118  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

wirklich  Berechtigten  auch  dann  Eigentum  gewinnen  soll,  wenn  der  Unbefugte  als  Vertreter
  des  letzteren  gehandelt  und  also  ausdrücklich  dessen  Namen  genannt  hat,  und
zwar  sogar  dann,  wenn  dem  Erwerber  bei  Prüfung  der  angeblichen  Vertretungsmacht
des  Unbefugten  ein  leichtes  Verschulden  zur  Last  fällt.

Trotz  aller  dieser  Gründe  verwirft  die  herrschende  Meinung  obige  Regeln.  Ihr
einziger  Gegengrund  ist  eine  kurze  Außerung  der  „Denkschrift"  zum  HGB.;  man  sollte
aber  endlich  darüber  einverstanden  sein,  daß  die  Berufung  auf  Denkschriften  und  Motive
zur  Begründung  einer  Rechtsregel  nicht  ausreicht.

e)  Die  Regeln  zu  a  und  b  gelten  entsprechend  auch  für  den  Fall,  daß  die  veräußerte
Sache  mit  Rechten  zu  Gunsten  eines  Nichteigentümers,  z.  B.  eines  Pfandgläubigers,  belastet
ist.  Diese  Rechte  gehn  also  nach  dem  BR.  nur  unter,  wenn  der  Erwerber  sie  weder  zur
Zeit  der  Veräußerung  gekannt  noch  aus  grober  Fahrlässigkeit  verkannt  hat;  nach  HR.
gehn  sie  dagegen,  vorausgesetzt,  daß  der  Veräußerer  Kaufmann  ist,  auch  dann  unter,  wenn
der  Erwerber  die  Rechte  zwar  gekannt,  aber  ohne  grobe  Fahrlässigkeit  angenommen  hat,
der  Veräußerer  sei  befugt,  die  Sache  frei  von  den  Rechten  zu  übereignen  (366  1I).

II.  Der  zweite  Unterschied  zwischen  bürgerlichem  Recht  und  Handelsrecht
  betrifft  den  guten  Glauben  des  Erwerbers  bei  der  Veräußerung  von
Inhaberpapieren,  die  dem  Eigentümer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen
  oder  sonst  abhanden  gekommen  sind.

1.  Das  bürgerliche  Recht  stellt  für  diesen  Fall  keine  besondern  Vorschriften
  auf,  sondern  läßt  dieselben  Regeln  gelten  wie  bei  der  Veräußerung
andrer  beweglicher  Sachen.

2.  Das  Handelsrecht  bestimmt  dagegen,  daß  ein  Bankier  oder  Geldwechsler,

  der  derartige  Papiere  erwirbt,  als  schlechtgläubig  gelten  soll,  wenn
zur  Zeit  seines  Erwerbes  das  Abhandenkommen  der  Papiere  von  der  Staatsanwaltschaft,
  der  Polizei  oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Behörde  oder  von
dem  Aussteller  der  Papiere  im  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht  und  seit  dem
Ablauf  des  Jahres,  in  dem  die  Veröffentlichung  geschehn,  nicht  mehr  als
ein  Jahr  verstrichen  ist.  Doch  versagt  diese  Bestimmung,  1.  wenn  der
Erwerber  die  Veröffentlichung  infolge  besondrer  Umstände  weder  kannte
noch  kennen  mußte;  II.  bei  Banknoten;  III.  bei  Zins=  und  Gewinnanteilscheinen,
  die  nicht  später  als  in  dem  nächsten  auf  die  Veräußerung  folgenden
Einlösungstermin  fällig  werden  (367).

a)  Die  Regel  gilt  nur  gegenüber  Bankiers  und  Geldwechslern,  nicht  auch  gegenüber
andern  Gewerbtreibenden,  z.  B.  Pfandleihern.

b)  Die  Regel  gilt  nur  für  Anzeigen  des  Reichsanzeigers,  nicht  auch  für  Anzeigen
andrer  Zeitungen,  z.  B.  der  von  dem  Erwerber  gehaltenen  Lokalblätter.  Doch  ist  damit
nicht  gesagt,  daß  der  Erwerber  diese  Anzeigen  unbeachtet  lassen  darf,  sondern  bloß,  daß
seine  Verpflichtung,  von  ihnen  Kenntnis  zu  nehmen,  in  jedem  Einzelfall  frei  zu  prüfen  ist.

I)  Die  Regel  gilt  nur  für  Anzeigen  des  Reichsanzeigers,  die  von  einer  Behörde
oder  von  dem  Aussteller  des  Papiers  ausgehn,  nicht  auch  für  Anzeigen  des  Bestohlenen
oder  Verlierers.  Doch  hängt  in  Preußen  und  andern  Staaten  die  Anzeige  nicht  vom
Belieben  der  Behörde  ab,  sondern  muß  erfolgen,  sobald  der  Bestohlene  oder  Verlierer  sie
verlangt,  seinen  Verlust  glaubhaft  macht  und  die  Kosten  vorschießt.

d)  Die  Regel  gilt  nur  bei  Inhaberpapieren,  nicht  auch  bei  Orderpapieren,  auch

1  Lehmann-Ring  Anm.  8  zu  §  366;  Staub  Anm.  18  zu  §  366;  Ritter  S.  144;
Düringer  2  S.  477.