Besitz.  §  27.  Eigentumserwerb.  8  28.  117

keit  unbekannt  war,  daß  dem  Veräußerer  sowohl  das  Eigentum  wie
auch  die  Befugnis,  die  Sache  für  den  Eigentümer  zu  veräußern,  mangelte
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Beispiel.  A.  hat  einen  kostbaren  Schmuck  als  Pfand  erhalten  und  will  ihn  unbefugterweise
  an  B.  veräußern;  nun  weiß  aber  B.,  daß  A.  kein  großes  Vermögen  hat;  A.  wagt  es
deshalb  nicht,  dem  B.  etwa  vorlügen,  er  selber  sei  Eigentümer  des  Schmucks,  sondern  behauptet,
  er  sei  von  dem  Eigentümer,  der  nicht  genannt  sein  wolle,  zur  Veräußerung  des
Schmucks  ermächtigt;  B.  hält  diese  Mitteilung  ohne  grobe  Fahrlässigkeit  für  richtig  und
erwirbt  den  Schmuck.  I.  A.  ist  nicht  Kaufmann.  Hier  kommt  BR.  zur  Anwendung;  die
Folge  ist,  daß  B.  das  Eigentum  des  Schmucks  nicht  erwirbt.  II.  A.  ist  Juwelier  und  als
solcher  Kaufmann.  Hier  kommt  HR.  zur  Anwendung;  die  Folge  ist,  daß  das  Eigentum
des  Schmucks  auf  B.  übergeht.

b)  Die  soeben  erwähnte  handelsrechtliche  Regel  ist  auch  dann  anwendbar,
  wenn  die  Veräußerung  durch  einen  Stellvertreter  im  Namen
eines  Dritten  geschah,  vorausgesetzt,  daß  der  Stellvertreter  befugt  war,  im
Namen  des  Dritten  aufzutreten.  Und  zwar  kommt  es  alsdann  auf  die
Person  des  Dritten  und  nicht  auf  die  des  Vertreters  an;  es  muß  also
nicht  der  Vertreter,  sondern  der  Dritte  Kaufmann  sein;  ebenso  muß  sich
der  gute  Glaube  des  Erwerbers  darauf  beziehn,  daß  das  Eigentum  der
Sache  oder  die  Befugnis,  die  Sache  für  den  Eigentümer  zu  veräußern,  dem
Dritten  zustehe.  Dagegen  ist  jene  Regel  unanwendbar,  wenn  der  Vertreter
  nicht  befugt  war,  im  Namen  des  Dritten  aufzutreten;  der  Erwerber
  erlangt  also  in  diesem  Fall  das  Eigentum  selbst  dann  nicht,  wenn
der  Vertreter  Kaufmann  war  und  der  Erwerber  ohne  grobe  Fahrlässigkeit

angenommen  hat,  der  Vertreter  sei  mit  einer  ausreichenden  Vertretungsmacht
  für  den  Dritten  versehn.

Die  Richtigkeit  der  vorstehenden  Regeln  ergibt  sich  aus  folgender  Erwägung.  I.  Wenn
es  bei  einem  durch  einen  Stellvertreter  abgeschlossenen  Geschäft  auf  die  rechtlichen  Eigenschaften
  der  Parteien  ankommt,  sind,  falls  das  Gesetz  nicht  ein  andres  bestimmt,  die  Eigenschaften
  des  Vertretenen,  nicht  die  des  Vertreters  maßgebend.  Demnach  darf  man  nicht
sogen,  daß,  wenn  ein  Kaufmann  namens  eines  Nichtkaufmanns  eine  Veräußerung  vornimmt,
  die  Veräußerung  durch  einen  Kaufmann  geschehen  sei.  Auch  bei  unfrer  Regel
ist  also  nicht  die  Kaufmannseigenschaft  des  Vertreters,  sondern  die  des  Vertretenen  entscheidend.
  Ist  dies  aber  zutreffend,  so  ist  es  nur  folgerichtig,  wenn  man  auch  den  guten
Glauben  des  Erwerbers  nicht  auf  die  Verfügungsmacht  des  Vertreters,  sondern  auf  die
des  Vertretenen  bezieht.  II.  Der  Regel  nach  wird  die  von  dem  Stellvertreter  ohne  Vertretungsmacht
  vorgenommene  Veräußerung  auf  einem  Verkauf  beruhen.  Nun  ist  es
unstreitig,  daß  der  Verkauf  als  solcher  von  der  hier  besprochenen  h.  rechtlichen  Regel  nicht
berührt  wird.  Es  würden  also  nur  zwecklose  Verwicklungen  entstehn,  wenn  man  annehmen
wollte,  daß  die  Veräußerung  eines  Stellvertreters  ohne  Vertretungsmacht  dinglich  wirksam,
  dagegen  der  ihm  zu  Grunde  liegende  Verkauf  obligatorisch  unwirksam  oder  nur  beschränkt
  wirksam  sei.  Wem  kommt  z.  B.,  wenn  der  Dritte  den  guten  Glauben  des  Erwerbers
  bezweifelt  und  deshalb  die  Genehmigung  des  Verkaufs  verweigert,  der  Anspruch
auf  den  rückständigen  Kaufpreis  zu?  III.  Daß  der  redliche  Erwerber  durch  die  Veräußerung
  eines  Unbefugten  Eigentum  erlangt,  hat  einen  guten  Sinn,  wenn  der  Unbefugte  im
eignen  Namen  handelt;  denn  dann  ist  der  Regel  nach  der  wirklich  Berechtigte  dem  Erwerber
zur  Zeit  unbekannt.  Dagegen  ist  es  schwer  begreiflich,  daß  der  Erwerber  auf  Kosten  des