sein  muß,  ist  nicht  vorgeschrieben.

1  Regelsberger  bei  E.  2  S.  423;  Aßmann,  unbestellte  Zusendungen  (01).
2  Staub  Anm.  13  zu  HGB.  362.