Eigentumserwerb  an  Inhaberpapieren.  3  28.  119

wenn  sie  mit  einem  Blankoindossament  versehn  sind,  obschon  manche  dieser  Papiere  im
Verkehr  den  Inhaberpapieren  gleichgestellt  werden.

e)  Die  Regel  gilt  nur  bei  Inhaberpapieren,  die  dem  Eigentümer  oder2  einem  ihn
vertretenden  unmittelbaren  Besitzer  abhanden  gekommen,  nicht  auch  bei  Papieren,  die  der
Eigentümer  oder  sein  Besitzvertreter  einem  andern  anvertraut  und  von  dem  Vertrauensmann
  unbefugterweise  veräußert  sind.3

!)  Daß  Banknoten,  fällige  Zinsscheine  u.  s.  w.  von  der  Regel  ausgenommen  sind,
beruht  darauf,  daß  deren  Umsatz  zu  umfangreich  ist,  als  daß  man  den  Bankiers  zumuten
könnte,  bei  jedem  einzelnen  Stück  erst  die  Listen  des  Reichsanzeigers  nachzusehn;  auch  würde
das  Publikum  empfindlich  geschädigt  werden,  wenn  die  Bankiers  beim  Erwerbe  derartiger
Papiere  gesetzlich  zur  Vorsicht  gezwungen  würden.

8)  Zu  beachten  ist:  bei  der  Regel  1,  2  ist  vorausgesetzt,  daß  der  Veräußerer,  bei  der
Regel  II,  2,  daß  der  Erwerber  Kaufmann  ist.  Ferner:  die  Regel  1,  2  erleichtert  den  Eigentumserwerb,
  die  Regel  II,  2  erschwert  ihn.

Zusatz.  Das  alte  HGB.  (306)  hatte  die  Frage,  ob  die  Veräußerung  einer  beweglichen
  Sache  durch  einen  Unbefugten  dem  gutgläubigen  Erwerber  Eigentum  verschafft,
weit  ausführlicher  geregelt  als  das  neue  HGB.  Doch  sind  die  Vorschriften  des  alten
5.im  wesentlichen  vom  BGB.  als  BR.  übernommen,  so  daß  ihre  Aufnahme  in  das
neue  HGB.  nicht  erforderlich  war.  Immerhin  finden  sich  zwischen  den  Vorschriften  des
alten  HGB.s  und  des  BGB.s  (wenn  wir  von  einem  Vergleich  zwischen  HGB.  1,  306
Satz  3  und  BGB.  936  absehn)  folgende  Unterschiede.  I.  Das  alte  HGB.  forderte,  daß
die  Sache  dem  Erwerber  übergeben  wurde,  ließ  aber  die  Frage  offen,  ob  als  Übergabe
auch  ein  Besitzkonstitut  genüge;  das  BGB.  entscheidet,  indem  es  sich  dem  Erfordernis
der  lbergabe  anschließt,  die  Frage  bezüglich  des  Besitzkonstituts  in  verneinendem  Sinn.
II.  Das  alte  HGB.  bestimmte  den  Zeitpunkt,  in  dem  der  Erwerber  redlich  gewesen  sein
mußte,  nicht  ausdrücklich;  das  BGB.  ergänzt  diese  Lücke  wenigstens  teilweise.  III.  Das
alte  HGB.  bestimmte  nicht,  welche  Partei  bezüglich  der  Frage,  ob  der  Erwerber  redlich
oder  unredlich  war,  die  Beweislast  trägt;  das  BGB.  läßt  dagegen  keinen  Zweifel  darüber,
daß  der  Gegner  des  Erwerbers  beweispflichtig  ist.  IV.  Das  alte  HGB.  nahm  von
seiner  Regel  nur  „gestohlene  oder  verlorene“  Sachen  aus;  das  BGB.  fügt  alle  Sachen
hinzu,  die  dem  Eigentümer  anderweitig  „abhanden  gekommen“  sind;  hierher  gehört  z.  B.
eine  Sache,  die  der  Eigentümer  in  einem  Anfall  von  Geisteskrankheit  weggeworfen  hat.
V.  Das  alte  HGB.  sagte  nicht,  ob  der  Diebstahl  oder  der  Verlust  den  Eigentümer  persönlich
  betroffen  haben  mußte;  das  BG.  verneint  die  Frage,  indem  es  bestimmt:  falls
der  Eigentümer  seinen  Besitz  durch  einen  Vertreter  ausübte,  genügt  es,  wenn  die  Sache
diesem  Vertreter  abhanden  gekommen  ist.  VI.  Das  alte  HGB.  hob  die  Ausnahmestellung
der  gestohlenen  und  verlorenen  Sachen  nur  auf,  wenn  es  sich  um  Inhaberpapiere  handelte;
das  BGB.  tut  ein  Gleiches  bei  Geld  und  allen  Sachen,  die  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung
  veräußert  werden.  —  Ubrigens  enthält  von  allen  diesen  Neuerungen  eine  materielle
Anderung  des  bisherigen  Rechts  nur  die  erste  und  die  letzte;  die  übrigen  Neuerungen  sind
dagegen  bloß  redaktioneller  Art,  d.  h.  sie  sprechen  Regeln  ausdrücklich  aus,  die  nach
richtiger  Auslegung  des  Art.  306  unfres  alten  HGB.s  bereits  im  bisherigen  HR.  Geltung
  hatten.

*  29.
6.  Vertragsmäßiges  Pfandrecht.!

I.  Das  bürgerliche  und  das  Handelsrecht  weichen  in  Ansehung  der
Begründung  des  vertragsmäßigen  Pfandrechts  in  der  gleichen  Weise  ab,

2  Lehmann-Ring  Anm.  3  zu  §  367.  3  Abw.  Düringer  2  S.  480.
1  Laband  2.  9  S.  225;  G.  2  S.  872;  Ortmann  im  Bankarchiv  6  Nr.  11.