Zinsen.  8  26.  113

Die  nach  den  Regeln  zu  a  und  b  geschuldeten  Zinsen  sind  keine  Verzugszinsen,
sondern  gesetzliche  Zinsen  eigner  Art  und  unterliegen  deshalb  den  besondern  für  Verzugszinsen
  geltenden  Bestimmungen  nicht;  sie  sind  z.  B.  auch  dann  zu  zahlen,  wenn  der
Schuldner  durch  einen  von  ihm  nicht  zu  vertretenden  Umstand  an  der  Bezahlung  seiner
Kapitalschuld  gehindert  ist  (s.  BGB.  285).  —  Die  Verschiedenheit  des  Zinsenlaufs  nach
HR.  und  BR.  mag  folgendes  Beispiel  veranschaulichen:  Kaufmann  A.  verkauft  durch  den
Agenten  B.  dem  Brauereibesitzer  C.  für  dessen  Geschäft  10  Wagenpferde  zu  je  800  und
für  dessen  Privatgebrauch  2  Reitpferde  zu  je  1500  Mark;  der  Kaufpreis  soll  6  Monate
nach  Übergabe  der  Pferde  bezahlt  werden;  außerdem  soll  A.  dem  Agenten  B.  für  jedes
Pferd  50  Mark  Provision  zahlen,  die  C.  zugleich  mit  dem  Kaufpreis  dem  A  zu  erstatten
hat;  A.  übergibt  die  Pferde  dem  C.  am  5.  Februar,  am  1.  März  bezahlt  er  dem  B.  dessen
Provision  mit  600  Mark,  am  20.  Dezember  mahnt  er  den  C.  um  Bezahlung  seiner  Schuld.
Hier  kann  A.  Zinsen  fordern  a)  wegen  der  von  ihm  ausgelegten  Provision  seit  dem  1.  März,
b)  wegen  des  Preises  der  10  für  C.s  Geschäft  bestimmten  Wagenpferde  seit  dem  5.  August,
e)  wegen  des  Preises  für  die  Reitpferde  seit  dem  20.  Dezember.

2.  a)  Die  Bestimmung  des  bürgerlichen  Rechts,  daß  von  einer  Zinsschuld
  keine  gesetzlichen  Zinseszinsen  laufen  (BGB.  289,  291),  gilt  im  allgemeinen
  auch  nach  Handelsrecht;  insbesondre  erleidet  die  soeben  erwähnte
handelsrechtliche  Regel,  daß  unter  Kaufleuten  eine  fällige  Geldschuld  vom
Tage  ihrer  Fälligkeit  ab  sofort  zu  verzinsen  ist,  eine  Ausnahme,  wenn  die
Geldschuld  selber  eine  Zinsschuld  ist  (353).  Nur  in  zwei  besondern
Fällen,  beim  Kontokorrent  und  beim  Bodmereidarlehn,  führt  das  Handelsgesetzbuch
  eine  gesetzliche  Zinseszinspflicht  ein  (355  I,  687  II).

b)  Ebenso  ist  die  Regel  des  bürgerlichen  Rechts,  daß  eine  Zinseszinspflicht
  nicht  im  voraus  rechtsgeschäftlich  ausbedungen  werden  kann
(BGB.  248  1),  grundsätzlich  auch  im  Handel  gültig.  Doch  gelten  zwei  Ausnahmen
  (BGB.  248  II).

a)  Sparkassen,  Kreditanstalten  und  Bankiers  können  im  voraus  vereinbaren,
  daß  nicht  erhobene  Zinsen  von  Einlagen  als  neue  verzinsliche
Einlagen  gelten  sollen.

6)  Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,  für  den  Betrag  der  von  ihnen
gewährten  Darlehn  verzinsliche  Pfandbriefe  oder  andre  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  auszugeben,  können  sich  bei  solchen  Darlehn
die  Verzinsung  rückständiger  Zinsen  im  voraus  ausbedingen.

3.  Im  Handel  ist  der  Zinsfuß  um  1%  höher  als  im  bürgerlichen
Verkehr,  beträgt  also  5%.

a)  Dieser  erhöhte  Zinsfuß  greift  zunächst  bei  gesetzlichen  Zinsschulden
Platz.  Und  zwar  gilt  er:

a)  wenn  die  Zinspflicht  auf  bürgerlichem  Recht  beruht,  nur  bei
zweiseitigen  Handelsgeschäften  (352  1);  das  wichtigste  Beispiel  sind  die
Verzugs=  und  Prozeßzinsen;  ,-8)

  wenn  die  Zinspflicht  auf  dem  Handelsgesetzbuch  beruht,  immer
(352  II),  also  nicht  bloß  bei  zwei-,  sondern  auch  bei  einseitigen  Handelsgeschäften
  und  sogar  bei  Nichthandelsgeschäften.

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  8