Antrag  und  Annahme.  8  25.  109

6)  Zweitens  darf  der  Antragsempfänger  dem  Antragsteller  kein  Fremder
  sein.  Vielmehr  muß  er  entweder  in  dauernder  Geschäftsverbindung
mit  ihm  stehn,  oder  er  muß  sich  zuvor  dem  Antragsteller  gegenüber  erboten
haben,  Anträge  von  der  Art  des  ihm  gestellten  anzunehmen.

7)  Drittens  muß  der  Antrag  auf  die  Besorgung  eines  Geschäfts  des
Antragstellers  oder  eines  Dritten  und  nicht  auf  ein  eignes  Geschäft  des
Antragsempfängers  gerichtet  sein,  so  daß  der  Antragsteller  den  Antragsempfänger
  gewissermaßen  als  Vertrauensperson  in  Anspruch  nimmt.“

Beispiele.  1.  A.  schreibt  an  den  Bankier  B.,  der  mit  ihm  in  dauernder  Geschäftsverbindung
  steht  und  aus  ihr  eine  erhebliche  Geldsumme  von  ihm  zu  fordern  hat:  „verkaufen
  Sie  meine  in  Ihrem  Depot  liegenden  Konsols  zum  Tageskurse  und  senden  den
Erlös  sofort  an  mich“;  B.  erklärt  darauf  seinem  Prokuristen  C.,  daß  er  den  Erlös  der  Konsols
dem  A.  nicht  zusenden,  sondern  als  Sicherheit  für  seine  Forderung  gegen  A.  zurückbehalten
werde;  C.  solle  dies  dem  A.  schreiben  und  dazu  bemerken,  daß  der  Verkauf  unter  diesen
Umständen  bis  auf  eine  weitere  Order  A.3  ausgesetzt  werden  würde;  C.  vergißt  aber,  diesen
Brief  zu  schreiben.  Hier  ist  der  Antrag  A.s  von  B.  angenommen,  obschon  B.  ihn  nicht
annehmen  wollte;  B.  muß  also  die  Konsols  verkaufen  und  den  Erlös  an  A.  senden.  II.  Derselbe
  Fall;  nur  lautet  A.s  Brief:  „kaufen  Sie  mir  meine  in  Ihrem  Depot  liegenden  Konsols
zum  Tageskurse  ab  u.  s.  w.“  Hier  ist  A.s  Antrag  nicht  angenommen,  weil  er  sich  in  diesem
Fall  nicht  auf  eine  Geschäftsbesorgung  für  A.  bezieht.

Daß  der  Antragsempfänger  frei  wird,  wenn  er  eine  den  Antrag  ablehnende  Erklärung
  rechtzeitig  ordnungsmäßig  absendet  oder,  anders  ausgedrückt,  daß  der  Ablehnungsbrief
  auf  Gefahr  des  Antragstellers  reist,  folgt  aus  inneren  Gründen  und  ist  im  Gesetz  durch
die  Klausel:  der  Empfänger  muß  auf  den  Antrag  „unverzüglich“  antworten,  ausgedrückt.
Damit  wird  dann  freilich  die  ganze  Regel  sehr  entwertet:  das  Schweigen  des  Antragsempfängers
  kann  nicht  bloß  bedeuten,  daß  er  den  Antrag  angenommen  hat,  sondern  ebensogut,
daß  er  ihn  abgelehnt  hat,  der  Ablehnungsbrief  aber  verloren  gegangen  ist.

Das  Nichtablehnen  des  Antrages  von  seiten  des  Antragsempfängers  gilt  als  Annahme
  des  Antrages,  muß  also  wie  eine  ausdrückliche  Annahme,  also  wie  ein  Rechtsgeschäft,
behandelt  werden.  Daraus  folgt  z.  B.,  daß  das  Nichtablehnen  wegen  Irrtums  angefochten
werden,  daß  es  gemäß  BGB.  118  nichtig  sein  kann  u.  s.  w.

3.  Sehr  häufig  kommt  es  vor,  daß  eine  Vertragspartei  bei  der  Vertragserfüllung
der  Gegenpartei  eine  Rechnung  („Faktura")  zuschickt,  in  der  sich  Bestimmungen  über  ihre
vertragsmäßigen  Rechte  oder  Verpflichtungen  vermerkt  finden,  oder  daß  nach  einem  mündlichen
  Vertragsabschluß  eine  Partei  der  andern  ein  Bestätigungsschreiben  sendet,  in  dem  sie
ihre  Vertragsbedingungen  ausführlich  formuliert,  und  daß  die  andre  Partei  die  Rechnung
oder  das  Bestätigungsschreiben  schweigend  entgegennimmt.  Es  fragt  sich,  ob  die  andre
Partei  sich  hierdurch  dem,  was  die  Rechnung  oder  das  Bestätigungsschreiben  besagt,  rechtsverbindlich
  unterwirft.  Hierfür  ist  nicht  die  eben  besprochene  h.  Srechtliche  Sonderregel,
sondern  lediglich  BG  B.  151  maßgebend.  Danach  kommt  es  auf  drei  Momente  an;
erstens:  hat  die  erste  Partei  durch  Zusendung  der  Rechnung  oder  des  Bestätigungsschreibens
der  Gegenpartei  einen  neuen  Vertragsantrag  gemacht?;  zweitens:  war  nach  der  Verkehrssitte
  auf  diesen  neuen  Antrag  eine  Annahmeerklärung  der  Gegenpartei  gegenüber  dem
Antragsteller  nicht  zu  erwarten?;  drittens:  ist  nach  Lage  des  Einzelfalls  unter  Berücksichtigung
  der  Verkehrssitte  darin,  daß  die  Gegenpartei  auf  den  neuen  Antrag  schwieg,
eine  Außerung  ihres  Willens,  den  Antrag  anzunehmen,  zu  finden?  Irgend  welche  allgemeinen
  Regeln  für  die  Beantwortung  der  drei  Fragen  lassen  sich  nicht  aufstellen.  Sicher

3  Vgl.  Düringer  2  S.  409;  Riezler,  Werkvertrag  (00)  S.  76;  Lenel,  Jahrb.  f.  Dogm.
44  S.  31;  Staub  Anm.  2,  3,  5  zu  §  362;  Hellwig,  Verträge  auf  Leistung  an  Dritte  S.  517.