Erfüllungszeit.  Sorgfalt.  Vertragsstrafe.  8  26.  115

falt,  die  er  in  seinen  eignen  Angelegenheiten  zu  beobachten  pflegt,  haftbar
ist  (347  II),  also  namentlich  bei  unentgeltlichen  Verträgen.

VI.  Vertragsstrafe.

1.  Nach  bürgerlichem  Recht  kann  ein  Schuldner,  der  eine  Strafe  in
übermäßiger  Höhe  versprochen  hat,  das  Prozeßgericht  um  Strafermäßigung
bitten  (BGB.  343).

2.  Dagegen  schließt  das  Handelsrecht  für  den  Fall,  daß  der  Strafschuldner
  Vollkaufmann  ist,  eine  derartige  Strafermäßigung  aus  (348,  351).

Zusatz.  I.  Das  alte  HGB.  (287)  hatte  den  gesetzlichen  Zinsfuß  im  Handel
auf  6  %  bestimmt  und  ließ  diesen  Zinsfuß  nicht  nur  bei  zweiseitigen  H.sgeschäften,  sondern
auch  bei  solchen  Geschäften  gelten,  die  nur  auf  Seite  des  Schuldners  H.  Sgeschäfte  waren.
Bei  ersteren  Geschäften  ist  also  der  Zinsfuß  seit  1900  um  1%  ,  bei  letzteren  um  2  %
dermindert.

II.  Das  ältere  H.Srecht  hatte  die  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Wuchergesetze,
die  die  Schuldner  gegen  eine  übermäßige  Belastung  mit  Zinsen  schützen  sollten,  im  Bereich
des  Handels  ganz  oder  teilweise  außer  Kraft  gesetzt.

1.  Hiermit  hatte  schon  das  spätrömische  Recht  den  Anfang  gemacht:  als  es  für  bürgerliche
  Zinsschulden  ein  Zinsmaximum  von  6  %  einführte,  hat  es  sofort  den  Kaufleuten
ein  Zinsmaximum  von  8  0%  bewilligt.

2.  Auch  im  Mittelalter  finden  sich  wenigstens  für  gewisse  Klassen  von  Händlern
zahlreiche  Zinsvergünstigungen,  z.  B.  für  Juden,  für  Lombarden.  Von  neueren  Gesetzen
gestattete  das  preußische  Landrecht  I,  11  5II,,  8  8  692  den  Kaufleuten  (statt  der  sonst
erlaubten  5  %)  6%  Zinsen  und  gab  den  Großkaufleuten  bei  kurzfristigen  Vorschüssen
ohne  Sicherheit  die  Zinsabrede  sogar  ganz  frei.  Noch  weiter  ging  das  alte  HGB.  292:
es  gestattete  bei  allen  H.sgeschäften  Zinsen  bis  zu  6  %,  falls  die  Landesgesetze  nicht  noch
größere  Freiheiten  zugestanden,  und  hob  für  Schulden  der  Kaufleute  aus  H.  Sgeschäften
und  Privatdarlehn  sogar  jeden  Höchstbetrag  der  Zinsen  auf.

3.  Dann  kam  eine  Zeit,  in  der  auch  der  bürgerliche  Verkehr  mit  Wucherfreiheit
beschenkt  wurde  (RGes.  v.  14.  Nov.  67).  An  dieser  Freiheit  nahm  selbstverständlich  auch
der  Handel  teil,  so  daß  fortab  nicht  bloß  bei  den  Schulden,  sondern  auch  bei  den  Forderungen
der  Kaufleute  jeder  beliebige  Zinssatz  zulässig  war.  Ja  es  wurde  dem  H.oswucher  auch
jetzt  noch  ein  nicht  unwichtiger  Vorzug  vor  dem  bürgerlichen  Wucher  bewilligt.

a)  Nach  dem  BR.  der  meisten  deutschen  Staaten  hatte  ein  Schuldner,  der  eine
größere  Zinslast  als  6  %½%  jährlich  übernommen  hatte,  das  unverzichtbare  Recht,  das  Schuldkapital
  nach  Ablauf  der  ersten  sechs  Monate  mit  sechsmonatiger  Kündigung  zurückzuzahlen.
Diese  Gunst  blieb  aber  den  Kaufleuten  für  ihre  Schulden  aus  H.sgeschäften  und  Privatdarlehn
  versagt  (R.Ges.  v.  14.  Nov.  67).

b)  Nach  dem  BR.  einiger  Staaten  durften  rückständige  Zinsen  nicht  auf  mehr
¾|%  100  %  anwachsen.  Bei  H.  Sgeschäften  wurde  diese  Regel  außer  Kraft  gesetzt  (HG#B.
„  293).

4.  Seit  dem  Jahre  1880  ist  die  Wucherfreiheit  wieder  beschränkt  worden,  und  zwar
ohne  daß  zwischen  dem  bürgerlichen  Wucher  und  dem  H.  wucher  ein  Unterschied  gemacht
wurde.  Nur  die  beiden  Privilegien  zu  3  a  und  b  wurden  dem  H.  swucher  auch  jetzt  noch
belassen  (Reichswuchergesetz  v.  24.  Mai  80  und  19.  Juni  93).

5.  Das  neueste  Recht  hat  auch  diese  beiden  Privilegien  stillschweigend  gestrichen.

#  5  M.  Neumann,  Gesch.  d.  Wuchers  in  Deutschl.  (65);  W.  Endemann,  Studien
in  der  romanisch-kanonischen  Wirtschaftslehre  1  (74);  Funck,  Gesch.  d.  kirchl.  Zinsverbots  (76);
Amiet,  franz.  u.  lombard.  Geldwucherer  (77).

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