Ware.  Handelsgut.  Entgelt.  §  26.  111

schnittlich  zur  Bedingung  vertragsmäßiger  Lieferung  gemacht  werden.  Von

einer  Ware,  die  Handelsgut  ist,  sagt  man  auch,  sie  sei  „lieferbar“  oder
„empfangbar“.

Der  Begriff  „H.Sgut“  reicht  im  Einzelfall  genau  so  weit  wie  die  H.  sjitte,  auf  der
er  beruht;  es  ist  also  wohl  möglich,  daß  eine  Ware,  die  in  Danzig  H.sgut  ist,  in  Mannheim
nicht  als  H.sgut  anerkannt  wird;  ebenso  ist  es  möglich,  daß  die  für  das  H.  sgut  wesentlichen
Eigenschaften  im  Verkehr  zwischen  Produzenten  und  Großkaufmann  anders  bestimmt
werden  als  im  Verkehr  zwischen  Großkaufmann  und  Kleinhändler  oder  zwischen  Kleinhändler
  und  Konsumenten.  Nichts  wäre  falscher,  als  die  Frage,  ob  ein  bestimmter  Sack
Roggenmehl  H.Sgut  sei,  für  unsern  ganzen  H.  einheitlich  zu  beantworten.  —  Im  H.gebrauch
mancher  Orte  werden  die  Eigenschaften  des  H.sguts  oft  mit  überraschender  Genauigkeit
festgestellt;so  muß  im  Berliner  Großhandel  Spiritus  auf  100  Raumteile  bei  12,440  Réaumur
  78  Teile  reinen  Alkohol  enthalten,  Rüböl  ist  H.sgut  nur,  wenn  es  sich  in  einem  Faß
mit  mindestens  8  Reifen  befindet  u.  s.  w.2

3.  Handelsgut  mittlerer  Art  und  Güte  ist  eine  Ware,  die
als  Mittelgut  der  betreffenden  Warengattung  anzusehn  ist,  wenn  man
nicht  bloß  die  Zahl  aller  vorhandenen  Arten  und  Qualitäten  der  Gattung,
sondern  auch  die  Mengen,  in  denen  jede  dieser  Arten  oder  Qualitäten  gehandelt
  wird,  in  Betracht  zieht.

Beispiel.  A.  sagt  einem  aufdringlichen  Weinreisenden  B.,  um  ihn  los  zu  werden:
senden  Sie  mir  6  Flaschen  von  Ihren  Weinen  zur  Probe;  B.s  Prinzipal  führt  Weine  im
Preise  von  0,50  bis  18  Mark  die  Flasche,  die  sämtlich  „H.3gut“  und  auch  sämtlich  preiswert
sind.  Hier  braucht  sich  A.  nur  die  Sendung  von  Mittelgut  gefallen  zu  lassen;  Mittelgut
sind  aber  nicht  die  Weine  zum  Preise  von  9,25,  sondern  die  Weine  zum  Preise  von  1,20
bis  2,50  Mark.

II.  CEutgelt.

1.  a)  Nach  bürgerlichem  Recht  gilt  beim  Dienst-,  Werk-,  Maklerund
  Verwahrungsvertrage  eine  Vergütung  als  stillschweigend  vereinbart,
wenn  sie  von  dem  Dienstschuldner,  Werkunternehmer,  Makler  oder  Verwahrer
  den  Umständen  nach  erwartet  werden  muß  (BGB.  612,  632  u.  s.  w.).

b)  Das  Handelsrecht  erweitert  diese  Regel  dahin,  daß  ein  Kaufmann,
der  in  Ausübung  seines  Handelsgewerbes  einem  andern  Geschäfte  besorgt
oder  Dienste  leistet,  hierfür  nicht  bloß  bei  den  zu  a  genannten  vier  Verträgen,
  sondern  bei  sämtlichen  Handelsgeschäften,  und  nicht  bloß  nach  den
Umständen  des  Einzelfalls,  sondern  ganz  allgemein  ein  Entgelt  (Provision,
Lagergeld  u.  dgl.)  beanspruchen  kann  (354  I).

Beispiel.  Ein  Reisender  gibt  das  Zimmer,  das  er  in  einem  Gasthause  inne  hatte,
für  die  Zeit  eines  mehrtägigen  Ausfluges  auf,  läßt  aber  sein  Gepäck  während  dieser  Zeit
im  Gasthause  zurück;  nachträglich  berechnet  ihm  der  Gastwirt  hierfür  Lagergeld.  Hier  ist
der  Wirt  im  Recht,  wenn  mit  seinem  Gasthause  eine  Restauration  verbunden  war;  denn
dann  war  er  Kaufmann.  War  sein  Gasthaus  dagegen  ein  Hotel  garni,  so  ist  er  im  Unrecht.

Der  Entgeltanspruch  des  Kaufmanns  setzt  eine  Leistung  voraus,  die  in  Erfüllung
eines  H.8geschäfts  geschehen  ist,  und  paßt  deshalb  nur  für  vertragsmäßige  Rechtsverhält-2

  2z.  21  S.  232,  246,  248.