114  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Als  Beispiel  diene  die  Zinspflicht  dessen,  der  von  einem  Kaufmann  ein  Darlehn
empfangen  hat  (unter  Umständen  einseitiges  Handelsgeschäft),  sowie  des  Aktionärs,  der
mit  seiner  Einlage  im  Rückstande  ist  (unter  Umständen  Nichthandelsgeschäft).

b)  Aber  auch  bei  rechtsgeschäftlichen  Zinsschulden  kann  der  erhöhte
Zinsfuß  Platz  greifen,  nämlich  dann,  wenn  bei  zweiseitigen  Handelsgeschäften
Zinsen  von  unbestimmter  Höhe  vereinbart  sind  (352  1).

4.  Nach  bürgerlichem  Recht  verlieren  gewerbemäßige  Geldleiher  und
Kreditgeber  ihren  Zinsanspruch,  wenn  sie  dem  Schuldner  nicht  alljährlich
einen  schriftlichen  Rechnungsauszug  zustellen.  Diese  Regel  findet  auf  die
Geschäfte  der  öffentlichen  Banken  und  Leihanstalten,  sowie  auf  den  Verkehr
der  eingetragenen  Genossenschaften  mit  ihren  Mitgliedern  und  den  Verkehr
  zwischen  registrierten  Vollkaufleuten  keine  Anwendung  (RGes.  v.  19.  6.
93  Art.  IV).

5.  Landesrechtlich  bestehn  besondre  Vorschriften  für  die  Zinsvereinbarungen

  der  Pfandleiher  und  Rückkaufshändler  (EG.  z.  BGB.  94;
preuß.  Ges.  v.  17.  3.  81  .  1).

IV.  crfüllungszeit.

1.  Das  bürgerliche  Recht  stellt  über  die  Zeit,  zu  der  ein  Schuldner  in
Ermanglung  einer  abweichenden  Vereinbarung  seine  Verpflichtungen  erfüllen
  muß  oder  erfüllen  darf,  eingehende  Regeln  auf  (BGB.  186  ff.,  271).

2.  Das  Handelsrecht  fügt  diesen  Regeln  für  den  Fall,  daß  die  Verpflichtung
  auf  einem  Handelsgeschäft  beruht,  folgende  ergänzende  Vorschriften
  hinzu.

a)  Die  Erfüllung  kann  nur  während  der  gewöhnlichen  Geschäftszeit
gefordert  und  bewirkt  werden  (358).

b)  Ist  eine  Frist  von  acht  Tagen  vereinbart,  so  ist  hierunter  im  Zweifel

nicht  eine  Woche,  sondern  es  sind  darunter  volle  acht  Tage  zu  verstehen
(359  II).

e)  Ist  als  Zeit  der  Leistung  das  Frühjahr  oder  ein  ähnlicher  Zeitpunkt
  vereinbart,  so  entscheidet  im  Zweifel  der  Handelsgebrauch  des  Orts
der  Leistung  (359  1).

V.  Horgfalt.

1.  Das  bürgerliche  Recht  verlangt  von  jedem  Schuldner  grundsätzlich,
daß  er  bei  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Menschen  bewähre  (BGB.  276).  Das  Handelsrecht  spitzt  diese  Regel
dahin  zu,  daß  der  Schuldner,  falls  seine  Verpflichtung  aus  eineift  Geschäft
entspringt,  das  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  für  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Kaufmanns  einstehen  müsse  (347  1).

2.  Eine  Ausnahme  gilt  in  allen  Fällen,  in  denen  nach  bürgerlichem
Recht  der  Schuldner  nur  für  grobe  Fahrlässigkeit  oder  nur  für  die  Sorg-