116  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

a)  Das  Privilegium  zu  3  a  ist  einfach  beseitigt,  so  daß  fortab  auch  die  Kaufleute
bei  ihren  H.sschulden  und  Darlehn  das  oben  erwähnte  unverzichtbare  Kündigungsrecht
haben  (BGB.  247;  EG.  z.  BGB.  39).

b)  Das  Privilegium  zu  3b  ist  dadurch  gegenstandslos  geworden,  daß  das  Verbot
des  Auflaufs  rückständiger  Zinsen  über  100  %  auch  für  den  bürgerlichen  Verkehr  aufgehoben
  ist.

III.  Das  alte  HGB.  hatte  für  H.sschulden  noch  eine  Reihe  weiterer  Regeln  aufgestellt,
  die  vom  neuen  HGB.  nicht  übernommen  sind.  Doch  liegt  in  dem  Fortfall  dieser
Regeln  keine  erhebliche  Anderung  des  materiellen  Handelsrechts.  Denn  die  meisten  von
ihnen  sind  vom  BGB.  als  bürgerliches  Recht  übernommen.  Beispiel:  wenn  mehrere
Personen  durch  H.sgeschäft  gemeinsam  eine  Verpflichtung  eingingen,  sollten  sie  nach  dem
alten  HGB.  280  im  Zweifel  als  Gesamtschuldner  haften.

l  27.

4.  Besitz.

Im  allgemeinen  unterliegt  der  Besitz  handelsrechtlich  den  gleichen
Regeln  wie  im  bürgerlichen  Recht.  Doch  soll  es  im  Handel  zum  Erwerbe
und  zur  Fortsetzung  des  Besitzes  einer  Sache  genügen,  wenn  man  statt
der  Sache  gewisse  über  die  Sache  ausgestellte  Urkunden  sich  übergeben
läßt  und  in  Händen  behält;  dieser  Satz  wird  aber  erst  später,  bei  der  Darstellung
  derjenigen  Rechtsgeschäfte,  aus  denen  jene  Besitzurkunden  hervorgehn,
  nämlich  des  Fracht=  und  des  Lagerhausgeschäfts,  entwickelt  werden.

g  28.
5.  Eigentum.

Das  bürgerliche  Recht  und  das  Handelsrecht  fassen  die  Regel,  daß
bei  der  Veräußerung  einer  beweglichen  Sache  der  gutgläubige  Erwerber
unter  gewissen  Voraussetzungen  auch  dann  Eigentum  erlangt,  wenn  die
Sache  dem  Veräußerer  nicht  gehörte,  nach  zwei  Richtungen  hin  verschieden
  auf.

I.  Der  erste  Unterschied  zwischen  bürgerlichem  Recht  und  Handelsrecht
betrifft  den  guten  Glauben  des  Erwerbers  bei  der  Veräußerung  beliebiger
beweglicher  Sachen.

1.  Das  bürgerliche  Recht  erachtet  nämlich  den  Erwerber  schon  dann
als  schlechtgläubig,  wenn  ihm  bekannt  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit
  unbekannt  war,  daß  der  Veräußerer  des  Eigentums  ermangelte
(BGB.  932).

2.  a)  Dagegen  dehnt  das  Handelsrecht  für  den  Fall,  daß  die  Veräußerung
  durch  einen  Kaufmann  in  dessen  Handelsbetriebe  geschah,  den
Begriff  des  guten  Glaubens  weiter  aus:  es  sieht  den  Erwerber  nur  dann
als  schlechtgläubig  an,  wenn  ihm  bekannt  oder  infolge  grober  Fahrlässig-