110  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

ist  nur,  daß  man  alle  drei  Fragen  im  Einzelfall  sehr  wohl  bejahen  kann,  daß  aber  namentlich
bei  der  Bejahung  der  dritten  Frage  die  größte  Vorsicht  geboten  ist;  insbesondre  wird  die
dritte  Frage  fast  immer  zu  verneinen  sein,  wenn  Rechnung  oder  Bestätigungsschreiben
die  zuvor  getroffenen  Vereinbarungen  nicht  bloß  ergänzen,  sondern  ihnen  geradezu  widersprechen,
  oder  wenn  sie  einen  ungewöhnlichen,  für  die  Gegenpartei  besonders  ungünstigen
Inhalt  haben.4

Der  Regel  zu  2  nahe  steht  die  Vorschrift  des  BGB.s,  daß  Personen,  die  zur  Besorgung
  gewisser  Geschäfte  öffentlich  bestellt  sind  oder  sich  öffentlich  oder  einem  bestimmten
Antragsteller  gegenüber  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  angeboten  haben,  einen  dieser
ihrer  Bestellung  oder  diesem  ihrem  Anerbieten  entsprechenden  Antrag  nur  dann  ablehnen
dürfen,  wenn  sie  es  unverzüglich  erklären.  Doch  besteht  der  Unterschied,  daß  nach  dem
BGB.  bei  einer  verspäteten  Ablehnung  der  Antrag  nicht,  wie  nach  dem  HGB.,  als  angenommen
  gilt,  sondern  daß  der  Antragsempfänger  lediglich  zum  Ersatz  des  durch  seine
Verspätung  entstandenen  Schadens  verpflichtet  ist  (BGB.  663,  675).

II.  Hat  der  Kaufmann  unter  den  soeben  besprochenen  Voraussetzungen
  einen  an  ihn  gerichteten  Antrag  unverzüglich  abgelehnt,  so  ist
der  vom  Antragsteller  angebotene  Vertragsschluß  gescheitert.  Trotzdem  ist
der  Antragsempfänger  nicht  von  aller  Verantwortung  gegenüber  dem  Antragsteller
  frei,  sondern  muß,  wenn  ihm  vom  Antragsteller  in  Anlaß  des
abgelehnten  Antrages  Waren  zugeschickt  sind,  diese  auf  Kosten  des  Antragstellers
  einstweilen  vor  Schaden  behüten.  Diese  Verpflichtung  gilt  aber
nur  so  weit,  als  er  für  die  Kosten  gedeckt  ist  und  die  Sorge  für  die  Waren
ihm  keine  Nachteile  bereitet  (362  II).

Zusatz.  Das  alte  HGB.  (318—323)  enthielt  noch  eine  Anzahl  weiterer  Regeln

über  den  Vertragsschluß.  Doch  sind  diese  mit  verhältnismäßig  unbedeutenden  Anderungen
ins  BGB.  übergegangen,  so  daß  ihre  Wiederholung  im  neuen  HGB.  unnötig  war.

g  26.

3.  Inhalt  und  Amfang  der  handelsrechtlichen  Verpflichtungen.

I.  Ware.

Nach  bürgerlichem  Recht  muß,  wer  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte
  Sache  schuldet,  eine  Sache  von  mittlerer  Art  und  Güte  liefern
(BGB.  243).  Handelsrechtlich  ist  diese  Regel  dahin  abgeändert,  daß,  wer
aus  einem  Handelsgeschäft  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  „Ware“
schuldet,  „Handelsgut  mittlerer  Art  und  Güte“  liefern  muß  (360).

1.  Ware  ist  jede  beliebige  bewegliche  Sache  mit  Ausnahme  der
Urkunden.  Doch  werden  auch  die  Urkunden,  insbesondre  die  Wertpapiere,
nach  Analogie  der  Waren  zu  behandeln  sein.

2.  Handelsgutt  ist  eine  Ware,  wenn  sie  diejenigen  Eigenschaften
hat,  die  nach  der  Handelssitte  bei  einer  Ware  ihrer  Benennung  durch-4

  Siehe  RG.  52  S.  135,  54  S.  180,  57  S.  410,  58  S.  70,  59  S.  351.  Hanausek,
Fakturen  und  Fakturaklauseln  nach  österr.  Recht  (91).
1  Siehe  oben  S.  231.