112  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

nisse;  der  Bankier,  der  einen  fremden  Wechsel  ohne  Auftrag  einlöst,  kann  also  dafür  dem
Wechselschuldner  keine  Provision,  der  Kaufmann,  der  kraft  Zurückbehaltungsrechts  fremde
Güter  in  Verwahrung  nimmt,  kann  dafür  dem  Schuldner  kein  Lagergeld  berechnen,s
sondern  beide  müssen  ihren  etwaigen  Anspruch  vom  Standpunkt  der  Bereicherung,  der
auftraglosen  Geschäftsführung  u.  dgl.  besonders  begründen.  —  Der  Provisionsanspruch
ist  nicht  zwingenden  Rechts,  kann  also  durch  Parteiabrede  ausgeschlossen  werden.  Diese
Abrede  kann  auch  stillschweigend  getroffen  werden,  z.  B.  wenn  die  H.  ssitte  dem  Anspruch
entgegensteht;  hiernach  kann  ein  Kaufmann  etwa  für  kurze  geschäftliche  Mitteilungen
keine  Schreibgebühr  verlangen.“

2.  Die  Höhe  des  Entgelts  wird  durch  die  Abrede  der  Parteien  bestimmt.
  Doch  unterliegt  diese  Entgeltabrede  denselben  Beschränkungen
wie  die  bürgerliche  Entgeltabrede,  insbesondre  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  über  den  Wucher  (BGB.  138  II).  Außerdem
ist  für  einige  Handelsgeschäfte  noch  eine  besondre  Beschränkung  der  Entgeltabrede
  eingeführt;  das  wichtigste  Beispiel  ist  der  Arzneiverkauf  in  den
Apotheken  (RGewordn.  80).

3.  Hat  eine  besondre  Vereinbarung  über  die  Höhe  des  Entgelts  nicht  stattgefunden,
so  gilt  im  Zweifel  der  Satz  als  vereinbart,  der  an  dem  Ort,  wo  der  zu  belohnende  Dienst

geleistet  wird,  zur  Zeit  der  Dienstleistung  üblich  ist.  Häufig  greifen  übrigens  auch  amtliche
  Entgelttaxen  ein  (RGewOrdn.  72  ff.).

III.  Zinsen.

1.  Nach  bürgerlichem  Recht  können  gesetzliche  Zinsen  der  Regel
nach  erst  gefordert  werden,  wenn  die  Hauptschuld  fällig  und  entweder  der
Schuldner  vom  Gläubiger  gemahnt  oder  der  Tag  der  Fälligkeit  der  Schuld
kalendermäßig  fest  bestimmt  ist  (BGB.  284).  Hier  greift  das  Handelsrecht
mit  folgenden  Regeln  ein.

a)  Wenn  beide  Parteien,  Schuldner  wie  Gläubiger,  Kaufleute  sind
und  das  Geschäft,  auf  dem  die  zu  verzinsende  Schuld  beruht,  auf  seiten
beider  Parteien  Handelsgeschäft  ist,  braucht  der  Gläubiger  den  Schuldner
nicht  zu  mahnen,  sondern  der  Zinsenlauf  beginnt  sofort  mit  dem  Tage
der  Fälligkeit  der  Schuld,  mag  dieser  Tag  auch  nicht  kalendermäßig  fest
bestimmt  sein  (353).

b)  Geht  die  Verpflichtung  des  Schuldners  auf  die  Rückgabe  eines
Darlehns  oder  auf  die  Erstattung  von  Vorschüssen,  Auslagen  oder  sonstigen
Verwendungen,  die  der  Gläubiger  für  des  Schuldners  Rechnung  geleistet
hat,  so  ist  nicht  einmal  die  Fälligkeit  der  Schuld  nötig,  sondern  der  Zinslauf
  nimmt  seinen  Anfang  schon  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Leistung  des
Gläubigers  erfolgt  ist;  in  diesem  Fall  wird  auch  nicht  gefordert,  daß  beide
Parteien  Kaufleute  sind  und  daß  das  Geschäft,  auf  dem  die  Schuld  beruht,
ein  zweiseitiges  Handelsgeschäft  ist,  sondern  es  genügt,  wenn  nur  der
Gläubiger  Kaufmann  und  das  Geschäft  auch  uur  auf  seiner  Seite  Handelsgeschäft
  ist  (354  II).

3  Abw.  RG.  1  S.  284;  s.  **v  23  Nr.  33.
4  RH.  16  Nr.  11;  22  Nr.  18,  s.  24  Nr.  12.